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相似文献
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1.
2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen.  相似文献   

3.
Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet nach Aufhebung des Konkurses unbeschr?nkt für die nach Konkurser?ffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine M?glichkeit zur Aufkündigung des Bestandverh?ltnisses hatte.  相似文献   

4.
Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Verm?gensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Verm?gensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Verm?gensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer – aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabh?ngig davon zul?ssig, ob der Anleger die noch in seinem Verm?gen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.  相似文献   

5.
6.
Eine Ländermitwirkung an der oberstaatlichen Willensbildung (insb Gesetzgebung) gehört unbestreitbar zu den Merkmalen eines (echten) Bundesstaates. Über die Formen und Wege, vor allem über die Gegenstände und die Intensität einer solchen Länderbeteiligung wird seit längerem in Wissenschaft und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Vorhaben der neuen Koalitionsregierung für eine "Staatsreform" gibt Anlass zu neuerlicher Reflexion. Der Beitrag unterzieht die wesentlichsten früheren Reformideen (einschließlich jener im Österreich-Konvent und der Äusserung des Bundespräsidenten von 2005) einer kritischen Analyse und rechtspolitischen Bewertung. Abschließend werden Möglichkeiten einer Verbesserung und Flexibilisierung der Entscheidungsverfahren im Bundesstaat erörtert.  相似文献   

7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann.  相似文献   

8.
Das Schriftformerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ist ohne Beschr?nkung auf Verbrauchergesch?fte auf alle F?lle einer Interzession iSv § 25c KSchG anzuwenden. Die alte Rechtsprechung zur Formfreiheit eines zum Zweck der Gutstehung erkl?rten Schuldbeitritts kann nicht aufrecht erhalten werden. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c KSchG ist ausschlie?lich, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Entscheidend ist daher, dass der Interzedent (typischerweise) damit rechnen kann, die Schuld (zumindest wegen seines Regressanspruchs) letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Die blo? formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gl?ubiger erkennbar sein. Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allf?lliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar w?re.  相似文献   

9.
10.
Herberger  Marie 《Natur und Recht》2022,44(2):106-109
Natur und Recht - Die aktuellen Entwicklungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt (GvSchuG) sind Anlass, den dadurch mit Wirkung zum 1.1.2022 neu...  相似文献   

11.
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat 1 , und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung 2 sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert. * Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552.  相似文献   

12.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen, wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten.  相似文献   

14.
Am 24. August dieses Jahres wurde vom BMJ der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bautr?gervertragsgesetz ge?ndert wird, zur Begutachtung versandt. Im Folgenden werden dazu einige -- zT ganz bewusst auch über den eigentlichen Regelungsgegenstand des BTVG hinausgehende, aber mit diesem zusammenh?ngende -- überlegungen angestellt. (Fast) zur G?nze ausgeblendet bleiben jedoch Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung eines (zwingenden) Haftrücklasses zugunsten der Erwerber. Zu diesen Fragen ist vielmehr auf die umfassende Abhandlung von Iro/Riss, ebenfalls in diesem Heft der "wobl", zu verweisen.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen.  相似文献   

16.
17.
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag (= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs 1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand haftet.  相似文献   

18.
Im Zuge der Liquidation von Anlegersch?den stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gesch?digte auch unmittelbar auf Organmitglieder zugreifen k?nnen. Grunds?tzlich haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nur im Innenverh?ltnis gegenüber "ihrer" Gesellschaft. Eine Haftung unmittelbar gegenüber gesch?digten Anlegern bedarf deshalb eines besonderen Verpflichtungsgrundes, der wie auch sonst auf deliktischer oder (vor)vertraglicher Grundlage beruhen kann. Der Beitrag soll nicht nur einen überblick über m?gliche, in vielen verschiedenen Gesetzen verstreute Anspruchsgrundlagen bieten, sondern diese auch systematisieren, soweit erforderlich vertieft analysieren, zu Streitfragen Stellung nehmen und – aus Sicht des Autors – Fehlentwicklungen korrigieren.  相似文献   

19.
Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat (versenkbarer Sperrpfosten) ist ein Werk iSd § 1319 ABGB. Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich eine Anlage iSd § 1319a ABGB, so besteht grunds?tzlich Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen. Als "im Zuge eines Weges befindliche Anlagen" sind solche zu verstehen, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. Ein Pilomat, der die Benutzung des Weges hindert, ist keine "im Zuge eines Weges befindliche Anlage" iSd § 1319a ABGB.  相似文献   

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