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1.
Ingo Rau 《Natur und Recht》2009,12(4):532-536
Das Tierschutzstrafrecht wird in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt. Viele Probleme sind ungel?st. Der Beitrag besch?ftigt sich deshalb mit typischen Fragestellungen, die immer wieder im Rahmen von Tierschutzstrafverfahren auftreten. Auch wenn dabei auf die Sicht der Ermittlungsbeh?rden abstellt wird, sind die dargestellten Grunds?tze für alle anderen am Tierschutzstrafverfahren Beteiligten (z.B. Strafverteidiger, Veterin?re etc.) ebenso von Bedeutung.  相似文献   

2.
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.  相似文献   

3.
Ma?stab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten sind ausschlie?lich objektive und nicht subjektive Kriterien, wobei die tats?chliche Nutzung (anstelle der Nutzungsm?glichkeiten) ebenso unerheblich ist wie ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erkl?rter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets- statt einer stillgelegten Solarheizanlage). Die ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels gemeinschaftlicher Liegenschaftsaufwendungen durch Au?erstreitrichterbeschluss nach § 32 Abs 5 ist von der Festsetzung neuer, von der WE-Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten gem § 32 Abs 6 WEG 2002 zu unterscheiden: Im zweiten Fall wird die einheitliche Abrechnungseinheit der WE-Liegenschaft so unterteilt, dass für jede abweichende Einheit eigene Abrechnungen – unter Umst?nden auch mit einem Aufteilungsschlüssel, der vom gesetzlichen iSd Abs 1 abweicht – zu legen sind.  相似文献   

4.
Die §§ 36 f AngG und § 2c AVRAG legen der Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln Beschr?nkungen auf. Manche davon sind unbestimmt. Eine immerhin ist klar und vorhersehbar: die 2006 eingeführte Entgeltgrenze. Klar und vorhersehbar? So scheint es zumindest. Die Literaturmeinungen divergieren, die erste Entscheidung des OGH zum Thema gibt der Diskussion nun neue Nahrung. Diese Abhandlung will untersuchen, welche Entgeltbestandteile (Sonderzahlungen, überstunden, Provisionen, Zuschl?ge, Zulagen, Sachbezüge etc) für die Entgeltgrenze zu berücksichtigen sind. Nach einer Darstellung des Meinungsstandes und der Judikatur sowie einem Hinweis auf die Genesis der Bestimmung wird ein eigenes L?sungskonzept angeboten.  相似文献   

5.
Zusammenfassung  Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung und ihr Stellenwert sind Gegenstand st?ndiger Debatten zwischen Rechtsprechung und Literatur. Hauptdiskussionspunkte sind der verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Gehalt und die drittschützende Wirkung der Umweltvertr?glichkeitsprüfung. Die deutsche Rechtsprechung hat sehr schnell eine Position entwickelt, die die Umweltvertr?glichkeitsprüfung in Frage stellen l?sst. Sie reduziert die UVP auf ein rein verfahrensrechtliches Instrument, mit wenig Einfluss auf umweltrelevante Vorhaben. Entweder spricht die Rechtsprechung der UVP die drittschützende Wirkung ab oder der Erfolg einer Rüge h?ngt von einer kaum überwindbaren Kausalit?tsmesslatte ab. Durch das Urteil des EuGH in der Sache Wells, verbunden mit der UVP-Richtlinie, hat die Umweltvertr?glichkeitsprüfung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Der Frage, ob die UVP den hohen Erwartungen, welche an sie gestellt wurden, heute gerecht werden kann oder ob sie nicht nur eine überflüssige Prüfung darstellt, der wenig Beachtung beigemessen wird, soll im Folgenden nachgegangen werden.  相似文献   

6.
Zusammenfassung Für die Bewirtschaftung bergbaulicher Abf?lle existierten bisher auf EG-rechtlicher Ebene keine spezifischen Regelungen, sondern es galt allgemein die Abfallrahmenrichtlinie. Nach Katastrophen wie denen von Aznal Cóllar, Baia Mare und Baia Borsa wurde dies als Regelungsdefizit empfunden, so dass die Europ?ische Kommission Mitte 2003 eine sektorale Abfallrichtlinie vorschlug. Die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abf?llen aus der mineralgewinnenden Industrie wurde am 15.3.2006 verabschiedet. Damit wurde der Grundstein für ein eigenst?ndiges Bergbauabfallrecht gelegt. Ziele der Richtlinie sind die Erh?hung des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus durch die Reduzierung der Gef?hrlichkeit und Menge bergbaulicher Abf?lle, den Vorrang der Verwertung, die erzeugungsortnahe Behandlung und die sichere Beseitigung. Diese Ziele sollen erreicht werden durch Festlegung EU-einheitlicher Mindestanforderungen. Eine gewisse Privilegierung bergbaulicher Abf?lle gegenüber dem Deponierecht erscheint dem europ?ischen Gesetzgeber dabei aufgrund der bergbaulichen Sondersituation gerechtfertigt, da zur Bodenschatzgewinnung zwangsl?ufig Bodenmaterial verlagert werden muss und typischerweise Nebengestein anf?llt, das auch gef?hrliche Abf?lle enthalten kann. Gegenw?rtig wird daran gearbeitet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Geplant sind sowohl bergrechtliche (in Gestalt einer ?nderung der ABBergV und der UVPV-Bergbau) als auch abfallrechtliche Regelungen (vorwiegend im Rahmen des Deregulierungsvorhabens “integrierte DepV”). Dieser Beitrag zeigt die systematischen Besonderheiten des Bergbauabfallrechts auf und beleuchtet einige zentrale Umsetzungsfragen für das nationale Berg- und Abfallrecht.  相似文献   

7.
Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens, die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte noch offengelassen werden. Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden. Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen. Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden Fragen: (1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung? (2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig? Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige Recht zu bestimmen (A).  相似文献   

8.
Bindungswirkung einer rechtskr?ftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskr?ftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Ma?gebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Wird im Vorprozess nur über einen Teil des zugrunde liegenden Hauptanspruchs entschieden, so erfasst die Rechtskraft nur diesen Anspruchsteil. Als Teil der Bindungswirkung ist die Pr?klusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kl?ger somit mit allen Tatsachen pr?kludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch h?tte stützen k?nnen. Für den Beklagten schlie?t die Pr?klusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus.  相似文献   

9.
Zusammenfassung  Die Frage der Einklagbarkeit von Fehlern bei der Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVP) ist weiterhin ein rechtlich unsicheres Terrain und damit für komplexe Gro?vorhaben ein erheblicher Risikofaktor. Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen erlassen, die zwar in gewissem Umfang eine Einklagbarkeit von UVP-Fehlern vorsehen, deren Auslegung jedoch umstritten ist. Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang das UmwRG Drittbetroffenen ein subjektives Recht auf Einklagbarkeit von UVP-Fehlern einr?umt. Es wird aufgezeigt, dass insoweit zwischen Umweltschutzvereinigungen und sonstigen Beteiligten zu differenzieren ist und dass eine Erweiterung der Einklagbarkeit von UVP-Fehlern über die beiden in §4 Abs. 1 UmwRG genannten F?lle (Nichtdurchführung einer UVP bzw. Einzelfallvorprüfung) nach der klaren gesetzlichen Festlegung und der bisher ergangenen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt.  相似文献   

10.
Zusammenfassung  Mit dem Umweltschadensgesetz wird im deutschen Umweltrecht eine neuartige Haftung für Sch?den an der Biodiversit?t eingeführt. Die n?here juristische und naturwissenschaftliche Bestimmung dieser Umweltsch?den sieht sich jedoch mit mehreren Problemfeldern konfrontiert. Ausgehend von der gesetzlichen Schadensdefinition als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand bestimmter Lebensr?ume oder Arten behandelt der Beitrag die Frage, wann solche Auswirkungen erheblich nachteilig sein k?nnen. Um den Begriff der “Erheblichkeit” einzugrenzen, wird die Rechtsprechung und Literatur zu ?hnlich unbestimmten Rechtsbegriffen aus anderen Bereichen des Umweltrechts auf ihre Verwertbarkeit und Anwendbarkeit überprüft. Im Ergebnis kann allein auf die im Rahmen der FFH-Vertr?glichkeitsprüfung anerkannten Kriterien zurückgegriffen werden.  相似文献   

11.
Zusammenfassung  Erst jüngst hat der für Fischerei- und Jagdrecht zust?ndige Dritte Senat des Bundesgerichtshofs seine st?ndige Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schutz des Fischereirechts best?tigt. Demnach wird dem Fischereirecht zwar grunds?tzlich die Stellung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB einger?umt. Eine Schadensersatz ausl?sende Verletzung des geschützten Rechtsguts liege aber nur dann vor, wenn auch der Kernbereich des Fischereirechts zielgerichtet berührt ist. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegt dieser Kernbereich allein im “Fang und der Aneignung der Fische”, so dass es nach dieser Sichtweise nur in jenen F?llen zu einem Schadensersatz oder zur Haftung eines St?rers kommen wird, in denen der gesamte oder Teile des Fischbestands vernichtet werden oder der Fischfang g?nzlich unm?glich gemacht wird. Diese Sichtweise wird weder der Bedeutung des Fischereirechts für die Allgemeinheit, noch den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber gerecht. Stattdessen ist eine differenzierte Sichtweise, die nach der Intensit?t der Beeintr?chtigung unterscheidet, angebracht. Hierbei muss auch der Fischereiausübung über Fang und Aneignung hinaus die Stellung eines schützenswerten Rechts einger?umt werden, um einen effizienten zivilrechtlichen Schutz zu gew?hrleisten.  相似文献   

12.
Zusammenfassung  Viele l?ndliche Regionen sind mit einer Ausdehnung der Waldfl?chen konfrontiert. Dies wird vor allem dann als problematisch empfunden, wenn die betroffenen R?ume bereits waldreich sind. Zur Steuerung der Waldzunahmedynamik bieten sich verschiedene rechtliche Instrumente an, deren Potenziale derzeit nicht voll ausgesch?pft werden. Weiterentwicklungsm?glichkeiten bestehen insbesondere im Hinblick auf die Normen zur Aufforstungsgenehmigung. Hier ist ein grunds?tzlicher normativer Paradigmenwechsel denkbar. Neureglungen k?nnten aber auch über die Einrichtung einer Experimentiergesetzgebung zun?chst beispielhaft erprobt werden. Der Beitrag entwickelt zudem einen Leitfaden für die Beurteilung einer “erheblichen Beeintr?chtigung des Landschaftsbilds”, einem bisher nicht ausreichend konkretisierten Versagungsgrund für eine Aufforstungsgenehmigung.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):666-667
Ma?geblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausma?, H?ufigkeit und Intensit?t des die psychische Gesundheit beeintr?chtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die k?rperliche und seelische Integrit?t des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeintr?chtigungen des Antragsgegners sind und je h?ufiger es zu solchen Vorf?llen gekommen ist, desto eher wird unter den ma?geblichen Umst?nden des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von "Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeintr?chtigt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeintr?chtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines Durchschnittsmenschen, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich.  相似文献   

14.
Die Anforderungen an die Zulassung von Infrastrukturvorhaben sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ben?tigte der Planfeststeller vor 20 Jahren noch 20 Seiten für einen Planfeststellungsbeschluss, k?nnen es heute schon mal 500 Seiten für eine Ortsumgehung sein. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, wenn das hier zu besprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Form einer kleinen Monographie einschlie?lich des Inhaltsverzeichnisses annimmt. Die Ursachen sind sichtbar und weithin bekannt. Auf der tats?chlichen Seite liegen sie in der Versch?rfung der Nutzungskonflikte durch die zunehmende Verdichtung der Infrastrukturnetze sowie Siedlungs- und Gewerbefl?chen, dem zunehmenden Umweltbewusstsein der Bev?lkerung und dem Aufbau eines europ?ischen Schutzgebietsnetzes. Auf der rechtlichen Seite wirkt sich die immer tiefer greifende Europ?isierung des deutschen Rechts auf das Fachplanungsrecht aus. Diese Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass sich das Fachplanungsrecht zwar gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts durch Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung weitgehend zur Wehr setzen kann; die materiellrechtlichen Anforderungen greifen aber und verl?ngern auf ihre Weise die Verfahren. Das von der Abw?gung bestimmte Fachplanungsrecht wird schleichend durch zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ver?ndert. Eine dieser Normen – die auch im Mittelpunkt der Entscheidung des BVerwG steht – ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).  相似文献   

15.
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird (nur) insoweit stattgegeben (und im übrigen nicht stattgegeben), a) als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenst?nden im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wird (VfGH) bzw b) dass zwar nicht die Einleitung und der Vollzug exekutiver Ma?nahmen gehemmt ist, wohl aber bei Liegenschaften und Fahrnissen im Rahmen (bereits oder künftig) eingeleiteter Exekutionsma?nahmen Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben (vgl § 54c Abs 2 und § 84a Abs 2 EO). Bislang gesetzte Exekutionsschritte bleiben aufrecht (VwGH).  相似文献   

16.
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   

17.
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Ma?nahmen zu verwenden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gew?ssergüte dienen. Die Reichweite dieser Zweckbindung zu bestimmen, f?llt schwer. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die generalklauselartige Weite der einfachgesetzlichen Zweckbindung des Aufkommens der Abwasserabgabe auf Grund der strengen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen eine Einschr?nkung erf?hrt, die an Sonderabgaben zu stellen sind. Zu kl?ren sind die Rechtsnatur der Abwasserabgabe sowie die Ma?st?be, die das Finanzverfassungsrecht für die Erhebung von Sonderabgaben setzt.  相似文献   

18.
Aus Anlass des 90. Geburtstages des B-VG unternimmt es der Beitrag, in mittel- und langfristiger Perspektive zukünftige Herausforderungen für die ?sterreichische Bundesverfassung zu identifizieren. Ausgangspunkt ist eine Gegenüberstellung der ?nderungsh?ufigkeit und detailreichen Regelungsdichte der Bundesverfassung im Vergleich zu einer insbesondere in der Rechtsprechung immer bedeutender werdenden, im Verfassungstext selbst aber kaum verankerten verfassungsrechtlichen Grundordnung. Mittelfristig identifiziert der Verfasser die Bundesstaatsreform als unverzichtbare Herausforderung; weniger Gewicht wird demgegenüber der Notwendigkeit einer Grundrechtsreform beigemessen. L?ngerfristig sind insbesondere überwachungsstaat, Gentechnologie und Migration und Multikulturalismus die zentralen Herausforderungen an die Verfassung. Freilich nicht nur an die nationale sondern an die ?sterreichische Verfassung im europ?ischen Verfassungsverbund.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):174-176
Eine Haftung eines Sachverst?ndigen gegenüber Dritten wird von der Rsp und der überwiegenden Lehre dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind nach der neueren Rsp des OGH die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverst?ndige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Der blo?e Umstand, dass die Sph?re eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverst?ndigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.  相似文献   

20.
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung "unzumutbar" sein. Wann eine Beeintr?chtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabw?gung im Einzelfall abh?ngen. Diese gebotene Interessenabw?gung im Einzelfall hat nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kl an. Für die Beurteilung, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je n?her die Beeintr?chtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausma? und Lage der durch Lichteinfall beeintr?chtigten Fl?che zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsm?glichkeit für den Kl eingeschr?nkt oder unm?glich gemacht wird.  相似文献   

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