首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 31 毫秒
1.
Mit § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durch das BNatSchG-NeuRG vom 25. 3. 2002 die Rechtsgrundlage für die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) geschaffen 1 . Im Mai 2004 hat der Bundesumweltminister der Europäischen Kommission zehn marine Schutzgebiete zur Aufnahme in das europäische Netz „Natura 2000“ gemeldet, die einen Flächenanteil von 31% der deutschen AWZ umfassen 2 . Der im Zusammenhang mit der Novellierung des BNatSchG in die Seeanlagenverordnung neu eingefügte § 3a See- AnlV ermöglicht die Festlegung besonderer Eignungsgebiete für Windkraftanlagen. Sie wird zur Zeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorbereitet 3 . Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) ist die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ nunmehr zur Aufgabe des Bundes erklärt worden 4 . Die Entwicklung gebietsbezogener Ordnungsvorstellungen für die AWZ scheint sich in den Prozess der „Terraneisierung“ 5 der Meere einzuordnen, der mit dem Seevölkerrecht zu synchronisieren ist (I.). Ansätze zur räumliche Ordnung der AWZ durch den Bund stellen sich im Weiteren vor dem Hindergrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung als verfassungsrechtliches Problem dar (II). Schließlich wird man auch die Übertragung terrestrischer Leitbilder und Instrumente auf marine Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge mit der gebotenen Vorsicht angehen müssen (III.). 1) BGBl. I, S. 1193.2) Vgl. Trittin, Zukunftsaufgabe Naturschutz, Rede auf dem Deutschen Naturschutztag, Potsdam, 25. 5. 2004 (www.bmu.de).3) Soll das von der Bundesregierung für das Jahr 2020 angestrebte Ziel der Installierung einer Kapazität von 20.000 MW erreicht werden, müssten dafür 4000 Anlagen mit je 5 MW-Leistung errichtet werden. Sie würden ca. 2500 km2 Fläche und damit etwa 5% der deutschen AWZ beanspruchen (Deutsches Windenergie Institut, Weiterer Ausbau der Windenergienutzung, 2001, S. 75).4) Vgl. EAG-Bau vom 24. 6. 2004 (BGBl. 2004 I, 1359); vgl. zur Vorgeschichte Buchholz, Territorialplanung zur See, in: Hofmeister/Voss (Hrsg.), Geographie der Küsten und Meere, 1985, S. 153ff.; Erbguth, Raumplanung im Meer—unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzrechts, NuR 1999, 491ff.; Erbguth, Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, 2002; Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU), Windenergienutzung auf See, Stellungnahme 2003, S. 15ff. sowie Sondergutachten „Meeresumweltschutz in Nord- und Ostsee“ (BT-Drs. 15/2626, Tz 422ff.); Koch, Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee, NordÖR 2004, 211ff.5) Graf Vitzthum, Raum, Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht, in: ders., Völkerrecht, 2001, Rdnr. 58.  相似文献   

2.
In jüngerer Zeit sind Entscheidungen ergangen, die sich mit der Haftung für so genannte militärische Altlasten oder Rüstungsaltlasten befassen 1 . Zu dieser Frage hat sich Verfasser anlässlich der Sanierung einer solchen Altlast im Jahre 2000 gutachtlich geäußert 2 . An ihn ist jüngst der Wunsch herangetragen worden, die relevanten Teile des Gutachtens zu publizieren. Da diese Teile unverändert aktuell sind, kommt Verfasser dem Wunsch nach. Er schildert stark verkürzt zuerst den Sachverhalt, der zu der Rüstungsaltlast führte, weil es sich um eine immer wieder auftauchende Konstellation handelt. Dann werden die entscheidenden Rechtsfragen beantwortet. 1) Z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 1125=DVBl. 2004, 1032ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21. 4. 2004 – 7 LC 97/02 und 98/02, NuR 2004, 684 und 687.2) Auftraggeber war das Land Hessen. Verfasser ist Herrn Wolf vom staatlichen Umweltamt Marburg zu großem Dank für die Überlassung von Material und vielen Hinweisen verpflichtet.—Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Bund dem Land Hessen einen großen Teil der Sanierungskosten bezahlt.—Die Sanierung der Altlast ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen.  相似文献   

3.
Die vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) mehrfach geforderte ökologische Erweiterung des kommunalen Finanzausgleichs 2 ist nur erfüllbar, wenn die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen der Länder refinanziert werden. Das dafür geeignete Instrument ist der Länderfinanzausgleich. Der Bundesgesetzgeber ist dem Auftrag des BVerfG, die Finanzverfassung bis Ende 2004 zu novellieren 3 nachgekommen. Auf der Grundlage des im September 2001 verabschiedeten Maßstäbegesetzes (MaßstG) 4 , das auf einer ersten Stufe die Finanzverfassung durch allgemeine Maßstäbe konkretisiert, wurde im Dezember 2001 das Finanzausgleichsgesetz (FAG), das die konkrete Verteilung des Gesamtaufkommens regelt, durch das Solidaritätspaktfortführungsgesetz 5 geändert und tritt Ende 2004 in Kraft. Nach der Systematik des MaßstG ist das dem Finanzausgleichsgesetzgeber in § 8 Abs. 3 S. 2 MaßstG eingeräumte Gesetzgebungsermessen 6 auf Null reduziert. Existieren abstrakte Mehrbedarfe dünn besiedelter Länder, sind diese zwingend zu berücksichtigen. Die 2001 eingeführte Einwohnerveredelung dünn besiedelter Flächenstaaten (§ 9 Abs. 3 FAG) berücksichtigt nur sozio-ökonomische Aufwendungen und lässt den durch objektivierbare Indikatoren darstellbaren ökologisch bedingten abstrakten Mehrbedarf naturreicher Flächenländer unberücksichtigt. Eine ökologische Komponente im Länderfinanzausgleich ist mit der finanzpolitischen Neutralität der Finanzkraft der Länder vereinbar und in Anbetracht der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch geboten. 1) Der Beitrag basiert auf einem im Auftrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Maßstäbegesetz erstellten Rechtsgutachten. Die Autoren bedanken sich bei der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Möglichkeit, die Gutachtenergebnisse zu veröffentlichen.2) Vgl. SRU, Konzepte einer dauerhaften umweltgerechten Nutzung ländlicher Räume, Sondergutachten 1996, Stuttgart 1996, Tz. 263 ff.; SRU, Umweltschutz: Erreichtes sichern—Neue Wege gehen, Stuttgart 1998, Tz. 241; SRU, Schritte ins nächste Jahrtausend, Stuttgart 2000, Tz. 241; SRU, Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes, Sondergutachten 2002, Stuttgart 2002, Tz. 183 ff.3) Vgl. BVerfGE 101, 158 ff.4) Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen vom 9. 9. 2001 (Maßstäbegesetz—MaßstG), BGBl. 2001 I S. 2302 ff.5) FAG i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds Deutsche Einheit vom 20. 12. 2001 (Solidarpaktsfortführungsgesetz—SFG), BGBl. 2001 I S. 3955/3956 ff.6) Vgl. zu diesem Begriff Meßerschmidt, Gesetzgebungsermessen, Berlin 2001.  相似文献   

4.
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat 1 , und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung 2 sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert. * Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552.  相似文献   

5.
Die Verbote des Artenschutzes führten bisher eher ein unbeachtetes Dasein. Erst die Diskussion um die Gebiete des europäischen kohärenten Netzes Natura 2000, bestehen aus Europäischen Vogelschutzgebieten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf Grund der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) hat auch den in diesen Richtlinien verankerten Artenschutz ins Bewusstsein der Planer und Entscheider treten lassen. V-RL und FFH-RL bestehen im Wesentlichen aus 2 Teilen, einem Teil über den Schutz von Flächen und einem Teil über den Schutz von Arten. Während sich der Flächenschutz auf ausgewählte Bereiche beschränkt, gilt der Artenschutz flächendeckend in allen Mitliedgliedstaaten. 1) Der Verfasser ist Leiter des Referats Rechtsangelegenheiten des Naturschutzes im Niedersächsischen Umweltministerium, Lehrbeauftragter für Umwelt- und Planungsrecht an der Technischen Universität Braunschweig (Institut für Geoökologie) und der Universität Hannover (Institut für Landschaftspflege und Naturschutz), sowie Mitglied des Deutschen Rats für Landespflege. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.Der Aufsatz basiert auf dem Vortrag, den der Verfasser auf den Speyerer Planungsrechtstagen vom 10. bis 12. 3. 2004 gehalten hat.
  相似文献   

6.
Die in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bzw. im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgeführten Ausnahmenbestimmungen vom FFH-Schutzregime wie die menschliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit gelten mittlerweile als weitgehend geklärt. Hierzu kann auf den Beitrag von Ramsauer in NuR 2000 (Heft 11, 601ff.) verwiesen werden. Lebhaft umstritten ist dagegen noch immer die Fragestellung, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen—gerade für die Praxis von großer Relevanz—wirtschaftliche und soziale Gründe im Rahmen der Ausnahmebestimmungen berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere für Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen und -arten, weil es dafür an konkreten Normierungen fehlt. Diesen Fragen widmet sich der folgende Beitrag schwerpunktmäßig. Der Verfasser kommt insgesamt zu einem befürwortenden Ergebnis hinsichtlich einer Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Gründe im Rahmen der Ausnahmebestimmungen vom FFH-Schutzregime.  相似文献   

7.
Eine vor kurzem in dieser Zeitschrift veröffentlichte Entscheidung des OVG Frankfurt/Oder 1 sowie eigene Erfahrungen des Verfassers in der Verwaltung geben Anlass, die gegenwärtige Verwaltungspraxis bezüglich der Binnenwasserstraßen des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, zu überprüfen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Zuständigkeit des Bundes—auch wenn es sich um verkehrsbezogene Maßnahmen handelt—auf Wasserstraßen i.S. der Anlage zu § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) beschränkt. Die gegenwärtige Verwaltungspraxis, wonach regelmäßig die Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes auf allen Bundeswasserstraßen inklusive derer außerhalb des WaStrG tätig werden, ist damit rechtswidrig. 1) OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 25. 5. 2004, NuR 2004, 532ff.  相似文献   

8.
Die Festlegung von Konzentrationszonen für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einem gesamträumlichen Planungskonzept beruhen und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Danach kann der Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt sein, die Nutzungsmöglichkeit als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen und das Eigentümerinteresse an der Nutzung verallgemeinernd zu unterstellen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welcher Phase des Abwägungsvorgangs Typisierungen oder Unterstellungen in Betracht kommen und welchen Beschränkungen sie unterliegen. *) Schriftliche Fassung des Vortrages, den der Verf. am 24. 6. 2004 an der Universität Lüneburg gehalten hat. Sämtliche Beiträge erscheinen in dem Sammelband Brandt/Smeddinck (Hrsg.), Gute fachliche Praxis—Zur Standardisierung von Verhalten.  相似文献   

9.
Natürlich ablaufende Schadstoffabbauvorgänge (Natural Attenuation, NA) können die Verminderung schädlicher Schadstoffkonzentrationen in Boden und Grundwasser bewirken. Die Einbeziehung der NA in die Bodensanierung an Stelle von oder neben klassischen Sanierungsmaßnahmen kann einen wertvollen wirtschaftlichen und ökologischen Beitrag zur Wiederherstellung der Bodenqualität darstellen. Schwierigkeiten der rechtlichen Einordnung behindern heute die Nutzbarmachung der NA. Hierzu soll ein klärender Beitrag geleistet werden. 1 1) Der Verfasser dankt Herrn Rechtsanwalt Dr. Sondermann (Sondermann Rechtsanwälte, Essen) sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. Kunert (Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft, Hamburg) für zahlreiche Anregungen und Hinweise.  相似文献   

10.
Mit seinem Urteil vom 7. 9. 2004 trägt der EuGH zur Schärfung des Profils der für den Schutz von Natura-2000-Gebieten maßgeblichen Bestimmung des Art. 6 FFH-RL bei. Der Beitrag behandelt die wesentlichen Aspekte der Entscheidung und zeigt die sich hiermit verbindenden rechtlichen Konsequenzen auf.  相似文献   

11.
Eigentümer von land-, forst oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen unterhalb der Mindestgröße eines Eigenjagdgebietes werden in der Bundesrepublik Deutschland in Jagdgenossenschaften vereinigt. Die Grundstücke der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der meist durch Verpachtung genutzt wird. Nicht wenige Grundstückseigentümer lehnen jedoch die Jagd auf ihrem Grund und Boden sowie die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ab. Die Thematik wird im Folgenden aus dem Blickwinkel der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 29. 4. 1999 1 im Fall Chassagnou und andere gegen die Republik Frankreich erörtert. Während der Luxemburger Verwaltungshof 2 eine Zwangsvereinigung in Jagdsyndikaten im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR für unzulässig erklärte, urteilte das OVG Koblenz 3 abschlägig über die Klage eines die Jagd ablehnenden Grundstückseigentümers, der die Feststellung begehrte, nicht Mitglied in einer Jagdgenossenschaft zu sein. 1) EGMR (Große Kammer), Urt. v. 29. 4. 1999—25088/94; 28331/95; 28443/95, NJW 1999, 3695.2) Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg, Urt. v. 13.7. 2004.3) OVG Koblenz, Urt. v. 13. 7. 2004—8 A 10216/04.  相似文献   

12.
In der Rechtssprechung des BVerwG haben die Belange, die für den Straßenbau sprechen, gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich ein größeres Gewicht. Dies wird besonders deutlich bei der Behandlung von Alternativen zu dem planfestgestellten Vorhaben (I.), der Beurteilung der Auswahl von Natura-2000-Gebieten (II.) und der Einordnung der Eingriffsregelung (III.).  相似文献   

13.
Durch das Oderhochwasser, aber vor allem durch die Flutkatastrophe an der Elbe im August 2002, ist der Hochwasserschutz verstärkt in das öffentliche Bewusstsein getreten. Dies hat auf der Ebene von Bund und Ländern zu verschiedenen Aktionen geführt, die sich nunmehr in Gesetzesänderungen niederschlagen sollen 1. Der Hochwasserschutz kann dabei durchaus in ein Spannungsverhältnis zu anderen öffentlichen und privaten Anliegen und Belangen treten—vor allem, wenn sich aus deren Sicht Einschränkungen für die bauliche oder sonstige Nutzung der betroffenen Flächen ergeben können. Ein wichtiger Teilausschnitt aus diesem Gesamtproblem ist das Spannungsverhältnis des Hochwasserschutzes zum übrigen Fachplanungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung. Hierüber soll auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum verbesserten Hochwasserschutz berichtet werden. *) Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser auf dem 9. Leipziger Umweltrechts-Symposium Rechtliche Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes am 22. 4. 2004 gehalten hat und der auch in dem von dem Direktoren des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht, Prof. Dr. Martin Oldiges und Prof. Dr. Wolfgang Köck betreuten Tagungsband erscheinen wird.  相似文献   

14.
Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Planungspraxis, Fachliteratur und Rechtsprechung geben Anlass, der Frage des Rechtsschutzes Privater gegen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne nach § 47 VwGO erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Es zeichnet sich derzeit ab, dass es in dieser Frage zu einem grundlegenden Wandel der bisherigen rechtlichen Beurteilung kommt. * Die Abhandlung beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser bei dem von Professor Dr. Wilfried Erbguth geleiteten Rostocker Umweltrechtstag (30. 4. 2004) gehalten hat.  相似文献   

15.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Grundlage der Antragsunterlagen die möglichen Auswirkungen, die das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Seeschifffahrt und die Meeresumwelt haben kann. Die Konstruktion der Anlagen wird regelmäßig in einem gesonderten Zertifizierungsverfahren begutachtet (vgl. § 5 Abs. 2 SeeAnlV). In den bisher vorliegenden Genehmigungen 2 hat das BSH als Genehmigungsbehörde lediglich abstrakt festgelegt, dass die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und die der Gründung dienenden Bauwerke von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein müssen. Entsprechende Nachweise seien rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Genehmigungspraxis des BSH begegnet im Hinblick auf neue Konstruktionstypen rechtlichen Bedenken. Aus der Genehmigung können über Nebenbestimmungen nur solche Details ausgeklammert werden, von denen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der SeeAnlV nicht abhängen kann. 1) Die Autoren sind Rechtsanwälte des Berliner Anwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll.2) Genehmigung des Offshore-Windparks Borkum-West vom 9. 11. 2001, des Offshore-Bürger-Windparks Butendiek vom 18. 12. 2002 sowie des Offshore-Windenergieparks Nordsee-Ost vom 9. 6. 2004.  相似文献   

16.
Grundsätzlich finden in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten für die Verhandlung völkerrechtlicher Verträge und den Erlass von „Durchführungsbestimmungen“ im Rahmen völkerrechtliche Vertragsreihe die allgemeinen Grundsätze der Kompetenzverteilung im Bereich der Außenbeziehungen Anwendung. Diese sind aber mit Blick auf die spezifische Problematik von Verhandlung und Durchführung völkerrechtliche Verträge einer Reihe von Präzisierungen zugänglich, die im Folgenden entwickelt werden. Diese Fragestellung ist allgemein im Recht der Außenbeziehungen von Bedeutung; im Umweltbereich ist sie aber wegen der Fülle völkerrechtlicher Verträge der Gemeinschaft und ihrem Charakter als i.d.R. gemischte Verträge besonders relevant. Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Universität Fribourg (CH) und geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europarecht der Universitäten Bern, Neuenburg und Fribourg. Domènique Gross ist wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für Europarecht.* Der Beitrag wurde im Zusammenhang mit einem vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mitfinanzierten Projekt über die Kompetenzverteilung im Außenbereich zwischen EG und Mitgliedstaaten im Umweltbereich verfasst.  相似文献   

17.
§ 47 BImSchG und die 22. BImSchV führen in Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien der EG eine gebietsbezogene Strategie der Immissionsbegrenzung mit bindenden Immissionswerten ein, die durch Luftreinhalteplanung umzusetzen sind. Der von der EG initiierte Paradigmenwechsel in der Luftreinhaltepolitik wirft nicht nur schwierige Rechtsfragen auf, sondern hat vielerorts auch Betroffene auf den Plan gerufen, die ihr Recht auf reine Luft einklagen wollen.1Geringfügig erweiterte und mit einigen Fußnoten versehene Fassung eines Vortrags, den der Verfasser auf der Tagung des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Leipzig am 21./22. 4. 2005 gehalten hat. Der Vortrag beruht zu einem erheblichen Teil auf einem für elf deutsche Großstädte erstellten „Rechtsgutachten über die Umsetzung der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, Juli 2004, abrufbar unter http://www.stadtklima-stuttgart.de/stadtklima_filestorage/ download/Rechtsgutachten-22-BImSchG-Rehbinder.pdf.  相似文献   

18.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(4):270-273
Die Berufungsbeh?rde ist nicht befugt, auf Grund der Berufung von Parteien mit eingeschr?nktem Mitspracherecht den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid aus Gründen aufzuheben und die Genehmigung zu versagen, hinsichtlich derer kein Mitspracherecht der berufenden Parteien besteht (hier: Der Umweltsenat durfte auf Grund der Berufung von Parteien, die kein Mitspracherecht in Bezug auf die mit dem erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid [auch] erteilte Rodungsbewilligung hatten, den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit der Rodungsbewilligung aufheben und die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 versagen).  相似文献   

19.
Der Beitrag untersucht die Struktur der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (UHRL) und analysiert den Gesetzentwurf zu deren Umsetzung, den das Bundesumweltministerium (BMU) am 4.3.2005 vorgelegt hat. Er erg?nzt den Beitrag von Führ/Lewin/Roller NuR 2006, 67 ff., der den auf die Biodiversit?t bezogenen Aspekten der Richtlinie gewidmet war. Es werden die zentralen Regelungen der Richtlinie beleuchtet, namentlich die Definition des Umweltschadensbegriffs, die Vermeidungsund Sanierungsvorschriften und ihr Verh?ltnis zu der Kostentragungspflicht des Betreibers sowie die Ausnahmetatbest?nde des Art. 8 Abs. 3, 4. Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Analyse wird der Gesetzentwurf des BMU untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf grunds?tzlich geeignet ist, die Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, regt aber Verbesserungen an und unterbreitet Empfehlungen für die erg?nzende Umsetzung durch die L?nder.  相似文献   

20.
Die Eingriffsregelung benötigte nach ihrer gesetzlichen Einführung (1976) ihre Zeit, um in der Praxis der Zulassung betroffener Projekte wirksam zu werden. Die Entwicklung erfuhr eine gravierende Korrektur dadurch, dass das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz 1993 das Verhältnis der Eingriffsregelung zum Baurecht speziell regelte. Nicht nur auf nationaler, sondern auch—und dies vor allem—auf EG-Ebene prägte und prägt der Schutz von natürlichen Lebensräumen und Habitaten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) die Projektzulassung nachhaltig . Insoweit geht es um einen besonders qualifizierten, gemeinschaftsrechtlich eingeforderten Gebietsschutz. Kaum dass sich die Rechtslage insoweit zu konsolidieren beginnt, sieht sich die Praxis der Projektzulassung zunehmend vor die Aufgabe gestellt, spezifisch artenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe will der nachstehende Artikel einen Beitrag leisten.
  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号