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Ludwig Bittner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):203-205
Auch in Grundbuchssachen mu? der Rekurs nur hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet.
Ein bestimmtes Begehren ist nicht erforderlich. Im Zweifel gilt der Beschluss als zur G?nze angefochten. Die teilweise Verbücherung
eines Planes ist zul?ssig (Rechtslage vor der GB-Novelle 2008). Nur das, was die Verwaltungsbeh?rde verfügt hat, ist für das
Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung. 相似文献
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Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen
sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus
dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch
einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des
Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher §
178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte)
dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann
nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft
k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten
der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung
ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt. 相似文献
4.
Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2005,27(1):8-13
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat
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, und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung
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sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert.
* Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552. 相似文献
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6.
Kulhanek 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(9):243-244
Der vereinbarte Kündigungsgrund "Verkauf der Liegenschaft" bestimmt nicht ausreichend, welcher konkrete und für den Vermieter
objektiv bedeutsame Umstand den Kündigungsgrund ausl?st. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
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Ferdinand Kerschner 《Juristische Bl?tter》2009,131(9):555-559
Bei der Festsetzung der Enteignungsentsch?digung ist nicht nur der Wert der enteigneten Liegenschaft, sondern auch die Wertminderung
der dem Eigentümer verbleibenden Grundstücke zu berücksichtigen. Die Judikatur lehnt dabei aber den Ersatz jener Wertminderung
der Restliegenschaft, die durch das Enteignungsprojekt (etwa durch Bestand und Betrieb einer Stra?e bzw Eisenbahn) entsteht,
ab. Der Autor versucht nachzuweisen, dass diese gerichtliche Praxis auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht. 相似文献
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Natur und Recht - Dieser Beitrag knüpft thematisch an den in NuR 2021, 361ff. erschienenen Beitrag “Die Regulierung der Einführung invasiver gebietsfremder Arten durch Biofouling an... 相似文献
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EuGH 《Natur und Recht》2015,37(2):107-112
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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Grundlage der Antragsunterlagen die möglichen Auswirkungen, die das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Seeschifffahrt und die Meeresumwelt haben kann. Die Konstruktion der Anlagen wird regelmäßig in einem gesonderten Zertifizierungsverfahren begutachtet (vgl. § 5 Abs. 2 SeeAnlV). In den bisher vorliegenden Genehmigungen
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hat das BSH als Genehmigungsbehörde lediglich abstrakt festgelegt, dass die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und die der Gründung dienenden Bauwerke von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein müssen. Entsprechende Nachweise seien rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Genehmigungspraxis des BSH begegnet im Hinblick auf neue Konstruktionstypen rechtlichen Bedenken. Aus der Genehmigung können über Nebenbestimmungen nur solche Details ausgeklammert werden, von denen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der SeeAnlV nicht abhängen kann.
1) Die Autoren sind Rechtsanwälte des Berliner Anwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll.2) Genehmigung des Offshore-Windparks Borkum-West vom 9. 11. 2001, des Offshore-Bürger-Windparks Butendiek vom 18. 12. 2002 sowie des Offshore-Windenergieparks Nordsee-Ost vom 9. 6. 2004. 相似文献
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