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Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Richter am Anwaltsgerichtshof NRW Münster/Osnabrück 《Natur und Recht》2004,26(7):415-420
Durch das Oderhochwasser, aber vor allem durch die Flutkatastrophe an der Elbe im August 2002, ist der Hochwasserschutz verstärkt in das öffentliche Bewusstsein getreten. Dies hat auf der Ebene von Bund und Ländern zu verschiedenen Aktionen geführt, die sich nunmehr in Gesetzesänderungen niederschlagen sollen 1. Der Hochwasserschutz kann dabei durchaus in ein Spannungsverhältnis zu anderen öffentlichen und privaten Anliegen und Belangen treten—vor allem, wenn sich aus deren Sicht Einschränkungen für die bauliche oder sonstige Nutzung der betroffenen Flächen ergeben können. Ein wichtiger Teilausschnitt aus diesem Gesamtproblem ist das Spannungsverhältnis des Hochwasserschutzes zum übrigen Fachplanungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung. Hierüber soll auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum verbesserten Hochwasserschutz berichtet werden.
*) Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser auf dem 9. Leipziger Umweltrechts-Symposium Rechtliche Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes am 22. 4. 2004 gehalten hat und der auch in dem von dem Direktoren des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht, Prof. Dr. Martin Oldiges und Prof. Dr. Wolfgang Köck betreuten Tagungsband erscheinen wird. 相似文献
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Peter Bußjäger 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(2):73-78
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene. 相似文献
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VGH Kassel 《Natur und Recht》2017,39(11):765-767
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Christoph Kietaibl 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):293-296
Vor dem Hintergrund der bestandrechtlichen Rechtslage und den Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverh?ltnisses ist unter
dem Aspekt der Erlangung der ma?geblichen "Verfügungsbefugnis" über den Betrieb davon auszugehen, dass diese noch nicht nachgewiesen
wurde, wenn weder nachgewiesen ist, dass die Bestandverh?ltnisse übergegangen sind, noch, dass der einzige "Arbeitnehmer"
– der Hausbesorger – von der übernahme und den neuen Verfügungsbefugnissen informiert wurde. 相似文献
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Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis
des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung
der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen,
im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich
mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO
billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der
Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher
und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1
Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen,
blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei
Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht. 相似文献
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Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach
vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine
verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst,
ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz
– zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend
gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen
ist. 相似文献
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Max Leitner 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):247-251
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung
liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien
nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich
ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt
im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung
die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende
im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben
und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle
nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG
dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks;
es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen
enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der
Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen. 相似文献
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