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1.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):278-280
Voraussetzung für die Zul?ssigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art
III ZivR?G 2004 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zust?ndigen Schlichtungsstelle, das Einlangen
eines Antrags gem § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei
Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der bekl Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten
Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gem § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte. Ein Immissionsabwehranspruch
nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgef?hrdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Ma? überschreitenden
Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeintr?chtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte
und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann. Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks kann auf Grund
eines Immissionsabwehranspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB auch dann klageweise in Anspruch genommen werden, wenn an diesem Grundstück
ein Fruchtgenussrecht besteht. 相似文献
2.
Begünstigte Personen bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen
Leistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung
begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge
verpflichtet ist. Es entspricht st?ndiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen
Sch?digers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des "Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers)
tritt. Auch der Entzug von Grundwasser wird den genannten Normen des Nachbarrechts unterstellt. 相似文献
3.
Zum Klagebegehren auf Untersagung von Immissionen, die von B?umen und Pflanzen des Nachbarn ausgehen
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):84
Nach stRsp zu § 364 Abs 2 ABGB hat sich das Begehren des durch die Immission beeintr?chtigten K1 auf Untersagung/Unterlassung
des Eingriffs zu beschr?nken. Dem Bekl muss vielmehr die Auswahl der Schutzma?nahmen überlassen werden. Gleiches (arg "ebenso")
gilt für die Determinierung der im Klagebegehren angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch nachbarliche
B?ume oder andere Pflanzen nach § 364 Abs 3 idF ZivR?G 2004. 相似文献
4.
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):245-247
Die Verj?hrung des Anspruchs des Gl?ubigers auf Schadenersatz nach einem Rücktritt wegen Verzuges des Schuldners beginnt sp?testens
mit der Wirksamkeit der Rücktrittserkl?rung. Das gilt unabh?ngig davon, ob der Gl?ubiger den Schaden abstrakt oder nach Abschluss
eines Deckungsgesch?fts konkret berechnet. 相似文献
6.
7.
Bydlinski 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):319-320
Im Unterschied zu § 364 Abs 2 ABGB verlangt dessen Abs 3 Satz 1 für das "Recht auf Licht" nicht nur Wesentlichkeit, sondern
Unzumutbarkeit der Beeintr?chtigung. Daher ist an die Beeintr?chtigung im Rahmen des § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB ein strengerer
Ma?stab anzulegen. 相似文献
8.
Pittl 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):46-48
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers liegt vor, wenn er über ein 30 qm gro?es Mietobjekt in schlechtem Ausstattungs-
und Erhaltungszustand verfügt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt va auch für berufliche
Zwecke des Eintrittswerbers benützt und ben?tigt wird. Eine MRK-konforme Auslegung des § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG gebietet
die Bejahung eines Eintrittsrechts auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, dies bei Vorliegen aller sonstigen
Voraussetzungen. Eine Lebensgemeinschaft iS eines ehe?hnlichen Verh?ltnisses zwischen gleichgeschlechtlichen Personen hat
über eine blo?e Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, eine enge Freundschaft, ein Pflege- und Sekret?rsverh?ltnis oder ein Vater-Sohn-Verh?ltnis
hinauszugehen und eine gewisse k?rperlich-erotische Anziehung zu beinhalten. 相似文献
9.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):302-303
Bei Beurteilung des Ma?es der L?rmbeeintr?chtigung, die der Mieter noch hinnehmen muss, sind die Grunds?tze des § 364 Abs
2 ABGB analog heranzuziehen. Auch Einwirkungen, die sich als eine ?nderung gegenüber dem tats?chlichen Zustand zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Mietvertrags darstellen, sind vom Mieter zu dulden, wenn sie das nach § 364 Abs 2 ABGB zul?ssige Ma? nicht
überschreiten. Eine gravierende Fehlbeurteilung liegt nicht vor, wenn unter Anwendung des ma?geblichen Ma?stabs der Ortsüblichkeit
die von einem Kindergartenspielplatz in einem teilweise begrünten Innenstadt-Innenhof ausgehende L?rmbeeintr?chtigung als
vom Mieter zu dulden beurteilt wird. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):663-666
Die zur Durchsetzung des schon nach der bisherigen materiellen Rechtslage gegebenen Unterlassungsanspruches geschaffene gesetzliche
Regelung des § 382g EO dient nach der erkl?rten Absicht des Gesetzgebers dazu, rasche Abhilfe zu schaffen, um weiteren Eingriffen
in die Pers?nlichkeitssph?re des Opfers umgehend Einhalt zu gebieten. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen
Verfügung ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer "Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung
sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeintr?chtigung von Pers?nlichkeitsrechten, die
einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381
Z 2 EO notwendig sein wird. Das Verbot der Kontaktaufnahme kann auch Handlungen Dritter umfassen, wenn diese vom Antragsgegner
veranlasst werden. 相似文献
11.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):271-272
über die Bagatellgrenze von mehr als 10% der im Vergleich zu den ursprünglichen Miteigentumsanteilen hinausgehenden, ge?nderten
Anteile ist nicht § 10 Abs 3 iVm der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG, sondern vielmehr § 10 Abs 4 Satz 4 WEG 2002 unter
dessen besonderen Voraussetzungen anzuwenden. Fehlen diese Voraussetzungen, dann schreiben die S?tze 1 bis 3 des § 10 Abs
4 WEG 2002 eine grundbuchsf?hige Urkunde unter Angabe des Rechtsgrundes samt Aufsandungserkl?rung(en) vor, um die ge?nderten
Miteigentumsanteile verbüchern zu k?nnen. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):657-661
Auch eine Klage bei einem ausl?ndischen Gericht bewirkt Unterbrechung der Verj?hrung. Dies gilt jedenfalls auch für die Klagsführung
vor einem an sich unzust?ndigen Gericht, wenn dieses in der Folge dennoch eine klagsstattgebende Entscheidung f?llt. Wird
die Klage wegen Unzust?ndigkeit zurückgewiesen, so bleibt die Verj?hrung dennoch unterbrochen, wenn das erstangerufene Gericht
nicht offenbar unzust?ndig war und der Kl nach der Zurückweisung unverzüglich beim zust?ndigen Gericht Klage erhebt. 相似文献
13.
§ 12a Abs 6 MRG ist nicht auf juristische Personen anzuwenden, auch nicht auf eine Ein-Mann-GmbH. 相似文献
14.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):20-22
Auch wenn den Immobilienmakler keine einer anwaltlichen Beratungst?tigkeit gleichkommende Aufkl?rungspflicht trifft, hat er
gegenüber dem Auftraggeber (hier: Erwerber eines WE-Objekts) die versch?rfte Haftpflicht als Sachverst?ndiger nach § 1299
ABGB zu vertreten, da er eine qualifizierte Interessenwahrungs- und Aufkl?rungspflicht (hier zur Rechtsfrage, ob ein Dachboden
WE-Zubeh?r zur Eigentumswohnung oder allgemeiner Teil des WE-Hauses ist) erfüllen muss. Verletzt er diese fahrl?ssig, schuldet
er dem Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des aufgel?sten Kaufvertrags. 相似文献
15.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):91-91
Der Beseitigungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist – als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage – grunds?tzlich nicht
verj?hrbar. 相似文献
16.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):201-203
Das geh?ufte Auftreten von Ungereimtheiten (hier: Nichtübereinstimmung der Geburtsdaten des Verk?ufers in den vorgelegten
Urkunden und unzutreffende Gesamtfl?che) in Kombination mit dem Inhalt einer Spezialvollmacht, der den Machthabern in ungew?hnlicher
Weise v?llig freie Hand bei der Ver?u?erung der Liegenschaft einr?umt und keinerlei Schranken zur Wahrung der Interessen des
Verk?ufers vorsieht, verlangt nach einem strengen Ma?stab bei der Prüfung nach § 94 GBG. Rechtfertigen die M?ngel der vorgelegten
Urkunden bei einer im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung geforderten Gesamtschau schwerwiegende Bedenken im dargestellten
Sinn und bleiben daher Zweifel an der ausdrücklichen Erkl?rung desjenigen, dessen (hier: des Verk?ufers) Recht beschr?nkt
belastet oder aufgehoben werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige, muss dies zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs
führen. 相似文献
17.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):176-179
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung "unzumutbar"
sein. Wann eine Beeintr?chtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet
werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabw?gung im Einzelfall abh?ngen. Diese gebotene Interessenabw?gung
im Einzelfall hat nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit
der konkret betroffenen Kl an. Für die Beurteilung, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je n?her die Beeintr?chtigung
an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausma? und Lage
der durch Lichteinfall beeintr?chtigten Fl?che zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsm?glichkeit
für den Kl eingeschr?nkt oder unm?glich gemacht wird. 相似文献
18.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):81-82
Sind ernste Sch?den des MRG-Althauses im vermieteten WE-Objekt (hier: die Bausubstanz angreifende Risse in den W?nden der
Wohnung nach Umbauarbeiten im Haus) vom Wohnungseigentümer zu beheben, haftet dafür die Eigentümergemeinschaft mit diesem
zur gesamten Hand nach § 4 Abs 3 WEG 2002. Ihr Rechtsverh?ltnis zum Wohnungseigentümer als Vermieter stellt aber blo? eine
formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO dar. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):102-105
Steht dem Gesch?digten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Gesch?ftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung
der Vertragshaftung eines Erfüllungsgehilfen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; der Gesch?digte muss seinen
unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Ein Anspruch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
begründet keine solche Subsidiarit?t. 相似文献