首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 78 毫秒
1.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   

2.
Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen – und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt, die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme. Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann.  相似文献   

3.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher § 178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte) dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt.  相似文献   

4.
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Antr?ge missachtet, kann deren Einhaltung, mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts ma?geblichen Gründe gleichzeitig verkündet sowie im Protokoll ersichtlich gemacht werden; die Missachtung eines derartigen Begehrens kann mit Verfahrensrüge (Z 4) bek?mpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen – Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam.  相似文献   

5.
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems" sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen, die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger Abtretung iSd § 1422 ABGB.  相似文献   

6.
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB.  相似文献   

7.
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs 1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken.  相似文献   

8.
In stRsp l?sst der OGH auch eine nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit WE verbundenen Mindestanteils verbücherte Grunddienstbarkeit (hier: über einen Autoabstellplatz) zu. Deshalb ist der Wohnungseigentümer zur Erhebung der Negatorienklage gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. Zum – im vorliegenden Fall mangels ausreichenden Vorbringens vom OGH nicht entschiedenen – Verh?ltnis zwischen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und einer (auf Rechtsnachfolger übergegangenen) behaupteten obligatorischen Benützungsregelung über ein und dieselbe Fl?che. § 1500 ABGB schützt bei au?erbücherlichem Erwerb eines dinglichen Rechts, insb durch Ersitzung, das Vertrauen auf die Vollst?ndigkeit des Grundbuchsstandes.  相似文献   

9.
Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit, die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit) voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme). Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss, um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus.  相似文献   

10.
Ein Wohnungseigentümer kann beim Au?erstreitrichter die sofortige Abberufung des WE-Verwalters wegen grober Pflichtverletzung nur dann erfolgreich beantragen, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung müssen diese Gründe so gewichtig sein, dass die Interessenwahrung s?mtlicher Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Wiederholte Eigenm?chtigkeiten des WE-Verwalters, wie zB Versicherungsabschlüsse oder – wie im vorliegenden Fall – versp?tete und/oder grob fehlerhafte, praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen im Zusammenhang mit einem § 18 MRG-Verfahren, k?nnen auch summarisch, also in einer Gesamtschau gesehen, grobe Pflichtverletzungen darstellen. Bei der Prüfung von Aufl?sungsgründen des WE-Verwaltervertrags ist jeweils eine "Zukunftsprognose" anzustellen.  相似文献   

11.
Beim exekutiven Zugriff auf eine Genossenschaftswohnung kann der Privatgl?ubiger des Genossenschafters der Wohnungsgenossenschaft dessen Bestandrecht pf?nden und sich zur Ausübung der Kündigung des Rechtsverh?ltnisses gem § 333 EO erm?chtigen lassen, um dann im Wege der Forderungsexekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Genossenschafters greifen zu k?nnen. Gegen den Verwertungsantrag kann der Verpflichtete das Exekutionshindernis einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. Dieser Einwand ist nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die übersiedlung fehlen. Die zumutbare Ersatzwohnung muss nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):385-389
Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zust?ndigkeitsordnung und entz?ge den Parteien des bei ihm anh?ngigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene Frage nicht durch diesen gel?st werden k?nnte. Nach der Judikatur des VfGH w?re dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG bewirkt. Entspr?che ein H?chstgericht der Vorlagepflicht nicht, k?nnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts Staatshaftung eintreten. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen. So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach sich ziehen. Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen. Vor der E des EuGH Rs C 27/02 – Petra Engler war die Entscheidung eines BerG, für "isolierte Gewinnmitteilungen", bei denen die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden ist, stehe nicht die Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 lit a EUGVü/EuGVVO, sondern nur die am Verbrauchergerichtsstand oder an demjenigen der unerlaubten Handlung zur Verfügung, jedenfalls derart gut abgesichert, dass die Entscheidung der Nichtvorlage an den EuGH auf vertretbarer Rechtsauffassung beruht.  相似文献   

13.
Der Senat h?lt es für notwendig und sachgerecht, der Maxime des Kindeswohls (§ 137 Abs 1 ABGB) im Obsorgeverfahren dadurch zu entsprechen, dass der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich ver?ndern, – ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots (§ 66 Abs 2 Au?StrG) – auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.  相似文献   

14.
Eine – neben Vermietungsanstrengungen unternommene – Suche nach K?ufern führt, wenn in den Vorjahren eine Vermietung erfolgt ist, nicht dazu, dass nicht weiterhin die Vermietungsabsicht im Vordergrund stünde (und somit nicht mehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen w?ren und/oder davon auszugehen w?re, dass die Eigentumswohnung nicht mehr der Erzielung von Ums?tzen aus der Vermietung und Verpachtung diene). Bei langen Leerstehungen muss allerdings zur Aufrechterhaltung einer steuerlich anzuerkennenden Vermietungsabsicht eine "deutliche Anpassung der angebotenen Mietkonditionen" vorgenommen werden. Umsatzsteuerrechtlich ist hiebei uU (wenn die Vermietung nicht zu Wohnzwecken erfolgt) auch ma?geblich, ob eine Option zur Steuerpflicht der Vermietung erfolgt.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):800-803
Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Ma?geblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tats?chlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser T?tigkeit ma?geblich sind. Auch wenn diese Berechnung (Zuordnung der Einkünfte zu einem bestimmten Kalendermonat) mitunter schwierig ist – so ist sie doch auch zur Vermeidung einer sachlich nicht angebrachten Verschiedenbehandlung von selbstst?ndigen und unselbstst?ndigen Erwerbst?tigen notwendig.  相似文献   

16.
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.  相似文献   

17.
W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung – zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG.  相似文献   

18.
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):667-670
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirkt im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs – etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Urteils – zurück. Der erkennende Senat tritt nicht der formalistischen Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der ein vorl?ufiger Unterhalt gem § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende) Erh?hung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG. Vielmehr schlie?t er sich der in 3 Ob 147/00i ge?u?erten Ansicht an, wonach aus den ma?gebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar ist, dass ein Exekutionstitel gem § 382a EO, der einer Vorschussgew?hrung zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung … beseitigt" werde. Demnach kann ein aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 382a EO gew?hrter Unterhaltsvorschuss erh?ht werden, wenn sp?ter ein erh?hter Unterhalt im ordentlichen Bemessungsverfahren festgesetzt wurde. Das gilt jedenfalls für Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):596-599
Der Begriff der "Entscheidung" iSd § 97 Au?StrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausl?ndischen Beh?rde über die Aufl?sung bzw den Bestand einer Ehe einzuschr?nken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung – wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat. Die einseitige Versto?ung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inl?ndischen ordre public.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号