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Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z 1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts, der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.  相似文献   

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Die vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) mehrfach geforderte ökologische Erweiterung des kommunalen Finanzausgleichs 2 ist nur erfüllbar, wenn die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen der Länder refinanziert werden. Das dafür geeignete Instrument ist der Länderfinanzausgleich. Der Bundesgesetzgeber ist dem Auftrag des BVerfG, die Finanzverfassung bis Ende 2004 zu novellieren 3 nachgekommen. Auf der Grundlage des im September 2001 verabschiedeten Maßstäbegesetzes (MaßstG) 4 , das auf einer ersten Stufe die Finanzverfassung durch allgemeine Maßstäbe konkretisiert, wurde im Dezember 2001 das Finanzausgleichsgesetz (FAG), das die konkrete Verteilung des Gesamtaufkommens regelt, durch das Solidaritätspaktfortführungsgesetz 5 geändert und tritt Ende 2004 in Kraft. Nach der Systematik des MaßstG ist das dem Finanzausgleichsgesetzgeber in § 8 Abs. 3 S. 2 MaßstG eingeräumte Gesetzgebungsermessen 6 auf Null reduziert. Existieren abstrakte Mehrbedarfe dünn besiedelter Länder, sind diese zwingend zu berücksichtigen. Die 2001 eingeführte Einwohnerveredelung dünn besiedelter Flächenstaaten (§ 9 Abs. 3 FAG) berücksichtigt nur sozio-ökonomische Aufwendungen und lässt den durch objektivierbare Indikatoren darstellbaren ökologisch bedingten abstrakten Mehrbedarf naturreicher Flächenländer unberücksichtigt. Eine ökologische Komponente im Länderfinanzausgleich ist mit der finanzpolitischen Neutralität der Finanzkraft der Länder vereinbar und in Anbetracht der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch geboten. 1) Der Beitrag basiert auf einem im Auftrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Maßstäbegesetz erstellten Rechtsgutachten. Die Autoren bedanken sich bei der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Möglichkeit, die Gutachtenergebnisse zu veröffentlichen.2) Vgl. SRU, Konzepte einer dauerhaften umweltgerechten Nutzung ländlicher Räume, Sondergutachten 1996, Stuttgart 1996, Tz. 263 ff.; SRU, Umweltschutz: Erreichtes sichern—Neue Wege gehen, Stuttgart 1998, Tz. 241; SRU, Schritte ins nächste Jahrtausend, Stuttgart 2000, Tz. 241; SRU, Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes, Sondergutachten 2002, Stuttgart 2002, Tz. 183 ff.3) Vgl. BVerfGE 101, 158 ff.4) Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen vom 9. 9. 2001 (Maßstäbegesetz—MaßstG), BGBl. 2001 I S. 2302 ff.5) FAG i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds Deutsche Einheit vom 20. 12. 2001 (Solidarpaktsfortführungsgesetz—SFG), BGBl. 2001 I S. 3955/3956 ff.6) Vgl. zu diesem Begriff Meßerschmidt, Gesetzgebungsermessen, Berlin 2001.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen.  相似文献   

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Art 25 Anh I des Abkommens zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. 06. 1999 über die Freizügigkeit ABl 2002/114,6 v 30. 04. 2002: Art 25 Anh I des Abkommens gew?hrt die Rechte zum Immobilienerwerb "Staatsangeh?rigen einer Vertragspartei". Das übereinkommen gew?hrt die Freiheiten zum Liegenschaftserwerb daher natürlichen Personen. Die Bestimmungen des Wiener Ausl?ndergrunderwerbsG vom 03. 05. 1998, nach denen Ausl?nder iS dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien gelegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Best?tigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, stellen eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zul?ssige Beschr?nkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar.  相似文献   

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Kautz  Steffen 《Natur und Recht》2022,44(10):665-673
Natur und Recht - Das Bundesnaturschutzgesetz verwendet notwendigerweise vielfach Rechtsbegriffe, die naturschutzfachlich ausgefüllt werden müssen. Dadurch entsteht eine Schnittstelle...  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen.  相似文献   

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Natur und Recht - Grenzbäume werfen in der Praxis immer wieder verschiedene Rechtsfragen auf. Sie können durch Überwuchs störende Wirkungen auf Nachbargrundstücke haben....  相似文献   

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Die Prozesspartei muss sich (schwerwiegende) Fehler ihres Rechtsanwalts bei der Prozessführung zurechnen lassen. Den Rechtsanwalt trifft normalerweise keine Verpflichtung, die Richtigkeit der ihm von seinem Mandanten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten Konkurser?ffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll.  相似文献   

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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Grundlage der Antragsunterlagen die möglichen Auswirkungen, die das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Seeschifffahrt und die Meeresumwelt haben kann. Die Konstruktion der Anlagen wird regelmäßig in einem gesonderten Zertifizierungsverfahren begutachtet (vgl. § 5 Abs. 2 SeeAnlV). In den bisher vorliegenden Genehmigungen 2 hat das BSH als Genehmigungsbehörde lediglich abstrakt festgelegt, dass die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und die der Gründung dienenden Bauwerke von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein müssen. Entsprechende Nachweise seien rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Genehmigungspraxis des BSH begegnet im Hinblick auf neue Konstruktionstypen rechtlichen Bedenken. Aus der Genehmigung können über Nebenbestimmungen nur solche Details ausgeklammert werden, von denen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der SeeAnlV nicht abhängen kann. 1) Die Autoren sind Rechtsanwälte des Berliner Anwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll.2) Genehmigung des Offshore-Windparks Borkum-West vom 9. 11. 2001, des Offshore-Bürger-Windparks Butendiek vom 18. 12. 2002 sowie des Offshore-Windenergieparks Nordsee-Ost vom 9. 6. 2004.  相似文献   

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