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Natur und Recht - Mit dem 2020 beschlossenen Ausstieg aus der Kohleverstromung hat der Gesetzgeber eine fundamentale Entscheidung für die Zukunft der deutschen Energieversorgung getroffen....  相似文献   

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Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

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Dieser Beitrag befasst sich einleitend mit dem ABGB, das international untersch?tzt und unzureichend beachtet wird. Dem ABGB, wie den anderen nationalen Kodifikationen, wird nunmehr freilich ein Konkurrent erstehen: ein Gemeinsames Europ?isches Kaufrecht, für das die Europ?ische Kommission jüngst einen Entwurf vorgelegt hat. Nach einem überblick über die Genese dieses Entwurfs bietet der Beitrag in seinem Hauptteil eine erste kritische Einsch?tzung. Er weist darauf hin, dass der Entwurf lückenhaft ist und unter einer Reihe inhaltlicher M?ngel leidet; auch eine Revision des acquis communautaire, die diesen Namen verdient, hat bislang nicht stattgefunden. Eine Analyse des Entwurfs wird dadurch erschwert, dass vielfach nicht erkennbar ist, warum seine Verfasser bestimmte Entscheidungen getroffen haben. Die praktischen Erfolgschancen des Gemeinsamen Kaufrechts sind skeptisch zu beurteilen. Das liegt nicht zuletzt an seinem in dreifacher Hinsicht eingeschr?nkten Anwendungsbereich und an den überkomplexen Regeln zu seiner Wahl. Auch sind die allgemeinen Rahmenbedingungen eher ungünstig, denn weder die Sprachenfrage noch das Problem einer einheitlichen Auslegung ist befriedigend gel?st. Zudem stützt sich die Kommission auf eine ungeeignete Rechtsgrundlage.  相似文献   

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Aufgrund seiner überwiegend zivilistischen Gerichtsfunktion kommen dem IGH keine verfassungsgerichtlichen Aufgaben zu. Diese werden allenfalls indirekt im Rechtsgutachtenverfahren oder inzident im streitigen Verfahren ausgeübt. In inter-institutionellen Fragen, etwa der Kompetenzabgrenzung zwischen den Vereinten Nationen und Spezialorganisationen, zeigt die Judikatur des IGH jedoch mitunter Ansätze eines verfassungsrechtlichen Diskurses vor allem bei der Auslegung von Gründungsverträgen internationaler Organisationen. Da der IGH an die Anwendung des internationalen Rechtes gebunden ist und da dieses das nationale Recht bloß als "Faktum" betrachtet, ist es dem IGH grundsätzlich auch verwehrt, verfassungsvergleichend tätig zu werden. Allerdings hat der IGH immer wieder internationale Verfassungen herangezogen und rechtlich beurteilt, zuletzt etwa im Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.  相似文献   

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Im Juni 2007 steht die RL 2005/29/EG über unlautere Gesch?ftspraktiken zur Umsetzung an. Damit wird der Bereich des lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes harmonisiert. Für den ?sterreichischen Gesetzgeber stellt sich die Frage, ob er es bei einer minimalistischen L?sung belassen soll oder die Gelegenheit zu einer gr?βeren Reform nutzen soll oder sogar muss. Darüber hinaus greift der Beitrag eine Vielzahl von Problemen auf, die sich sowohl hinsichtlich des beschr?nkten Anwendungsbereichs als auch in inhaltlicher Hinsicht bei der Umsetzung stellen und auch für die Praxis in Zukunft bestimmend werden. Diskutiert wird auch die zukünftige Rolle der Judikatur in einem besonders durch Fallrecht gepr?gten Rechtsgebiet.  相似文献   

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Relativ selten hat das H?chstgericht Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang stellen, dem der Monopolist nach hA unterliegt. Daher darf es nicht verwundern, dass hier noch keineswegs alle Fragen als hinreichend gekl?rt angesehen werden k?nnen. Dies belegt deutlich die jüngste Entscheidung des OGH zu diesem Thema, die E 1 Ob 143/10a, in welcher das H?chstgericht mit einem Fall befasst war, in dem sich die Monopolfrage im Zusammenhang mit Vertr?gen über die Versorgung mit Wasser stellte, der OGH aber – wie argumentiert werden soll – die sich aus der Monopolstellung des Anbieters ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht in allen Aspekten zutreffend bestimmte.  相似文献   

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Zusammenfassung Der Entwurf des UGB III – Naturschutz und Landschaftspflege – liegt seit dem 20. November 2007 vor (www.umweltgesetzbuch.de.). Gegenstand der folgenden Er?rterung sind Abschnitt 4 “Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft” ( 20-35) sowie die 68, 69, 70.  相似文献   

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