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Martin Binder 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):269-283
Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler
ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt
neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen
Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen?
Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund
der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept
der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch
im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs"
ma?gebend? 相似文献
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Liegen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialit?tsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG) hinsichtlich der vom Schuldspruch erfassten
Straftaten vor, so ist im Falle des Fehlens aktenkundiger Hinweise auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anh?ngig
gewesenes Nachtragsauslieferungsverfahren diesbezüglich mittels Freispruches vorzugehen. Das unbeachtet gebliebene Verfolgungshindernis
ist einer Sanierung durch nachtr?gliche Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung
des bereits Ausgelieferten nicht mehr zug?nglich. 相似文献
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Rechtsanwalt apl. Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2009,31(1):8-13
Zusammenfassung Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) und die nationalen Verwaltungsgerichte haben sich lange Zeit
mit gro?em Engagement der Aufgabe gewidmet, dem europ?ischen Habitat- und Artenschutzrecht zur
praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. W?hrend der EuGH an seiner Linie unverbrüchlich festh?lt,
deutet sich in jüngeren Erkenntnissen nationaler Verwaltungsgerichte eine Trendwende im Umgang mit
dem europ?isierten Naturschutzrecht an, die Anlass zu der Befürchtung bietet, dass die einschl?gigen
Schutzmechanismen ihren Beitrag zur Bewahrung des europ?ischen Naturerbes kaum noch vollen Umfangs
werden erbringen k?nnen. 相似文献
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Zur Rechtsqualität und Verbindlichkeit der Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle
BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und
den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung
dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die
Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen
oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit
geregelten Antragsgrund zu konstituieren. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):458-468
Zahlungsunf?higkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht begleichen kann;
kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempf?nger von Zahlungsf?higkeit ausgehen. Im Anfechtungsprozess hat der
Masseverwalter das objektive Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunf?higkeit zu beweisen. Dies gelingt ihm durch den Nachweis,
dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgesch?fts mehr als 5 % aller
f?lligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht in diesem Fall der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die
Wahrscheinlichkeit einer blo?en Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen. Der Nachweis der Zahlungsstockung gelingt
nur, wenn eine Ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen,
für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage
sein wird. Diese Frist darf im sogenannten Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Verm?gensobjekte verkauft
werden sollen; Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen u?) drei Monate nicht übersteigen. Eine noch l?ngere Frist,
h?chstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der
Liquidit?tsschw?che zu rechnen ist. Sozialversicherungstr?ger (hier: eine Gebietskrankenkasse) haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren
(hier: F?lligstellung von Krediten durch Hausbanken, Ratengesuch bei der Gebietskrankenkasse, Bemühungen um einen au?ergerichtlichen
Ausgleich mit den Banken) die Behauptung einer blo?en Zahlungsstockung zu überprüfen. Erst nach Einholung entsprechend detaillierter
Informationen über das Volumen der f?lligen Schulden, der Kundenforderungen, der zur Verfügung stehenden Barmittel und über
ein allenfalls kurzfristig verwertbares oder belastbares Verm?gen ist eine Plausibilit?tsprüfung m?glich. Wird mangels zumutbarer
Prüfungsschritte die Zahlungsunf?higkeit fahrl?ssig nicht erkannt, ist auch das fahrl?ssige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht
vorwerfbar. Befriedigt ein Schuldner bevorzugt besonders "l?stige" Gl?ubiger, beispielsweise solche, von denen Konkursantr?ge
zu befürchten sind, liegt die Begünstigungsabsicht besonders nahe bzw ist sogar offenkundig. Wenn der Schuldner für die beabsichtigte
Fortführung seines Unternehmens die Beitragsforderungen der Krankenkasse erfüllen muss (hier ua auch zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
als Vorausetzung für weitere ?ffentliche Auftr?ge), liegt die Begünstigungsabsicht auf der Hand. Bei Zahlung mittels Schecks
ist die wegen Begünstigung angefochtene Rechtshandlung erst mit Scheckeinl?sung vorgenommen. 相似文献
10.
Felix Prändl 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(4):379-385
Gemeinden haben mit Swap-Geschäften zur Absicherung des Zinsrisikos teilweise erhebliche Verluste erlitten. Dieser Umstand führt mittlerweile auch zu Gerichtsverfahren, in welchen die Gültigkeit dieser Geschäfte streitgegenständlich ist. Im folgenden Beitrag werden die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Swap-Geschäften der Gemeinden untersucht. 相似文献
11.
Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher übernahme von Mietzinsschulden des Ver?u?erers
gem § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverh?ltnis des Ver?u?erers eintritt. 相似文献
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Natur und Recht - Die am 28. Oktober 2021 in Kraft getretene Änderungsverordnung zur Aarhus-Verordnung der EU modernisiert den administrativen und gerichtlichen Rechtsschutz gegen Rechtsakte... 相似文献
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17.
Iris Eisenberger 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(1):27-33
Der Beitrag besch?ftigt sich mit der Leistungsf?higkeit der ?sterreichischen Verfassung. Er setzt sich zuerst mit der Frage
auseinander, was das Konzept der Leistungsf?higkeit im Zusammenhang mit Verfassungen bedeuten kann. Weiters mit der Frage,
was eine Verfassung überhaupt leisten soll und wie sie das zu Leistende leisten kann und schlie?lich mit der Frage, ob die
?sterreichische Verfassung leistet, was sie leisten m?chte. 相似文献
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Czybulka Detlef Fischer-Hüftle Peter Hampicke Ulrich Köck Wolfgang Martinez José 《Natur und Recht》2021,43(5):297-307
Natur und Recht - Nachdem bereits in einer Abhandlung (NuR 2021, Heft 4) Notwendigkeit, Funktion und Leitbild eines neuen Landwirtschaftsgesetzes dargestellt wurden, behandelt der vorliegende... 相似文献
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Rudolf Reischauer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):404-426
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts
(= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht
aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort.
– Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt. 相似文献
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