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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):652-654
Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVü genannte übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut.
Art 12 Abs 2 EVü ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des
Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich
der Schuldner nachtr?glich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gl?ubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere
Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld
geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die
Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar ma?gebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten
werden. Auch Zessionar und Schuldner k?nnen nach der Zession das Forderungsstatut ohne Erm?chtigung des Zedenten nicht mit
Wirkung für diesen ?ndern. 相似文献
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《Natur und Recht》2014,36(7):490-494
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