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1.
Wissenschaftlich werden derzeit vielf?ltige Ma?nahmen erforscht, um der zunehmenden globalen
Klimaerw?rmung Einhalt zu gebieten. Sie werden unter dem Begriff des Geo-Engineering zusammengefasst,
zu dem u.a. die Meeresdüngung z?hlt. Durch sie soll das Algenwachstum und damit die Aufnahme
von Kohlendioxid angeregt werden, absterbende Algen sollen zum Meeresboden sinken und das gebundene CO2
dem Meer und folglich auch der Atmosph?re entziehen. Im Folgenden wird der Frage der rechtlichen Zul?ssigkeit
der Meeresdüngung am Beispiel des sog. Lohafex- Forschungsvorhabens des Alfred-Wegener-Instituts nachgegangen. 相似文献
2.
Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2009,31(7):476-479
Zusammenfassung Erich Gassner hat in einem unl?ngst in dieser Zeitschrift ver?ffentlichten Beitrag (NuR
2009, 325 ff.) Gründe benannt, deretwegen die zu Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutz-
rechts erm?chtigende Bestimmung des § 43 Abs. 8 BNatSchG zu beanstanden sei und im Zuge der anstehenden
Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes ge?ndert werden müsste. Er h?lt dem Gesetzgeber vor,
mit dieser Ausnahmeerm?chtigung von zwingenden Vorgaben des EG-Artenschutzrechts abzuweichen und den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzt zu haben. Auch wenn die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen der §§ 42 ff. BNatSchG vielf?ltigen Anlass zur Beanstandung bieten, entzündet
sich Gassners Kritik am falschen Objekt. 相似文献
3.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):96-96
Ist der endgültige Entschluss, eine Wohnung zu vermieten durch ernste und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt, so liegen
(vorab entstandene) Werbungskosten auch für die Zeit vor, in der die zun?chst selbst bewohnte Wohnung noch leer steht. 相似文献
4.
Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von
heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf
die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken
andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die
Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten
Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern). 相似文献
5.
Thorsten Attendorn 《Natur und Recht》2006,28(12):756-761
Bei der Durchführung von Bergbauvorhaben im Tagebau kann es zu vielf?ltigen r?umlichen Nutzungskonflikten kommen. St?rkere
Aufmerksamkeit genie?en zunehmend F?lle, in denen Bodendenkmale in der in Aussicht genommenen Abbaufl?che liegen. Dabei ist
fraglich, inwieweit Belangen des Bodendenkmalschutzes in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit Umweltvertr?glichkeitsprüfung
(UVP) Rechnung getragen werden kann und muss, wobei sich dieser Beitrag auf die Rahmenbetriebsplanzulassung mit UVP beschr?nkt.
Eine rechtliche Analyse ergibt zun?chst, dass Bodendenkmale Gegenstand der UVP sein müssen, gleich ob sie formal unter Schutz
gestellt sind oder nicht. In der praktischen Bew?ltigung solcher Nutzungskonflikte hat die Bergbeh?rde sodann verschiedene
Gestaltungsm?glichkeiten, die im Folgenden anhand der jüngeren Rechtsprechung und Literatur dargestellt werden. Insbesondere
ist die Bergbeh?rde unter den gegebenen Voraussetzungen befugt, eine eventuelle „Rettungsgrabung“ auf Kosten des Vorhabentr?gers
anzuordnen. 相似文献
6.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
7.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):56-59
Der (General)Unternehmer hat gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf m?ngelfreie Werkerstellung. Von diesen Ansprüchen
ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der
Besteller den Gesch?ftsherrn ([General]Unternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer)
in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs k?nnen nur Ansprüche des Bestellers gegen den Gesch?ftsherrn sein,
die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB treffen. Der Verj?hrungsbeginn knüpft bei Regressforderungen grunds?tzlich
an den Zeitpunkt der (Zahlung oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung,
wenn die Zahlungspflicht des Gl?ubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. 相似文献
8.
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Ma?nahmen zu verwenden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gew?ssergüte
dienen. Die Reichweite dieser Zweckbindung zu bestimmen, f?llt schwer. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die generalklauselartige
Weite der einfachgesetzlichen Zweckbindung des Aufkommens der Abwasserabgabe auf Grund der strengen finanzverfassungsrechtlichen
Anforderungen eine Einschr?nkung erf?hrt, die an Sonderabgaben zu stellen sind. Zu kl?ren sind die Rechtsnatur der Abwasserabgabe
sowie die Ma?st?be, die das Finanzverfassungsrecht für die Erhebung von Sonderabgaben setzt. 相似文献
9.
Da ein unter Umst?nden langwieriges Verfahren abzuführen ist, um die Einflu?nahme der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf
die St?rungshandlungen Dritter verwirklichen zu k?nnen, ist eine direkte M?glichkeit des Mehrheitseigentümers, die klagsgegenst?ndliche
St?rung rechtlich und faktisch alleine verhindern zu k?nnen, zu verneinen. Damit liegt aber der für die Bejahung der Passivlegitimation
des Mehrheitseigentümers für die Negatorienklage erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und St?rung
nicht vor. Von der rechtlichen M?glichkeit des Hausverwalters zur Verhinderung der St?rungshandlungen Dritter als Voraussetzung
für die Passivlegitimation für die Negatorienklage kann nur die Rede sein, soweit es sich um Ma?nahmen handelt, die der ordentlichen
Verwaltung zuzuordnen sind. 相似文献
10.
Peter G. Mayr 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):324-329
Die Sechsmonatsfrist des § 8 Abs 1 VerG beginnt erst dann zu laufen, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung
an der Konstituierung der Schlichtungseinrichtung leistet. Eine Statutenbestimmung, wonach von jeder Streitpartei jeweils
zwei ordentliche Vereinsmitglieder als "Schiedsrichter" zu benennen sind, die ihrerseits ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden
zu w?hlen haben, bewirkt keine so massive Verletzung der ?quidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen, die
eine Unzumutbarkeit der Anrufung dieser Schlichtungsinstanz zur Folge h?tte. Bei einer vorschnellen Anrufung des Gerichts
liegt weder eine Unzust?ndigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzul?ssigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund
für die Abweisung des Klagebegehrens vor.
Ein Erratum zu diesem Beitrag ist unter zu finden. 相似文献
11.
Bei Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 94 EheG sind auch solche Ertr?gnisse zu berücksichtigen, die ohne nennenswerte
Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden (hier: Mieteinnahmen und F?rderungszahlungen). Der
Ablauf der Frist des § 95 EheG steht einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Verm?gensgegenst?nden
geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Soweit es lediglich
um die Ausgleichszahlung geht, ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, einem Ehegatten bestimmte, an sich der Aufteilung unterliegende
Gegenst?nde aus dem Eheverm?gen zu belassen und ihn gleichzeitig bei der Bemessung der ihm zustehenden Ausgleichszahlung so
zu behandeln, als h?tten diese Verm?genswerte nicht existiert. Vielmehr ist grunds?tzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG
der Aufteilung unterliegende Verm?gen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserw?gungen bestimmenden
Umst?nde zu erheben und zu berücksichtigen. In Aufteilungsverfahren, insb in solchen, die nur die H?he der Ausgleichszahlung
zum Gegenstand haben, ist bei beiderseitigem Teilerfolg für den Kostenersatz gem § 78 Abs 2 Au?StrG die – zu § 43 Abs 1 ZPO
entwickelte – sogenannte Quotenkompensation ma?geblich. 相似文献
12.
Rechtsreferendar Dr. Jan Duikers 《Natur und Recht》2006,28(10):623-631
Der Beitrag untersucht die Struktur der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (UHRL) und analysiert den Gesetzentwurf zu deren
Umsetzung, den das Bundesumweltministerium (BMU) am 4.3.2005 vorgelegt hat. Er erg?nzt den Beitrag von Führ/Lewin/Roller NuR
2006, 67 ff., der den auf die Biodiversit?t bezogenen Aspekten der Richtlinie gewidmet war. Es werden die zentralen Regelungen
der Richtlinie beleuchtet, namentlich die Definition des Umweltschadensbegriffs, die Vermeidungsund Sanierungsvorschriften
und ihr Verh?ltnis zu der Kostentragungspflicht des Betreibers sowie die Ausnahmetatbest?nde des Art. 8 Abs. 3, 4. Vor dem
Hintergrund dieser strukturellen Analyse wird der Gesetzentwurf des BMU untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass
der Gesetzentwurf grunds?tzlich geeignet ist, die Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, regt aber Verbesserungen
an und unterbreitet Empfehlungen für die erg?nzende Umsetzung durch die L?nder. 相似文献
13.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2007,29(2):132-138
Naturschutz und Landschaftspflege z?hlen sei jeher zu den Aspekten, denen es in der kommunalen Bauleitplanung die ihnen gebührende
Aufmerksamkeit zu widmen gilt. In seiner Funktion als Herausgeber der Zeitschrift „Natur und Recht“, aber auch als Autor hat
der Jubilar ma?geblich dazu beigetragen, diese Erkenntnis zu vermitteln und auf eine hinreichende Berücksichtigung der Belange
des Naturschutzes zu dr?ngen. Galt es dabei zun?chst, den planerischen Blick für diesbezügliche Erfordernisse zu sch?rfen,
verlagerte sich die Betrachtung bald auf das Themenfeld einer sachgerechten Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
in Prozesse der kommunalen Bauleitplanung, um hernach in die Diskussionen um die Bedeutung des europ?ischen Habitatschutzrechts
für die Bauleitplanung einzumünden, an der sich Claus Carlsen beteiligte, indem er frühzeitig zur Sch?rfung des Anforderungsprofils
der den Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ betreffenden Regelungen des europ?ischen Naturschutzrechts beitrug.
W?hrend die genannten Themenfelder ihren normativen Niederschlag in den einschl?gigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 1,
1a BauGB) l?ngst gefunden haben und in keiner lehrbuchartigen Darstellung des Bauplanungsrechts unerw?hnt bleiben, pflegt
das Artenschutzrecht und namentlich der zum Schutz bedrohter und aus diesem Grunde besonders oder gar streng geschützter Tier-
und Pflanzenarten bestimmte Normenbestand bislang mit einer gewissen Gleichgültigkeit behandelt zu werden. In der Sache ist
dies g?nzlich unberechtigt, zumal das in wesentlichen Teilen „europ?isierte“ nationale Artenschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG)
ma?geblich steuernden Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung nehmen und sich mitunter gar als „unerkanntes Planungshindernis“
erweisen kann. Da sich diese Erkenntnis in der Planungspraxis und selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall
herumgesprochen hat, liegt es nahe, den Jubilar mit einem Beitrag zu ehren, der die Rolle des besonderen Artenschutzrechts
in der Bauleitplanung beleuchtet und – ganz im Sinne Claus Carlsens – dazu beitragen mag, das Bewusstsein um die Relevanz
dieser Rechtsmaterie für planerische Prozesse zu bef?rdern. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):303-306
Die Familienverh?ltnisse sind grunds?tzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen
durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung
der richtigen Vaterschaft einschlie?t. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderj?hrigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung
seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unm?glich gemacht
wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der
sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung best?rkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erh?ht, zur nichtigen Vereinbarung
zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen,
weil er die Unterhaltszahlung in der überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden
nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht
aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so
muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf
den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet h?tte. Der Zahlende hat
jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empf?nger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig
bel?sst und den Aufwand nicht in der Absicht t?tigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. 相似文献
15.
In der technischen Vorrichtung zum Erreichen einer Parkwippe ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft zu sehen, wenn sich
die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem WE zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfl?che befindet.
Resultiert aus der Zubeh?reigenschaft der Stellfl?chen der Parkwippen die Unzul?ssigkeit der Nutzung durch andere Wohnungseigentümer
und kommt es zu evident unterschiedlichen Aufwendungen gegenüber gew?hnlichen und Stapelabstellfl?chen, muss die objektive
Sinnhaftigkeit einer gesonderten Abrechnung iSd § 32 Abs 6 WEG 2002 grunds?tzlich bejaht werden. 相似文献
16.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):57-59
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von
den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis
und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts
der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz
nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund
der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt
ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den
Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung
oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu
entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag
auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des
Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte. 相似文献
17.
Martin Gelter 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):17-28
Aufgrund der EuGH-Rsp ist es m?glich geworden, eine Kapitalgesellschaft in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zu gründen,
um den Sitz der Hauptverwaltung in ?sterreich zu nehmen und prim?r hier t?tig zu werden. Es stellt sich daher vermehrt die
Frage, unter welchen Umst?nden insolvenzrechtliche Gl?ubigerschutzmechanismen wie die Konkursanfechtung oder die Gl?ubigeranfechtung
nach der AnfO auf solche Gesellschaften zur Anwendung kommen. Der Beitrag untersucht die einschl?gigen kollisionsrechtlichen
Grundlagen, insb die Auswirkungen einer Rechtswahl im Rahmen eines Vertrages mit einer solchen Gesellschaft, und geht überblicksweise
auch auf Fragen der internationalen Zust?ndigkeit ein. 相似文献
18.
Friedrich Forsthuber 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):259-261
Die Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, obliegt im Ermittlungsverfahren
der StA. Ist die StA zun?chst s?umig und hat sie dann das Vers?umte nachgeholt, so obliegt es dem OLG, nach M?glichkeit Abhilfe
gegen Folgen der S?umnis zu schaffen, um ein Fortwirken der Verz?gerung hintanzuhalten. Durch die – im Fall des § 7 Abs 2
GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene – Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung
wird die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie m?glich angen?hert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich
für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden. 相似文献
19.
Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2006,28(10):631-636
Das zum Schutz der Lebensgrundlage „Wasser“ sehr wichtige Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten führt in der
Praxis h?ufig zu Konfliktsituationen, die aus unterschiedlichen Interessenlagen herrühren: Auf der einen Seite steht das Interesse
der Allgemeinheit an einer gesicherten Trinkwasserversorgung, auf der anderen Seite das der betroffenen Grundstückseigentümer
an einer m?glichst uneingeschr?nkten Bodennutzung. Da sich Siedlungs- und Verkehrsfl?chen nicht für Grundwassergewinnungsgebiete
eignen, liegen die für die Grundwassergewinnung geeigneten Einzugsgebiete fast ausschlie?lich unter land- und forstwirtschaftlich
genutzten Fl?chen, so dass durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vor allem land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Beschr?nkungen erfahren. Aufgabe der Wasserbeh?rden ist es, für einen bestm?glichen Trinkwasserschutz zu sorgen und durch
Schutzzonenbildungen mit entsprechenden Abstufungen die Beschr?nkungen landwirtschaftlicher Nutzungen so gering wie m?glich
zu halten. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):18-20
Enth?lt der WE-Verwaltungsvertrag im Rahmen der Honorarvereinbarung keine Bestimmung über die Pflicht der Wohnungseigentümer,
im Zuge der Vertragsaufl?sung an den WE-Verwalter anteilig eine "Kündigungsentsch?digung" zu entrichten, kommt es auf die
Branchenüblichkeit eines derartigen "angemessenen Entgelts" an, die der OGH hier verneint. Der blo?e Bezug im Anwartschaftsvertrag
zum WE-Vertrag auf die "Honorarrichtlinien" der Immobilienverwalter und Verm?genstreuh?nder vermag eine wirksam vereinbarte
Klausel im WE-Verwaltungsvertrag nicht zu ersetzen. Das Verwaltungshonorar z?hlt zu den gemeinschaftlichen Aufwendungen für
die WE-Liegenschaft, über das der WE-Verwalter auch inhaltlich richtig abzurechnen hat. Eine vereinbarte Genehmigung der Abrechnung
mangels Widerspruchs (hier: binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung) widerspricht zwingendem Recht, n?mlich §
20 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 und 3 WEG 2002. Um die Liquidit?t der Eigentümergemeinschaft für die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft
sicherzustellen, bleiben zwar die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer unabh?ngig von der inhaltlichen Richtigkeit
der Abrechnung f?llig; ihre Zahlungen bewirken per se aber kein Anerkenntnis der Abrechnung. 相似文献