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1.
Erich Gassner 《Natur und Recht》2007,15(4):143-147
Der Jubilar ist nicht nur für die Information und Diskussion in Bezug auf alles, was die Begriffe Natur und Recht umfassen,
eingetreten. Vielmehr lag ihm vor allem auch die Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht
zuletzt vor Gericht am Herzen. Der Autor hofft, dass die Erweiterung der einschl?gigen Thematik über den Bereich des Naturschutzes
hinaus den Jubilar interessiert, geht diese Erweiterung doch auch mit einer entsprechenden ?ffnung von „Natur und Recht“ einher. 相似文献
2.
Erich Gassner 《Natur und Recht》2007,29(2):143-147
Der Jubilar ist nicht nur für die Information und Diskussion in Bezug auf alles, was die Begriffe Natur und Recht umfassen,
eingetreten. Vielmehr lag ihm vor allem auch die Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht
zuletzt vor Gericht am Herzen. Der Autor hofft, dass die Erweiterung der einschl?gigen Thematik über den Bereich des Naturschutzes
hinaus den Jubilar interessiert, geht diese Erweiterung doch auch mit einer entsprechenden ?ffnung von „Natur und Recht“ einher. 相似文献
3.
Wojciech Jaksch-Ratajczak 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(11):333-343
Zu der im Zusammenhang mit dem Bauen auf fremdem Grund mit eigenem Material einschl?gigen zivilrechtlichen Bestimmung (§ 418
Satz 3 ABGB) hat die Judikatur im Laufe der Zeit zum ursprünglichen einen zus?tzlichen Anwendungsbereich entwickelt. Dabei
wurde der Begriff der Redlichkeit des Bauführers erweitert, indem ein Bauführer nicht nur dann als redlich gilt, wenn er entschuldbar
darüber irrt, dass er auf einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk errichtet, sondern auch dann, wenn er zwar wei?, dass er
auf fremdem Grund baut, aber aus wahrscheinlichen Gründen annehmen kann, dass der Grundeigentümer mit der Bauführung einverstanden
ist. Etwaigen Abreden zwischen ihm und dem Grundeigentümer hinsichtlich der Bauführung kommt insofern Bedeutung zu, dass dann
die subsidi?re Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Vereitelt der Grundeigentümer jedoch vorwerfbar
eine – wenn auch nicht verbindliche – Abrede im Hinblick auf einen künftigen Eigentumserwerb des Bauführers an der Liegenschaft,
dann soll die Rechtsfolge des § 418 Satz 3 ABGB, n?mlich der au?erbücherliche Eigentumserwerb, dennoch als Sanktion eingreifen.
Inwieweit dieser zT schon in der Vergangenheit vielfach kritisierten Judikatur Berechtigung zukommt, wird im folgenden Beitrag
untersucht. 相似文献
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):734-737
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Frage von informellen Auskunftserteilungen
durch Mitarbeiter eines früheren Arbeitgebers über andere Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber besteht nicht. Bei dem
Arbeitgeber zurechenbaren ?u?erungen wird allerdings von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht auszugehen sein. Insoweit kann
also der Schutz über jenen allgemeinen nach § 1330 ABGB, der sich auf die Verbreitung "unrichtiger" Tatsachen bezieht, hinausgehen.
Aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa zu den Postensuchtagen, der Einschr?nkung der Zul?ssigkeit von Konkurrenzklauseln,
aber auch gerade den Regelungen über das Dienstzeugnis l?sst sich insgesamt die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass er
das Interesse des Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen als schutzwürdig erachtet. Bei der konkreten Abw?gung zwischen
den Informationsinteressen des neuen Arbeitgebers, den Interessen des "alten" Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers wird
nicht nur auf die Grunds?tze der Interessenabw?gung, wie sie im § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz zugrundegelegt werden, sondern
auch auf die einschl?gigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen sein. W?hrend etwa sachliche Auskünfte hinsichtlich
konkreter für den neuen Arbeitgeber erforderlicher F?higkeiten – hier der Englischkenntnisse – gerade bei wirtschaftlich im
Rahmen eines Konzerns verbundenen Arbeitgebern innerhalb eines gewissen Rahmens wohl als unbedenklich einzustufen sind, sind
Auskünfte über die "Klagsfreudigkeit" des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung der Wertung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wohl
meist als unzul?ssig anzusehen. Die dem Arbeitgeber zur Last fallende Zurechnung des Verhaltens der einzelnen Mitarbeiter
(Vorgesetzter oder Arbeitskollegen) ist unterschiedlich zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls
für seine "Repr?sentanten" einzustehen hat. Darüber hinaus w?re grunds?tzlich auch ein "Organisationsverschulden" denkbar.
Den Arbeitgeber treffen Anleitungs- und zumutbare überwachungspflichten gegenüber den anderen Mitarbeitern, die ihre Grenze
allerdings auch wieder in der Meinungs?u?erungsfreiheit dieser Mitarbeiter zu finden haben. Ihnen dürfen nur ihrer Stellung
im Betrieb entsprechende Verschwiegenheitspflichten überbunden werden. 相似文献
5.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2007,29(2):132-138
Naturschutz und Landschaftspflege z?hlen sei jeher zu den Aspekten, denen es in der kommunalen Bauleitplanung die ihnen gebührende
Aufmerksamkeit zu widmen gilt. In seiner Funktion als Herausgeber der Zeitschrift „Natur und Recht“, aber auch als Autor hat
der Jubilar ma?geblich dazu beigetragen, diese Erkenntnis zu vermitteln und auf eine hinreichende Berücksichtigung der Belange
des Naturschutzes zu dr?ngen. Galt es dabei zun?chst, den planerischen Blick für diesbezügliche Erfordernisse zu sch?rfen,
verlagerte sich die Betrachtung bald auf das Themenfeld einer sachgerechten Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
in Prozesse der kommunalen Bauleitplanung, um hernach in die Diskussionen um die Bedeutung des europ?ischen Habitatschutzrechts
für die Bauleitplanung einzumünden, an der sich Claus Carlsen beteiligte, indem er frühzeitig zur Sch?rfung des Anforderungsprofils
der den Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ betreffenden Regelungen des europ?ischen Naturschutzrechts beitrug.
W?hrend die genannten Themenfelder ihren normativen Niederschlag in den einschl?gigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 1,
1a BauGB) l?ngst gefunden haben und in keiner lehrbuchartigen Darstellung des Bauplanungsrechts unerw?hnt bleiben, pflegt
das Artenschutzrecht und namentlich der zum Schutz bedrohter und aus diesem Grunde besonders oder gar streng geschützter Tier-
und Pflanzenarten bestimmte Normenbestand bislang mit einer gewissen Gleichgültigkeit behandelt zu werden. In der Sache ist
dies g?nzlich unberechtigt, zumal das in wesentlichen Teilen „europ?isierte“ nationale Artenschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG)
ma?geblich steuernden Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung nehmen und sich mitunter gar als „unerkanntes Planungshindernis“
erweisen kann. Da sich diese Erkenntnis in der Planungspraxis und selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall
herumgesprochen hat, liegt es nahe, den Jubilar mit einem Beitrag zu ehren, der die Rolle des besonderen Artenschutzrechts
in der Bauleitplanung beleuchtet und – ganz im Sinne Claus Carlsens – dazu beitragen mag, das Bewusstsein um die Relevanz
dieser Rechtsmaterie für planerische Prozesse zu bef?rdern. 相似文献
6.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(4):93-97
In einer 4. "Klausel-Entscheidung" wurde jüngst vom 2. Senat – neben der Zul?ssigkeit eines standardvertraglichen generellen
Tierhaltungsverbotes in einer Wohnung – auch über die Zul?ssigkeit von in einem Mietvertragsformular enthaltenen Erhaltungs-
und Endrenovierungspflichten des Mieters abgesprochen. Im folgenden Beitrag werden die von der Entscheidung diesbezüglich
eingenommenen Rechtsstandpunkte n?her analysiert und gewürdigt. Zudem wird ganz allgemein auf den einschl?gigen status quo
in der h?chstgerichtlichen Judikatur Bezug genommen und die Sinnhaftigkeit einer legistischen Intervention diskutiert. 相似文献
7.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):22-25
Schon aus § 96 GBG folgt, dass im Grundbuchsverfahren als einem reinen Akten- und Urkundsverfahren auf au?erhalb des Urkundenbeweises
liegende Tatsachen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Einem zu verbüchernden Kaufvertrag muss neben dem bestimmten Kaufgegenstand
ein zumindest bestimmbarer Kaufpreis, zB auch durch Angabe des Anteils/der Verh?ltniszahl nach § 839 ABGB vom Gesamtkaufpreis,
zugrunde liegen. Der Kaufpreis ist in Hinblick auf die §§ 443 und 928 Satz 1 ABGB dann nicht bestimmbar, wenn sich die Vertragspartner
im Innenverh?ltnis über die Lastenübernahme durch den K?ufer oder die Lastenfreistellung (= Depurierung) durch den Verk?ufer
nicht geeinigt haben. Auf die blo?e Vertragsbezeichnung (hier: WE- anstelle eines ?ndernden Kaufvertrags) kommt es nicht an,
falls die Willenseinigung auf einen verbücherungsf?higen Kaufvertrag gerichtet ist. Zur Nutzwertermittlung durch das Gutachten
eines iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 einschl?gigen Sachverst?ndigen. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine
dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf
Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen.
Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts
genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch
und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des
Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die
Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung. 相似文献
9.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie
– und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier:
betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft
als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf
den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch
der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert.
Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden,
damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21
Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden
– Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen
hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch
auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des
Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen
Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in
der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten
zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem
Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung
tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass
das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung
mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 92 ABGB beweist. 相似文献
11.
Prof. Dr. Gerd Winter 《Natur und Recht》2007,29(9):571-587
Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem
Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken
werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der
IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts
insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens,
die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb
nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten
oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte
noch offengelassen werden.
Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und
den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des
Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden.
Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der
Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen.
Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz
gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden
Fragen:
(1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO
c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten
oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung?
(2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig?
Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime
der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige
Recht zu bestimmen (A). 相似文献
12.
Dr. Christoph Sobotta 《Natur und Recht》2007,29(10):642-649
Mit einer Reihe jüngerer Urteile hat der EuGH die Fundamente einer einheitlichen Anwendung des Artenschutzrechts nach der
Habitatrichtlinie 92/43 gelegt. Insbesondere seine Feststellungen zum Begriff der Absicht verleihen den einschl?gigen Bestimmungen
gro?e Wirkung, doch sollte man diese nicht überspannen, indem man sie ungeprüft auf den Vogelschutz übertr?gt. Weitere Klarstellungen
betreffen den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhest?tten, die Verpflichtung zu vorbeugenden Schutzma?nahmen und die Ausnahmen
vom Artenschutz. Insbesondere im Licht dieser Rechtsprechung erweisen sich die Vorschl?ge zur ?nderung des Bundesnaturschutzgesetzes
nur teilweise als geeignet, Umsetzungsm?ngel zu beseitigen. 相似文献
13.
Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (hier: übertragung einer Grundfl?che) ist als entgeltliches Gesch?ft und nicht als
Schenkung zu werten. Seine Wirksamkeit ist ungeachtet einer unrichtigen Bezeichnung nicht von der Erfüllung der für Schenkungen
geltenden Formerfordernisse abh?ngig. Die Schenkungsabsicht besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung
bezogenen und freiwilligen (freigebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung. Das Vorliegen einer
Schenkung kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empf?nger des Verm?genswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung
objektiv in seinem Verm?gen bereichert ist; es muss auch das – ausdrücklich oder schlüssig erkl?rte – Einverst?ndnis der Vertragspartner
über die Unentgeltlichkeit der Verm?gensverschiebung vorhanden sein. 相似文献
14.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):190-191
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren
bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen,
die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts
dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang
steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt
ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene
Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen.
Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das
zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde.
Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus. 相似文献
15.
Heinz Keinert 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):617-625
Die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen und ihre Geltendmachung bilden ein Zentralproblem s?mtlicher Gesellschaften, insb derjenigen
mit echter Rechtspers?nlichkeit. Zweck der einschl?gigen Regelungen ist der Ausgleich zweier berechtigter, doch gegenl?ufiger
Interessen: Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit. Dem zweiten, dh dem Interesse der K?rperschaft an m?glichst baldiger Bestandssicherheit
ihrer Beschlüsse, tr?gt seit 2002 auch das VerG Rechnung: W?hrend zuvor mangels einer gesetzlichen Regelung s?mtliche gesetzoder
statutenwidrigen Beschlüsse ausnahmslos als nichtig betrachtet worden sind, unterscheidet nunmehr § 7 VerG zwischen Nichtigkeit
und blo?er Anfechtbarkeit. Eine gesetzliche Konkretisierung der Nichtigkeitsgründe, geschweige denn eine taxative Aufz?hlung
wie im AktG, fehlt jedoch, und die Rsp zur neuen Rechtslage ist noch sp?rlich. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten des Vereins,
wie die obligatorische Schlichtung (§ 8 VerG). Im Vorgriff auf eine demn?chst vorzulegende Monographie zur Mitgliederversammlung
des Vereins sollen hier die wichtigsten einschl?gigen Ergebnisse vornehmlich für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur
Diskussion gestellt werden. Zahlreiche Fragen werden dabei erstmals aufgeworfen oder neu beantwortet. 相似文献
16.
Meinhard Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):751-766
Wer Verhandlungen vor dem Zustandekommen des angestrebten Rechtsgesch?fts abbricht, handelt im Rahmen der Privatautonomie.
Nach § 861 S 2 ABGB entsteht kein Vertrag, solange die Unterhandlungen dauern und noch kein übereinstimmender Bindungswille
vorliegt. Dennoch kann ein Scheitern von Vertragsverhandlungen Schadenersatzpflichten nach sich ziehen. Abgesehen von F?llen
einer schuldhaften Aufkl?rungspflichtverletzung soll auch ein Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund den haftbar machen,
der zuvor – wenn auch da noch in bester Absicht – einen Vertragsabschluss als sicher in Aussicht gestellt hat. Wie eine eingehende
Analyse des einschl?gigen Fallmaterials (über 20 h?chstgerichtliche Entscheidungen) zeigt, hat man es h?ufig mit einem Graubereich
zwischen sehr weit gediehenen, immer noch unverbindlichen Verhandlungen einerseits und dem Zustandekommen einer (ersten) rechtsgesch?ftlichen
Bindung andererseits zu tun. Die dafür ma?geblichen gesetzlichen Abgrenzungskriterien (§ 861 S 2, § 885, § 938 ABGB) stehen
im Zentrum der vorliegenden Untersuchung. Nur unter Berücksichtigung der Wertung der einschl?gigen Regelungen l?sst sich letztlich
auch entscheiden, inwiefern der Abbruch von Vertragsverhandlungen haftpflichtig macht. Dabei ist aus dogmatischer Sicht von
besonderem Interesse, inwiefern ein Abbruch von Verhandlungen ohne triftigen Grund Ersatzpflichten auszul?sen vermag, obwohl
im Vorfeld keine Aufkl?rungspflichtverletzung zu konstatieren ist. 相似文献
17.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):55-57
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen
Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des
Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht.
Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine
eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender
Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die
Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen
der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach
den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert
werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung
ausdrückende Vorteil niedriger ist. 相似文献
18.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(11):697-703
Jedes staatliche Handeln hat sich am Verbot des § 3 VerbotsG, demzufolge es jedermann verboten ist, sich für die NSDAP oder
ihre Ziele irgendwie zu bet?tigen, zu orientieren. Wahlbeh?rden haben daher Wahlvorschl?ge, deren Einbringung sich als ein
Akt nationalsozialistischer Wiederbet?tigung darstellt, als unzul?ssig zurückzuweisen. Zur Beurteilung dieser Frage haben
die Wahlbeh?rden das ihnen zugekommene Wahlmaterial in Beachtung des Umfelds der wahlwerbenden Gruppe zu beurteilen. Die wahlwerbende
Gruppe machte jene Ziele wie die Vertreibung "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet, die auch als Hauptziele der NSDAP
galten, zu ihrem ausschlie?lichen Wahlwerbungsthema. Enuntiationen wie "volksfremd", "Verausl?nderung", "Ausl?nderbanden",
"Umvolkung" müssen unter Beachtung des Umfelds der Anfechtungswerber gesehen werden, das zB von der Verwendung von T-Shirts
mit einschl?gigen Botschaften, dem Besitz einschl?giger Literatur, dem Umstand, dass der Zweitantragst laut Urteil des LG
Linz als "Brauner" bezeichnet werden darf, und auch der Untersagung einer Versammlung wegen zu befürchtender nationalsozialistischer
?u?erungen gepr?gt ist. Die Kandidatur der wahlwerbenden Gruppe stellt daher eine Bet?tigung iSd verp?nten Ziele und Ideen
der ehemaligen NSDAP dar, weshalb deren Wahlvorschl?ge von der Wahlbeh?rde zu Recht als unzul?ssig gewertet wurden. 相似文献
19.
Helmut Würth 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):71-74
In neuester Zeit wird – wohl in einem nicht zuf?lligen Zusammenhang mit Verbandsklagen nach dem KSchG – nachdrücklich die
These vertreten, dass die Erhaltungspflicht des § 1096 ABGB auch im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar ist, um auf diese
Weise auch im Vollanwendungsbereich des MRG zu einer unbeschr?nkten Erhaltungspflicht des Vermieters auch im Inneren der einzelnen
Mietobjekte zu kommen. Dabei wird allzu sehr mit reiner Wortinterpretation gearbeitet, die im Wohnrecht, das weitgehend von
Politikern und nicht so sehr von der Rechtswissenschaft gepr?gt wird, leicht in die Irre führt; auch der Charakter des Mietverh?ltnisses
als Dauerschuldverh?ltnis wird dabei ignoriert. 相似文献
20.
Rechtsanwalt Klaus Jankowski 《Natur und Recht》2008,30(1):19-28
Zusammenfassung Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVP) soll sicherstellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt,
unter anderem auf Kulturgüter, nach einheitlichen Grunds?tzen zur wirksamen Umweltvorsorge frühzeitig und umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet werden, damit das Ergebnis so früh wie m?glich bei allen beh?rdlichen Entscheidungen über die Zul?ssigkeit
des Vorhabens berücksichtigt wird (1 UVPG). Die UVP ist unselbstst?ndiger Teil beh?rdlicher Zulassungsverfahren (2 UVPG).
Sie ersetzt weder fehlende Umweltstandards, noch modifiziert sie das materielle Recht. Der Umfang der vom Tr?ger des Vorhabens
vorzulegenden Unterlagen (Umweltvertr?glichkeitsstudie – UVS –) richtet sich nach der materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit
der Umweltauswirkungen (6 Abs. 1 UVPG). Die UVP ist nicht als ein Suchverfahren konzipiert. Die notwendige Durchführung einer
UVP verpflichtet weder den Vorhabenstr?ger noch die Beh?rde dazu, Umweltauswirkungen zu ermitteln, auf die es rechtlich nicht
ankommt oder die sich der Erfassung mit den herk?mmlichen Erkenntnismitteln entziehen. 相似文献