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相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 31 毫秒
1.
Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat (versenkbarer Sperrpfosten) ist ein Werk iSd § 1319 ABGB. Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich eine Anlage iSd § 1319a ABGB, so besteht grunds?tzlich Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen. Als "im Zuge eines Weges befindliche Anlagen" sind solche zu verstehen, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. Ein Pilomat, der die Benutzung des Weges hindert, ist keine "im Zuge eines Weges befindliche Anlage" iSd § 1319a ABGB.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):315-317
Die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Post, wonach die Post dem Absender bei blo? leichter Fahrl?ssigkeit nur für Sch?den an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personensch?den, nicht jedoch für sonstige Sch?den haftet, ist gültig. Der Schaden, der durch Verlust einer eingeschrieben versendeten Klageschrift wegen des ausgebliebenen Prozesserfolgs entsteht, ist in diesem Sinne "sonstiger Schaden".  相似文献   

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4.
Wird im gerichtlichen R?umungsvergleich auf den Gebrauch des Exekutionstitels der R?umung verzichtet, wenn der Beklagte der Ratenverpflichtung über den rückst?ndigen Mietzins zeitgerecht nachkommt sowie der laufende Mietzins termingerecht bezahlt wird, so entsteht keine restliche Pauschalgebühr iS des § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG.  相似文献   

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Moog  Caroline  Wegner  Nils 《Natur und Recht》2021,43(9):577-582
Natur und Recht - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer weiteren Entscheidung zur strategischen Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme erneut sein weites...  相似文献   

7.
Ein Rechnungslegungsanspruch ist im besonderen Au?erstreitverfahren gem § 52 Abs 1 Z 6 auch gegen den WE-Verwalter durchzusetzen, dessen Verwaltungsvertrag nach § 21 WEG 2002 bereits aufgel?st ist. Auch vor dem 1. 7. 2002 f?llig gewordene Rechnungslegungsansprüche verj?hren nach § 56 Abs 10 WEG 2002 in 3 Jahren, beginnend mit diesem Zeitpunkt. Zum intertemporalen Recht der inhaltlichen überprüfung von "richtigen" Abrechnungen im WE, die vor dem 1. 1. 2000 (= diesbezügliches Inkrafttreten gem Art IX Z 1 der WRN 1999) gelegt worden sind. Den WE-Verwalter trifft die Rechnungslegungspflicht nur gegenüber den in der ma?geblichen Abrechnungsperiode verbücherten einzelnen Wohnungseigentümern. Ein Wohnungseigentümer kann den Rechnungslegungsanspruch als mit dem dinglichen WE verbundenes akzessorisches, aber nicht h?chstpers?nliches Recht im Kaufvertrag auf seinen Einzelrechtsnachfolger übertragen, ihm aber davon losgel?st nicht abtreten, da dieser Anspruch prim?r nicht aus der schuldrechtlichen Beziehung des Wohnungseigentümers zum WE-Verwalter resultiert. Durch die kaufvertragliche (= Titelgesch?ft) übertragung kann der neue verbücherte Wohnungseigentümer auch die au?erstreitrichterliche Prüfung von Abrechnungen für Zeitr?ume vor Einverleibung seines WE beantragen.  相似文献   

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9.
Der Schutz vor einer Gefahr, die das ?ffentliche Gemeinschaftsleben st?rt, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugeh?rt (hier: Schutz eines Wohnhauses vor einem sich aus einer Felswand von einem darüber liegenden Hanggrundstück l?senden Felsbrocken), f?llt unter den Voraussetzungen des Art 118 Abs 6 B-VG in die Zust?ndigkeit der Gemeinde (eigener Wirkungsbereich). Der Bürgermeister darf (nach § 47 Abs 1 stmk GemO) zur Gefahrenabwehr unaufschiebbare "Verfügungen" treffen. Dazu kann er Dritte verpflichten, zur Gefahrenabwehr unerl?ssliche Eingriffe zu dulden, nicht aber dazu, vertretbare Leistungen (zB die unverzügliche Errichtung eines Fangzaunes) selbst – auf deren eigene Kosten – zu erbringen.  相似文献   

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11.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen, wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat.  相似文献   

12.
Zwei rezente Entscheidungen des UVS NÖ bzw des VfGH geben Anlass zur Diskussion, ob und inwieweit niederösterreichischen Landtagsabgeordneten ein grundsätzlich (für die Dauer einer Legislaturperiode) uneingeschränktes subjektives Recht auf Benutzung bestimmter Büroräumlichkeiten – bzw korrespondierend zu ihrer rechtlichen Stellung: ein entsprechendes, im nö Landesrecht verankertes Nutzungsrecht sui generis – zukommt. Die Erörterung dieser Frage hat – bedingt durch den jeweiligen Entscheidungsgegenstand – primär nach Maßgabe des niederösterreichischen Landes (verfassungs)rechts unter Einschluss bundes(verfassungs) rechtlicher Erwägungen zu erfolgen. Dennoch ist die nachfolgende Abhandlung auch über das niederösterreichische Landesrecht hinaus von Interesse: Zum einen gilt es, aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts zu erörtern, welches Landesorgan für die Verwaltung (Zuweisung, Entziehung) der Büroräumlichkeiten, die Landtagsabgeordneten zur Benutzung eingeräumt sind, zuständig ist. Dann ist zu klären, ob Landtagsabgeordneten aus der Zuweisung eines Büroraumes ein grundsätzlich uneingeschränktes Nutzungsrecht (anders: ein von der Rechtsordnung anerkanntes subjektives Recht) für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zukommt. Abschließend ist zu hinterfragen, ob die Beschränkung bzw Entziehung der Büroräumlichkeit (Beeinträchtigung des Nutzungsrechts), wie der VfGH meint, tatsächlich einen (bekämpfbaren) Akt der Hoheitsverwaltung darstellt. In die Überlegungen fließen zusätzlich die vom VfGH in der zuvor angesprochenen Entscheidung B 914/07-11 entwickelten Leitgedanken ein. Zuvor ist jedoch kurz auf den Sachverhalt einzugehen, der für die in Rede stehenden Entscheidungen maßgebend war.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann.  相似文献   

14.
Die Formulierung im gerichtlichen Vergleich "Festgehalten wird, dass der monatliche Bestandzins … bis einschlie?lich 31. 12. 1998 betr?gt" bzw "dass die Bestandzinse jeweils am 1. eines Monats bei fünft?gigem Respiro zur Zahlung f?llig sind" führen zum Anfall einer Erg?nzungspauschalgebühr ausgehend (blo?) vom Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bis zum Stichtag (hier 31. 12. 1998) und nicht etwa ausgehend von einer mit dem Zehnfachen des Jahreswertes des Mietzinses ermittelten Bemessungsgrundlage).  相似文献   

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Dokumentation ?sterreich

Ministerialentwürfe  相似文献   

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Dokumentation ?sterreich

Ministerialentwürfe  相似文献   

17.
亲历住院部医疗服务七点多钟,天亮了。护士进来笑眯眯地通知我们,住院部正在准备房间,晚些时候,就会派人来急诊室接收转移,请我们耐心等待。九点多钟,住院部的接收护士按照上级指示,推着活动床  相似文献   

18.
老公得了急病春节过后不久的一个周六晚上,天气寒冷。这之前的礼拜三,老公肠胃感冒,感染了病毒的消化器官,运作失灵,连续三天,既没有胃口,也没有排便。婆婆看在眼里疼在心上,特意下厨,做了一小锅香喷喷的葱姜炝锅面,好说歹说劝老公喝了一碗热汤。这碗汤下肚还不到半个小  相似文献   

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Eine Analyse der Grundsatzentscheidung SZ 38/47 aus dem Jahre 1965 ergibt, dass sie als Erkenntnisquelle für das b?uerliche Gewohnheitsrecht anzusehen ist, wonach auch bei Hofübergabe unter Lebenden im Falle vorzeitiger Ver?u?erung des Hofes durch den übernehmer die weichenden Geschwister nach Tod des übergebers Anspruch auf den Mehrerl?s haben, dass also nach Wegfall der Rechtfertigung der Begünstigung für den übernehmer die Nachtragserbteilung als Korrektiv zum begünstigten übernahmswert (Wohlbestehenswert) genauso vom b?uerlichen Gewohnheitsrecht beherrscht wird wie die Bestimmung des übernahmswertes selbst, dass hier also der Begriff des übernahmswertes auch dessen Beendigung nach Ver?u?erung wegen causa data causa non secuta umfasst, und die Bestimmung des übernahmswertes wie dessen Aufhebung die zwei Seiten ein und derselben Medaille sind. Im Tiroler Anlassfall hat der OGH jetzt entschieden, dass im Falle "doppelter Hoffolge" im Wege von zwei sukzessiven Hofübergaben unter Lebenden und anschlie?endem Verkauf die Miterben des ursprünglichen Hofübergebers kein Nachtragsrecht gegen den "Anerben des Anerben" haben, der Anspruch auf Mehrerl?s also nicht durchschl?gt; dieses Ergebnis wurde aber nicht aus dem Titel des b?uerlichen Gewohnheitsrechtes erzielt, sondern auf Grund einfacher Gesetzesanalogien aus dem TirH?feG, also unter Umgehung des Gewohnheitsrechtes, wie der OGH seit den sp?ten 1990er Jahren systematisch auch negiert, dass selbst die Bestimmung des übernahmswertes (Wohlbestehenswert) dem Gewohnheitsrecht unterliegt, indem er nur mehr ganz allgemein mit Gesetzesanalogien aus den Anerbengesetzen operiert. Es wird aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen den drei Ver?u?erungen (nur sieben Jahre) in casu der Nachtragsanspruch nach Gewohnheitsrecht doch berechtigt gewesen w?re. Schlie?lich wird noch die sehr wichtige Frage behandelt, ob Nachtragsansprüche nach Hofübergaben unter Lebenden auch zu bejahen sind, wenn die Landwirtschaft unter den Grenzen des AnerbenG und des KrntErbh?feG bleibt, weil ja auch in der Regel für solche Landwirtschaften nach b?uerlichem Gewohnheitsrecht der übernahmswert nach dem Wohlbestehenswert berechnet wird; diese Frage wird bejaht.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten.  相似文献   

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