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Natur und Recht - Um einen Verstoß gegen raumordnungsrechtliche Vorgaben auszuschließen, kann die Aufstellung von Bauleitplänen, Regionalplänen und Fachplänen sowie die... 相似文献
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Natur und Recht - Grenzbäume werfen in der Praxis immer wieder verschiedene Rechtsfragen auf. Sie können durch Überwuchs störende Wirkungen auf Nachbargrundstücke haben.... 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):190-191
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren
bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen,
die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts
dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang
steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt
ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene
Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen.
Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das
zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde.
Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus. 相似文献
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Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach
vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine
verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst,
ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz
– zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend
gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen
ist. 相似文献
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Graf vertritt eine Auslegung des Begriffes der "extremen Ungerechtigkeit", die eine Berücksichtigung der normativen Vorgaben
des Entsch?digungsfondsgesetzes vermissen l?sst. Der von ihm gemachte Rückgriff auf die laesio-enormis-Regelung im ABGB vermag
aus dogmatischen Gründen nicht zu überzeugen. Die von Graf zur Untermauerung seiner Auslegungsvariante herangezogenen historischen
Tatsachen werden ebenfalls einer kritischen Würdigung unterzogen. Der Beitrag über Liegenschaftsbewertungen zeigt die Probleme
bei der Durchführung retrospektiver Wertermittlungen auf, die von Graf zur Beurteilung von Rückstellungsvergleichen eingefordert
werden. Auch daher kann mit einem rein rechnerischen Zugang bei der Entscheidungsfindung der Schiedsinstanz nicht das Auslangen
gefunden werden. 相似文献
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Herbert Gartner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):1-10
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger
verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung
gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz
nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden
Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden. 相似文献
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Ist Verfahrensgegenstand eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO, liegt eine Entscheidung über "civil rights" vor. Somit
ist Art 6 MRK auch im Provisorialverfahren anwendbar. Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erfordert trotz Art 6 MRK
keine mündliche Verhandlung, wenn bei unstrittigem Sachverhalt lediglich Rechtsfragen oder in hohem Ma? technische Fragen
zu kl?ren sind. Die blo?e ?nderung der Beweislage bildet keinen Grund für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Die
analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage ist im Provisorialverfahren nicht vorgesehen. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):393-396
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. 相似文献
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OVG Hamburg 《Natur und Recht》2018,40(2):118-124
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Natur und Recht - Als Fortführung des European Green Deal wurde am 14.7.2021 das bisher umfangreichste Klimapaket der Europäischen Kommission vorgestellt: Das Klimapaket “Fit For... 相似文献