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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):445-447
Aus der Bestimmung des § 3 Abs 1 GBG, wonach jeder Grundbuchsk?rper als Ganzes zu behandeln ist, folgt, dass jede Belastung eines Grundbuchsk?rpers, sei es ein Bestand- oder Vorkaufsrecht, ein Wiederkaufsrecht, eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, auf dem ganzen Grundbuchsk?rper einzutragen ist, nicht auf einzelnen Grundstücken oder Teilen davon. Allerdings ist es mit der überwiegenden Lehre und Rsp aus materieller Sicht m?glich, ein Vorkaufsrecht nur an einem von mehreren Grundstücken einer Liegenschaft bzw auf einem Grundstücksteil zu vereinbaren. Die Belastung ist dabei auf dem ganzen Grundbuchsk?rper einzuverleiben. Der Vorkaufsfall wird grunds?tzlich nur dann ausgel?st, wenn dem Berechtigten der vom Vorkaufsrecht betroffene Teil der Liegenschaft angeboten wird, w?hrend beim Weiterverkauf der gesamten Liegenschaft das Vorkaufsrecht grunds?tzlich aufrecht bleibt.  相似文献   

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Ein zuvor mündlich abgeschlossener Bestandvertrag kann durch narrative Erw?hnung in der Pr?ambel eines schriftlichen Anbots (zur Vertrags?nderung) rechtsbezeugend beurkundet werden; Gebührenpflicht hiefür tritt ein, wenn das schriftliche Anbot dem Anbotempf?nger ausgeh?ndigt wird.  相似文献   

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