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相似文献
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Zusammenfassung Der Entwurf des UGB III – Naturschutz und Landschaftspflege – liegt seit dem 20. November 2007 vor (www.umweltgesetzbuch.de.). Gegenstand der folgenden Er?rterung sind Abschnitt 4 “Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft” ( 20-35) sowie die 68, 69, 70.  相似文献   

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Zusammenfassung  Um ihr Klimapaket und die damit verbundenen Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien umzusetzen, hat die Europ?ische Kommission eine Richtlinie zur F?rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschlagen. Um den Richtlinienentwurf rankt sich – auch noch zur Zeit – eine breite noch nicht abgeschlossene Diskussion, in deren Rahmen unter anderem Bedenken gegen die F?rderung von Energiepflanzen, die als nachhaltig deklariert wird, ge?u?ert werden, da blühende Kulturlandschaften dadurch verschandelt werden. Der Beitrag besch?ftigt sich mit der politischen und rechtlichen Diskussion des Richtlinien-Entwurfs.  相似文献   

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Im Oktober 2005 best?tigte ein Urteil des Europ?ischen Gerichts Erster Instanz (EuG) eine Kommissionsentscheidung aus dem Jahre 2003, in der diese entscheidende Regelungen des ober?sterreichischen Gentechnikverbotsgesetzes für unvereinbar mit EU-Recht hielt. Das Verfahren war insoweit von gro?er Bedeutung, als damit erstmalig ein EU-Gericht zu nationalen Regelungen Stellung nahm, welche den Schutz von Biodiversit?t und gentechnikfreier Landwirtschaft vor den Risiken der Agro-Gentechnik betreffen. Im folgenden Beitrag wird das Urteil einer kritischen Analyse unterzogen.  相似文献   

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Um ihr Klimapaket und die damit verbundenen Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien umzusetzen, hat die Europ?ische Kommission eine Richtlinie zur F?rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschlagen. Um den Richtlinienentwurf rankt sich – auch noch zur Zeit – eine breite noch nicht abgeschlossene Diskussion, in deren Rahmen unter anderem Bedenken gegen die F?rderung von Energiepflanzen, die als nachhaltig deklariert wird, ge?u?ert werden, da blühende Kulturlandschaften dadurch verschandelt werden. Der Beitrag besch?ftigt sich mit der politischen und rechtlichen Diskussion des Richtlinien-Entwurfs.  相似文献   

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Dieser Beitrag ist dem Jubilar Claus Carlsen gewidmet, der zum „Urgestein“ der LANA geh?rte, von 1988–1992 vier Jahre lang auch deren Vorsitzender war, daneben noch Arbeitskreise leitete bzw. dort mitwirkte und auf diese Weise insgesamt die Arbeit der LANA wesentlich mitgepr?gt hat.  相似文献   

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Der Beitrag beschreibt zun?chst die Neuregelung der Gesetzgebungskompetenz im Grundgesetz. Er stellt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Abweichungsbefugnisse der L?nder im Einzelnen dar. Die abweichungsfesten Materien werden eingehend er?rtert, insbesondere die allgemeinen Grunds?tze des Naturschutzes. Das Fazit f?llt eher skeptisch aus.  相似文献   

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Das Naturschutzrecht ist traditionell klassisches Umweltrecht. Die Rechtsordnung wird allerdings immer verflochtener. Im Zuge der zunehmenden Einbeziehung Privater in die Erfüllung ?ffentlicher Aufgaben ist das Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht sehr bedeutsam geworden. Das gilt zumal für das Vergaberecht. Wie k?nnen in seinem Rahmen Naturschutzbelange verwirklicht werden? Die nunmehr geltenden Vergaberichtlinien geben wichtige Anhaltspunkte, aus der Rechtsprechung des EuGH folgen deutliche Grenzen. Diese sind auch bei der nationalen Umsetzung und Anwendung zu wahren.  相似文献   

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Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschlie?lich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabh?ngig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. Ein entgeltliches Rechtsverh?ltnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht f?llt, wobei eine Grenze von etwa 10% des ortsüblichen Entgelts angenommen wird. Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verh?ltnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen; zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen w?re.  相似文献   

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Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens, die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte noch offengelassen werden. Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden. Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen. Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden Fragen: (1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung? (2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig? Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige Recht zu bestimmen (A).  相似文献   

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In der Rechtssprechung des BVerwG haben die Belange, die für den Straßenbau sprechen, gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich ein größeres Gewicht. Dies wird besonders deutlich bei der Behandlung von Alternativen zu dem planfestgestellten Vorhaben (I.), der Beurteilung der Auswahl von Natura-2000-Gebieten (II.) und der Einordnung der Eingriffsregelung (III.).  相似文献   

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Im ersten Teil des Aufsatzes ging es um die Beachtung des Naturschutzes bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und den sog. vereinfachten/differenzierten Verfahren. über diese klassisch umweltrechtliche Anforderung hinaus ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden, damit neben der Gentechnik einsetzenden Landnutzung naturn?here ?kosysteme erhalten bleiben. Dieser Frage widmet sich der zweite Teil. Er schlie?t mit einer Zusammenfassung des ganzen Beitrags ab.  相似文献   

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Die AG treffen im Kapitalmarktrecht Informationspflichten gegenüber ihrem Aktion?r. Die Bandbreite dieser Pflichten reicht von der Information des Anlegers als des künftigen Aktion?rs durch den Emissions- bzw B?rsezulassungsprospekt bei der Aktienemission bis zuden laufenden b?rserechtlichen Informationspflichten der AG (Ad-hoc-Publizit?t, Beteiligungspublizit?t, Regelpublizit?t). Allen diesen Informationspflichten ist gemeinsam, dass (ua) die AG als Emittentin für ihre Verletzung haftet. Aus der Haftung resultiert eine Schadenersatzleistung der AG an den Aktion?r. Leistungen der AG an ihren Aktion?r aber, die nicht in der Gewinnausschüttung oder der Verteilung des Liquidationserl?ses bestehen, sind nach § 52 AktG (Verbot der Einlagenrückgew?hr) unzul?ssig, soweit nicht eine im AktG selbst normierte Ausnahme vom Verbot des § 52 AktG greift (zB zul?ssiger Erwerb eigener Aktien, § 65 AktG). Der vorliegende Aufsatz widmet sich der seit mehr als 100 Jahren streitigen und jüngst durch eine Entscheidung des BGH wieder aktuell gewordenen Frage, wie dieser Konflikt zwischen der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung der AG und dem Verbot des § 52 AktG zu l?sen ist.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):395-397
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist – entgegen der bisher hRsp – grunds?tzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist – au?er bei offenkundig unbegründeten Antr?gen – durch Einr?umung einer ?u?erungsm?glichkeit Geh?r zu gew?hren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz. Eine Mehrzahl von Richtern kann nur erfolgreich abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angegeben werden. Die blo?e Befürchtung einer ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht dafür aber ebenso wenig aus wie der – mit der richterlichen T?tigkeit der Natur der Sache nach verbundene – blo? berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Die (nicht nach § 260 Abs 4 ZPO geheilte) Verletzung der Gesch?ftsverteilung begründet auf einfachgesetzlicher Ebene den (relativen) Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Infolge Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens besteht kein Grund, an der bisher einen Kostenersatz ablehnenden Rsp festzuhalten. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabh?ngig von dessen Ausgang zu entscheiden ist.  相似文献   

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