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Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):128-131
Der Beitrag besch?ftigt sich erstmals eingehender mit der Frage, ob es mit dem WGG vereinbar ist, wenn von gemeinnützigen
Bauvereinigungen – in Ver?nderung der ursprünglichen Finanzierungsstruktur der Baulichkeit – Sukzessivdarlehen aufgenommen
werden, um solcherart die aufgrund des Schlagendwerdens von Annuit?tensprüngen bei ?ffentlichen F?rderungsdarlehen drohende
Erh?hung des von den Mietern und Nutzungsberechtigten zu leistenden periodischen Entgelts "abzufedern", diese Annuit?tensprünge
insoweit also zu "gl?tten". Die enorme praktische Relevanz dieser Fragestellung liegt angesichts der (gegenw?rtig wieder einmal
?u?erst hitzigen) politischen Debatte um leistbares Wohnen bzw Wohnkosten als "Preistreiber" auf der Hand. 相似文献
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Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete
hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt
dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung
verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen
– und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren
auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt,
die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige
Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass
es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme.
Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn
kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar
das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):184-185
Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung
geltenden Verj?hrungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB. 相似文献
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Silvia Dullinger 《Juristische Bl?tter》2010,132(11):690-694
Die §§ 18-24 des neuen Verbraucherkreditgesetzes enthalten – entsprechend den einschl?gigen Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie
– umfangreiche Konsumentenschutzbestimmungen für Kreditverh?ltnisse, die durch Kontoüberziehung und Kontoüberschreitung zustande
kommen. Die wesentlichen Inhalte dieser Neuregelung im Vergleich zur früheren Rechtslage, ihr Anwendungsbereich und die Auslegung
zweifelhafter Bestimmungen sind Gegenstand des folgenden Beitrags. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):780-783
Auch Zuwendungen an Privatstiftungen k?nnen nach ganz herrschender Meinung Schenkungen iSd § 785 ABGB sein, selbst wenn die
Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt. Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Verm?gensverteilung
liegt keine Rechtfertigung dafür, das – bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene – Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer
Stiftung "auszuhebeln". Unabh?ngig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtausl?sung der Zwei-Jahres-Frist
des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt der Umstand, dass in der Stiftungserkl?rung ein umfassender
?nderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte
auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussm?glichkeiten auf das Stiftungsverm?gen
verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Verm?gensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht
kommt es nicht an. 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):161-163
Für den Fall der Eigentumsfreiheitsklage sieht sich der fünfte Senat nicht veranlasst, von der in den E 10 Ob 53/08d und 3
Ob 144/08k sowie in der Lehre vertretenen Linie, Ansprüche wegen eigenm?chtiger Ver?nderung der bisherigen Benützungsverh?ltnisse
durch einzelne Miteigentümer als rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen nicht § 838a ABGB zu unterstellen,
sondern dem streitigen Verfahren vorzubehalten, abzugehen. 相似文献
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Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob
die ?nderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu erm?glichen
(hier: kein wichtiges Interesse an einer Lüftungsm?glichkeit bei Wind und Regen). 相似文献
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