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§ 25c KSchG legt in Satz 1 eine Informationsobliegenheit des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fall einer Interzession fest. Danach hat der Unternehmer den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollst?ndig erfüllen wird. Unterl?sst der Unternehmer diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen h?tte (§ 25c S 2 KSchG). Der folgende Beitrag besch?ftigt sich unter intensiver Berücksichtigung der jüngeren Judikatur mit den vielf?ltigen Aspekten der Interzedentenschutzvorschrift des § 25c KSchG, nicht zuletzt auch mit dem Mysterium der "echten Mitschuld".  相似文献   

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Fehlt die bücherliche Anmerkung des Vorbehalts des Verfügungsrechts gem § 469a ABGB, kann der Liegenschaftseigentümer das Verfügungsrecht über die freigewordene Pfandstelle – anders als bei der früheren Anmerkung der L?schungsverpflichtung – selbst mit Zustimmung der nachfolgenden Buchberechtigten nicht in Anspruch nehmen. Die Beschr?nkung des Verfügungsrechts durch § 469a Satz 2 ABGB bezieht sich nur auf nachfolgende rechtsgesch?ftlich bestellte bücherliche Rechte und nicht auf andere Belastungen, insb exekutive Pfandrechte. Die Unterfertigung einer L?schungserkl?rung durch Handlungsbevollm?chtigte einer registrierten Genossenschaft mbH mit nicht n?her umschriebener Handlungsvollmacht rechtfertigt Bedenken gegen die wirksame Bevollm?chtigung iSd § 94 Abs 1 GBG (keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 Au?StrG).  相似文献   

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Der Rechtsformwechsel zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Personenhandels- sowie den eingetragenen Erwerbsgesellschaften war wegen der unterschiedlichen Eigentumsstruktur schon nach altem Recht nicht unproblematisch, wenngleich eine hM und Rsp hier einen identit?tswahrenden Rechtsformwechsel ebenso anerkannt hatten, wie er etwa im Verh?ltnis unter den Personenhandels- und Erwerbsgesellschaften von vornherein au?er Zweifel stand. Das UGB hat die Problematik in dreifacher Weise versch?rft: Zum einen wird den eingetragenen Personengesellschaften nun ausdrücklich die Rechtsf?higkeit zuerkannt, zum Zweiten der zwangsweise Rechtsformwechsel jetzt an einen klaren und relativ niedrigen Schwellenwert geknüpft, drittens schlie?lich der spezielle Fall des übergangs von der Vorgesellschaft zur OG eigens geregelt, wobei aber die gesetzessprachliche Aussage zu den hier einschl?gigen F?llen uneinheitlich und unpr?zise ist.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):121-122
Die ASGG-Nov 1994 zwingt zu einem anderen Verst?ndnis des 1. Satzes des § 54 Abs 1 ASGG, als es der früheren Rsp zugrunde liegt. Aus dem Gesetzestext der Novelle und den hiezu ergangenen Materialien ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber den "Wirkungsbereich" des Belegschaftsorgans auf die aktiven Angeh?rigen des Betriebs bzw Unternehmens eingeschr?nkt wissen wollte und nur im durch die Novelle neu eingeführten Ausnahmefall die Klagslegitimation des Belegschaftorgans auch für zwischenweilig (dh nach Anh?ngigwerden der Feststellungsklage) ausgeschiedene Arbeitnehmer aufrecht bleiben sollte.  相似文献   

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