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相似文献
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1.
Ist Verfahrensgegenstand eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO, liegt eine Entscheidung über "civil rights" vor. Somit ist Art 6 MRK auch im Provisorialverfahren anwendbar. Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erfordert trotz Art 6 MRK keine mündliche Verhandlung, wenn bei unstrittigem Sachverhalt lediglich Rechtsfragen oder in hohem Ma? technische Fragen zu kl?ren sind. Die blo?e ?nderung der Beweislage bildet keinen Grund für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage ist im Provisorialverfahren nicht vorgesehen.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):667-670
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirkt im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs – etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Urteils – zurück. Der erkennende Senat tritt nicht der formalistischen Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der ein vorl?ufiger Unterhalt gem § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende) Erh?hung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG. Vielmehr schlie?t er sich der in 3 Ob 147/00i ge?u?erten Ansicht an, wonach aus den ma?gebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar ist, dass ein Exekutionstitel gem § 382a EO, der einer Vorschussgew?hrung zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung … beseitigt" werde. Demnach kann ein aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 382a EO gew?hrter Unterhaltsvorschuss erh?ht werden, wenn sp?ter ein erh?hter Unterhalt im ordentlichen Bemessungsverfahren festgesetzt wurde. Das gilt jedenfalls für Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

4.
Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit, die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit) voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme). Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss, um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus.  相似文献   

5.
Zusammenfassung  Die europ?ische Wasserrahmenrichtlinie sieht zur Erreichung ihrer Umweltziele die Erstellung umfassender Ma?nahmenprogramme vor, die bis 2009 festzusetzen und deren Inhalte anschlie?end umzusetzen sind. Nach einem aufwendigen Planungs- und Kommunikationsprozess liegen mittlerweile zahlreiche Ma?nahmenprogramme im Entwurf vor. Damit richtet sich der Blick zunehmend auf die Frage, ob und wie die ehrgeizigen Ziele und Ma?nahmen tats?chlich realisiert werden k?nnen. Der vorliegende Aufsatz diskutiert die verfügbaren Mechanismen zur Umsetzung des Ma?nahmenprogramms und zeigt, dass dieses gegenüber dem Bürger zwar keine fl?chendeckende Verbindlichkeit beansprucht, dass jedoch namentlich im Bereich der Gew?sserunterhaltung sowie für die Erteilung und Modifikation wasserrechtlicher Genehmigungen Instrumente zur Verfügung stehen, die aus rechtlicher Sicht eine hinreichende Durchsetzbarkeit des Ma?nahmenprogramms gew?hrleisten. Dennoch ist gegenüber dem optimistischen Ziel eines in jeder Hinsicht “guten Gew?sserzustands” bis zum Jahr 2015 Skepsis angezeigt.  相似文献   

6.
Die europ?ische Wasserrahmenrichtlinie sieht zur Erreichung ihrer Umweltziele die Erstellung umfassender Ma?nahmenprogramme vor, die bis 2009 festzusetzen und deren Inhalte anschlie?end umzusetzen sind. Nach einem aufwendigen Planungs- und Kommunikationsprozess liegen mittlerweile zahlreiche Ma?nahmenprogramme im Entwurf vor. Damit richtet sich der Blick zunehmend auf die Frage, ob und wie die ehrgeizigen Ziele und Ma?nahmen tats?chlich realisiert werden k?nnen. Der vorliegende Aufsatz diskutiert die verfügbaren Mechanismen zur Umsetzung des Ma?nahmenprogramms und zeigt, dass dieses gegenüber dem Bürger zwar keine fl?chendeckende Verbindlichkeit beansprucht, dass jedoch namentlich im Bereich der Gew?sserunterhaltung sowie für die Erteilung und Modifikation wasserrechtlicher Genehmigungen Instrumente zur Verfügung stehen, die aus rechtlicher Sicht eine hinreichende Durchsetzbarkeit des Ma?nahmenprogramms gew?hrleisten. Dennoch ist gegenüber dem optimistischen Ziel eines in jeder Hinsicht “guten Gew?sserzustands” bis zum Jahr 2015 Skepsis angezeigt.  相似文献   

7.
Leistet der Drittschuldner trotz des mit einstweiliger Verfügung angeordneten Zahlungsverbots an den Gegner der gef?hrdeten Partei, so ist die Zahlung im Verh?ltnis zu diesem wirksam. Der Drittschuldner kann die Zahlung jedoch zurückfordern (§ 1435 ABGB analog), wenn er und der Gegner der gef?hrdeten Partei bei der Zahlung irrtümlich davon ausgegangen sind, nicht verbotswidrig zu handeln, weil das Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr bestehe.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):665-667
Eine zun?chst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung (§ 382b Abs 4 EO), mit der einem Lebensgef?hrten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde, kann auch nach Einbringung einer R?umungsklage durch den Gegner der gef?hrdeten Partei bis zur Rechtskraft des R?umungsstreits verl?ngert werden. Die Verl?ngerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Kl?rung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.  相似文献   

9.
Der erkennende Senat schlie?t sich der neueren Rsp und Lehre an, wonach eine Auflage, die den damit belasteten Erben verpflichtet, den Nachlass jemandem letztwillig zu hinterlassen, au?erhalb einer wirksamen fideikommissarischen Substitution wegen Eingriffs in die Testierfreiheit unwirksam ist. Baut ein Erbübereinkommen auf der Rechtsgültigkeit einer testamentarischen Verfügung derart auf, dass die Gültigkeit für jede Partei in der gegebenen Situation gesch?ftstypische Voraussetzung gewesen w?re, so f?llt es bei deren Ungültigkeit wegen Fehlens der Gesch?ftsgrundlage dahin. Auf eine Veranlassung des Irrtums kommt es dann nicht an.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden – Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB beweist.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):300-303
Die Einr?umung der Verfügungsbefugnis über das Wertpapierguthaben des Kindes, um mit dem Erl?s aus der Verwertung monatliche Ausbildungs- und Internatskosten des Kindes abdecken zu k?nnen, bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 154 Abs 3 ABGB). Betr?chtliches Verm?gen eines unterhaltsberechtigten Kindes wirkt auch dann unterhaltsmindernd iSd § 140 Abs 3 ABGB, wenn es in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde. Die in § 149 Abs 1 S 2 HS 1 ABGB normierte Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Dies erm?glicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenem Verm?gen zu erfüllen. Auch die Freigabe von Teilen des Wertpapierverm?gens eines Minderj?hrigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht, wenn die Abw?gung zwischen den Interessen des Minderj?hrigen an der Investition in die schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschm?lerten Verm?gens mit dem Vorteil dessen sp?teren Verfügbarkeit zu Gunsten der Investition in die Ausbildung ausf?llt. Nicht jede im letzten Willen des Erblassers enthaltene ?u?erung ist als rechtlich bindende Anordnung zu verstehen; sie kann auch Rat, Wunsch oder Bitte sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Auflage nicht blo? in befehlenden Worten, sondern in Form eines Wunsches oder einer Bitte formuliert werden kann.  相似文献   

12.
Bei der Frage, welche Rechtsmittel den Parteien oder sonst von der Beweisaufnahme betroffenen Personen im Rahmen der EuBVO zur Verfügung stehen, muss zwischen der Beweisanordnung durch das ersuchende Gericht und der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht unterschieden werden. Allf?llige Beschwerden über die vom ausl?ndischen Gericht angeordneten Modalit?ten der Beweisaufnahme sind vor dem betreffenden ausl?ndischen Gericht nach dessen Prozessordnung anzubringen.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):321-324
Vereinsinterne Ma?nahmen – hier der Ausschluss eines Fu?ballspielers von der Teilnahme an Pflichtspielen – k?nnen gem §§ 7 und 8 VerG erst nach Aussch?pfung des vereinsinternen Instanzenzuges oder nach Ablauf von sechs Monaten gerichtlich überprüft werden. Das schlie?t es aber nicht aus, dass bei Drohen eines unwiederbringlichen Schadens durch einstweilige Verfügung der (erst künftig einklagbare) Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Unterlassung gesichert werden kann. Die gerichtliche überprüfung von Vereinsbeschlüssen ist jedenfalls insoweit zul?ssig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetz- oder sittenwidrig ist.  相似文献   

14.
In einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft hat ein Teilhaber einen Unterlassungsanspruch nach § 523 gegen die übrigen (hier: auf Unterlassung der weiteren Demontage eines 100 Jahre alten Personenlifts im "Jugendstil", verbunden mit einer einstweiligen Verfügung) im streitigen Rechtsweg und nicht im Au?erstreitverfahren gem § 838a ABGB durchzusetzen, weil er keine "mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten", sondern vielmehr einen dem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltenden Anspruch verfolgt.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):662-665
Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung des § 21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte. Vielmehr spricht gerade der Verweis des § 21c Z 9 letzter Satz RAO auf § 117 UGB dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Entziehung der Gesch?ftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auch bei einer Rechtsanwalts-GmbH m?glich ist. Ein Antrag der gef?hrdeten Partei auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ist in jeder Lage des Verfahrens m?glich. Durch diesen Antrag, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunm?glich. Allerdings ist nach § 50 Abs 2 ZPO, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachtr?glich wegf?llt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen.  相似文献   

16.
Vor dem Hintergrund der bestandrechtlichen Rechtslage und den Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverh?ltnisses ist unter dem Aspekt der Erlangung der ma?geblichen "Verfügungsbefugnis" über den Betrieb davon auszugehen, dass diese noch nicht nachgewiesen wurde, wenn weder nachgewiesen ist, dass die Bestandverh?ltnisse übergegangen sind, noch, dass der einzige "Arbeitnehmer" – der Hausbesorger – von der übernahme und den neuen Verfügungsbefugnissen informiert wurde.  相似文献   

17.
Forderungen, die bereits vor dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der im Ursprungsstaat als Europ?ischer Vollstreckungstitel best?tigt wurde, zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden w?ren, k?nnen in ?sterreich als Vollstreckungsstaat dem betriebenen Anspruch nicht mittels Oppositionsklage entgegengesetzt werden.  相似文献   

18.
Ortsnamenfragen haben sich in vielen Staaten als politisch ?u?erst brisant erwiesen. Zur L?sung dieser Fragen stehen nunmehr einschl?gige v?lkerrechtliche und europarechtliche Standards zur Verfügung. Oft werden diese aber auch ignoriert und fehlinterpretiert. Ziel dieses Beitrages ist es, die Reichweite und Leistungsf?higkeit dieser Standards zu untersuchen. Es wird gezeigt, dass die Vertragspraxis in Bezug auf die Europ?ische Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten zu einer extensiven Auslegung der an und für sich sehr vorsichtig formulierten Ortsnamenbestimmungen in dieser Konvention geführt hat. In ?sterreich hat die – wenn auch dogmatisch umstrittene – Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in dieser Frage weitere minderheitenfreundliche Ma?st?be gesetzt. Wird die K?rntner Minderheitenproblematik in diesem Sinne gel?st, so würde dies ?sterreichs traditionell sehr gute Reputation im Minderheitenrecht weiter st?rken.  相似文献   

19.
Der Anspruch auf Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, eine vom Dienstgeber zugewiesene T?tigkeit verrichten zu müssen, kann nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden; die Leistung kann nur auf eigenes Prozessrisiko zurückgehalten werden, ohne die im Fall des Unterliegens eintretenden Verzugsfolgen durch einstweilige Verfügung absichern zu k?nnen.  相似文献   

20.
Die Beratung im Effektenhandel hat die Aufgabe, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er ben?tigt, um die Auswirkungen seiner gesch?ftlichen Entscheidung absch?tzen zu k?nnen. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollst?ndiger, richtiger, rechtzeitiger und verst?ndlicher Beratung zu genügen. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufkl?rungspflichten. Eine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen, bestand und besteht in ?sterreich nicht. Ist das produktspezifische (Markt-)Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als "100 % Kapitalgarantie" bzw "100-prozentige Sicherheit" bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonit?tseinstufung angegeben ist, muss der Kunde im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung (unabh?ngig von seinem Risikoprofil und dem Grad seiner Professionalit?t im Effektengesch?ft) über diesen Prospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonit?tsrisiko aufgekl?rt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über den Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen im Zeitpunkt der Beratung und einer damit in nahem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kaufentscheidung von blo? theoretischer, vernachl?ssigbarer Natur ist. In einem solchen Fall wird n?mlich durch den Prospektinhalt kein falscher Gesamteindruck über das Risiko der geplanten Investition hervorgerufen, der geeignet w?re, den Kunden zu einer gesch?ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h?tte. Damit besteht auch kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein praktisch zu vernachl?ssigendes Risiko aufzukl?ren. Die anhaltende Bonit?t einer Emittentin oder Garantin ist kein gesch?ftstypischer Umstand, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgesch?ft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung k?me aber diesem Umstand als Gesch?ftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu.  相似文献   

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