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相似文献
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1.
Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet nach Aufhebung des Konkurses unbeschr?nkt für die nach Konkurser?ffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine M?glichkeit zur Aufkündigung des Bestandverh?ltnisses hatte.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):379-385
Mietzinsforderungen entstehen mit dem Eintritt ihrer F?lligkeit. Auch wenn der Bestandvertrag schon geschlossen wurde, lassen sich somit die daraus entspringenden, künftige Mietzinsperioden betreffenden Mietzinsforderungen als künftige Forderungen qualifizieren. Bei der Abtretung künftiger Forderungen kann der Zessionar die Forderung erst dann tats?chlich erwerben, wenn sie entstanden ist. Die Einigung über die Zession kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt erfolgen; mit dem Entstehen der Forderung w?chst dann die Forderung dem Zessionar zu, ohne dass es noch irgendwelcher weiterer Handlungen bedarf. Im Zusammenhang mit der Abtretung künftiger Forderungen sprach der OGH bereits aus, dass durch die (Voll-)Zession eine ?nderung der Rechtszust?ndigkeit der Forderung eintritt, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt. Bei einer Sicherungszession bedarf es zur Wirksamkeit des Verfügungsgesch?fts (der Zession) darüber hinaus noch, dass der n?tige Modus (Publizit?tsakt) schon gesetzt wurde oder nunmehr gesetzt wird. Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen, die keine Buchforderungen sind, ist zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus einer eindeutig identifizierten Gesch?ftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Gesch?ftpartner handelt (wie etwa bei Mietzinsforderungen aus einem schon abgeschlossenen Mietvertrag), die Vorausverst?ndigung des Drittschuldners als tauglicher Modus anzusehen. Die Vorausverst?ndigung kann jedenfalls dann durch den Zessionar vorgenommen werden, wenn dies zwischen Zedent und Zessionar vereinbart ist. Die dem Gutachten SZ 11/15, der bisherigen stRsp und hM zugrunde liegende Auffassung, wonach bei Sicherungszession von Buchforderungen die freie Wahl zwischen den Publizit?tsmitteln der Drittschuldnerverst?ndigung und des Buchvermerks besteht, wird vom erkennenden Senat geteilt, besteht doch der Zweck der Publizit?tsvorschrift des § 452 ABGB darin, dass der (potentielle) Gl?ubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderung aus dem Haftungsverm?gen verl?sslich erkennen kann. Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurser?ffnung schon bestehenden künftigen Forderung führt für den Fall ihres einredefreien Entstehens grunds?tzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Verm?gensnachteile, die er durch pflichtwidrige Führung seines Amts verursacht, verantwortlich (§ 81 Abs 3 KO). Diese Haftung greift nur ein, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt.  相似文献   

3.
Der Einzelanfechtungsprozess eines Gl?ubigers, der bereits eine Sicherheit erlangt hat (hier: deutsches Arrestpfandrecht), wird durch die Konkurser?ffnung über das Verm?gen des ursprünglichen Schuldners nicht unterbrochen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters erstreckt sich nicht auf Anfechtungsansprüche von Absonderungsgl?ubigern. Ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme von bei Er?ffnung eines Insolvenzverfahrens anh?ngigen Rechtsstreitigkeiten kommt, über die Form der etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Folgen entscheidet nach der EuInsVO allein das (Verfahrens-)Recht des Staats, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenser?ffnung anh?ngig war.  相似文献   

4.
Der Ausschluss der Geltendmachung von Kosten im Konkursverfahren durch § 58 Z 1 und § 173 Abs 1 Z 1 KO steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugssch?den nicht entgegen. Zu diesen Verzugssch?den k?nnen auch die Kosten der Betreibung der Forderung geh?ren, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gl?ubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurser?ffnungstagsatzung.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):447-449
Der OGH hat in jüngerer Zeit durch seinen 1. und seinen 7. Senat mehrfach ausgesprochen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage ?ndere sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grunds?tzlich als au?ergew?hnliche Belastung abzugsf?hig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsf?higkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Auch wenn die an dieser Rsp in der Literatur geübte Kritik durchaus beachtenswert ist, bedarf es dennoch im vorliegenden Fall einer grunds?tzlichen Auseinandersetzung mit der kritisierten Rsp des 1. und des 7. Senats nicht: Wie der Revisionsrekurs n?mlich selbst erkennt, sind Schulden, die vor Konkurser?ffnung bei der Unterhaltsbemessung abzugsf?hig gewesen w?ren, auch nach Konkursaufhebung zu berücksichtigen.  相似文献   

6.
Eine Vereinbarung, derzufolge die Verk?ufer nach wirksamer übertragung des verkauften Gesch?ftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des K?ufers "treuh?ndig" für den K?ufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gew?hrt dem K?ufer im Konkurs der Verk?ufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verk?ufern wirtschaftlich fremdes Verm?gen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden.  相似文献   

7.
Der Beitrag er?rtert die Frage, ob und wie der Gesellschafter einer GmbH haftet, der seinen Einflu? dazu benutzt, die Gesellschaft zu ruinieren. Nach neuester Auffassung des BGH handelt es sich um einen Fall deliktischer Innenhaftung. Demgegenüber ist nach wie vor anzunehmen, dass "existenzvernichtendes" Verhalten des (einzigen) Gesellschafters über eine teleologische Reduktion von § 61 Abs 2 GmbHG zu prinzipiell unbeschr?nkter Au?enhaftung führt.  相似文献   

8.
Der Jubilar ist nicht nur für die Information und Diskussion in Bezug auf alles, was die Begriffe Natur und Recht umfassen, eingetreten. Vielmehr lag ihm vor allem auch die Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht zuletzt vor Gericht am Herzen. Der Autor hofft, dass die Erweiterung der einschl?gigen Thematik über den Bereich des Naturschutzes hinaus den Jubilar interessiert, geht diese Erweiterung doch auch mit einer entsprechenden ?ffnung von „Natur und Recht“ einher.  相似文献   

9.
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.  相似文献   

10.
Der Jubilar ist nicht nur für die Information und Diskussion in Bezug auf alles, was die Begriffe Natur und Recht umfassen, eingetreten. Vielmehr lag ihm vor allem auch die Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht zuletzt vor Gericht am Herzen. Der Autor hofft, dass die Erweiterung der einschl?gigen Thematik über den Bereich des Naturschutzes hinaus den Jubilar interessiert, geht diese Erweiterung doch auch mit einer entsprechenden ?ffnung von „Natur und Recht“ einher.  相似文献   

11.
Art 25 Anh I des Abkommens zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. 06. 1999 über die Freizügigkeit ABl 2002/114,6 v 30. 04. 2002: Art 25 Anh I des Abkommens gew?hrt die Rechte zum Immobilienerwerb "Staatsangeh?rigen einer Vertragspartei". Das übereinkommen gew?hrt die Freiheiten zum Liegenschaftserwerb daher natürlichen Personen. Die Bestimmungen des Wiener Ausl?ndergrunderwerbsG vom 03. 05. 1998, nach denen Ausl?nder iS dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien gelegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Best?tigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, stellen eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zul?ssige Beschr?nkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar.  相似文献   

12.
Für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist wesentlich, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten R?ume zu einem solchen Gewerbebetrieb geh?ren. Dieser Ausnahmetatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird. Es müssen aber die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vorliegen, etwa dass die überlassung der R?ume mit bestimmten Dienstleistungen (wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettw?sche und von Geschirr) verbunden ist und der vereinbarte Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enth?lt. Eine l?ngere Dauer der Vermietung schlie?t eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):730-733
F?llt w?hrend eines Abhandlungsverfahrens der erbserkl?rte Erbe in Konkurs, so ist in Anwendung des § 8a KO von einer Unterbrechung dieses Verlassenschaftsverfahrens durch die Konkurser?ffnung auszugehen. Da hier eine Forderung der Konkursmasse gegenüber der Verlassenschaft, also aus Sicht der Konkursmasse eine Aktivforderung vorliegt und somit eine Anmeldung und Prüfung im Konkurs nicht in Frage kommt, kann das Verfahren jederzeit – allerdings unter Beiziehung des Masseverwalters – fortgesetzt werden. Dies auch ohne Parteienantrag, weil es sich beim Verlassenschaftsverfahren gem § 143 Au?StrG um ein von Amts wegen einzuleitendes handelt, das – abgesehen vom Fortsetzungsantrag einer Partei – nach § 26 Abs 3 Au?StrG auch dann mit Beschluss fortzusetzen ist, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gef?hrdet warden k?nnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):241-245
Hilfe durch einen Bevollm?chtigten kann nur im T?tigwerden zur Verwirklichung einer bestimmten Willensbildung des Betroffenen liegen, was ein bestimmtes Ma? an Einsichtsf?higkeit und Urteilsf?higkeit voraussetzt. Nach dem Verlust dieser F?higkeiten ist zur Kontrolle des Bevollm?chtigten und für einen allf?lligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen. Genau diese in der Judikatur vertretenen Grunds?tze waren für den Gesetzgeber Anlass, das Institut der Vorsorgevollmacht mit den zum Schutz vor Rechtsmissbrauch normierten strengen Formerfordernissen einzuführen. Schon daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung der Formvorschriften und sonstigen Voraussetzungen, insb einer fehlenden Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsf?higkeit, die Weitergeltung einer "schlichten" Vollmacht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegensteht. Die Rekurslegitimation ist im Sachwalterbestellungsverfahren in § 127 Au?StrG abschlie?end und zwingend geregelt. Für den Fall, dass der Bevollm?chtigte ohnehin ein Rechtsmittel namens des Betroffenen erhoben hat und darüber entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand, die nicht anders ausfallen k?nnte als diejenige über das Rechtsmittel des Betroffenen.  相似文献   

15.
Für privilegierte Arbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG gilt die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen dann endgültig und bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden k?nnen oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Ist eine "erhaltende" Sanierung ausgeschlossen (hier: Notwendigkeit einer nachzugründenden Fundamentierung, die ohne Abbruch wesentlicher Teile des Geb?udes nicht m?glich ist) und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Ma?nahmen erforderlich, führt dies zum "rechtlichen Untergang" des Mietobjekts iSd § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB.  相似文献   

16.
Eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des (Haftpflicht-) Versicherers ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Fall durch folgende Umst?nde gekennzeichnet ist: Eine neue Rsp, die dem Versicherer – dem auch der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war – wohl nicht entgangen sein kann, führt zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von nach denselben Bedingungen Versicherten (hier: Gyn?kologen). Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses (also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken [hier: Haftung aus "wrongful birth"]), kann daher schon die (weitere) Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angeh?rt und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt, eine solche Verpflichtung ausl?sen.  相似文献   

17.
Durch die überführung des EVB ins Zinsrecht umfasst der "bisherige Hauptmietzins" der für die Fünfzehntelanhebung nach § 46a Abs 2 MRG ma?geblich ist, auch den (früheren) EVB, worauf (soferne vom Vermieter geltend gemacht) bei der allj?hrlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrages Bedacht zu nehmen ist, was zu einer entsprechenden ?nderung der Fünfzehntelschritte führt.  相似文献   

18.
In Umsetzung der EU-Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung trat am 26. 6. 2005 die Neufassung des Gesetzes über die Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVPG) in Kraft, mit dem für bestimmte Pl?ne und Programme das Erfordernis einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) eingeführt wird. SUP-pflichtig k?nnen danach unter bestimmten Voraussetzungen auch L?rmaktionspl?ne sein, die als Teil der L?rmminderungsplanung eine Neuregelung im Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfuhren, die ebenfalls EU-rechtlich bedingt ist. Die Neuerungen im BImSchG dienen der Umsetzung der Umgebungsl?rmrichtlinie und traten am 30. 6. 2005 in Kraft. * Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Umweltrecht zust?ndig.  相似文献   

19.
Wesentlich für die T?tigkeit als Makler ist die Vermittlung von Gesch?ften. "Vermitteln" bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Gesch?ftsabschluss zu bewegen. Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungst?tigkeit gebührt. Grunds?tzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Gesch?ft durch seine Vermittlungst?tigkeit zustande kommt. Bei Vereinbarung einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren. Die Vereinbarung einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung für Leistungen, die sich unter anderem auf die Vermittlung von Gesch?ften beziehen, steht mit dem MaklerG somit im Widerspruch. In diesem Fall gelangt nicht Maklerrecht zur Anwendung. Der Umstand, dass für Publikations- und Verkaufsbemühungen Entlohnung vereinbart wurde, ?ndert nichts am Vorliegen einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung.  相似文献   

20.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Verwaltungsverh?ltnisses und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Verwaltungsübergabe stellt sich eine Reihe rechtlicher Fragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus den Bestimmungen des ABGB über den Bevollm?chtigungsvertrag bzw aus den speziellen Verwaltungsbestimmungen des WEG erschlie?t. Angesichts der in der Praxis im Zuge der Verwaltungsübergabe doch sehr h?ufigen – weder dem Interesse der Auftraggeber noch dem Ansehen des Berufsstandes des Immobilienverwalters f?rderlichen – Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Personen (Liegenschaftseigentümer bzw Eigentümergemeinschaft, übergebender Verwalter, übernehmender Verwalter), die bisweilen vor dem Hintergrund diffuser Rechtsmeinungen geführt werden, ist eine n?here Untersuchung1) des für die "Verwaltungsübergabe" relevanten rechtlichen Rahmens durchaus angebracht.  相似文献   

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