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相似文献
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1.
Für den Fall der Eigentumsfreiheitsklage sieht sich der fünfte Senat nicht veranlasst, von der in den E 10 Ob 53/08d und 3 Ob 144/08k sowie in der Lehre vertretenen Linie, Ansprüche wegen eigenm?chtiger Ver?nderung der bisherigen Benützungsverh?ltnisse durch einzelne Miteigentümer als rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen nicht § 838a ABGB zu unterstellen, sondern dem streitigen Verfahren vorzubehalten, abzugehen.  相似文献   

2.
§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft entgegen.  相似文献   

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Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei (freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers, wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem, überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten hat.  相似文献   

5.
Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die ?nderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu erm?glichen (hier: kein wichtiges Interesse an einer Lüftungsm?glichkeit bei Wind und Regen).  相似文献   

6.
In das Au?erstreitverfahren nach § 838a ABGB idF FamErbR?G f?llt seit 1. 1. 2005 die Durchsetzung der mit der gemeinschaftlichen Verwaltung und Benützung "unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten" der Miteigentümer, somit jedenfalls die Auseinandersetzungen nach den §§ 833 bis 838 ABGB. Dazu z?hlen daher Rechnungslegungsansprüche gem § 837 ABGB gegen einen Miteigentümer, der die gemeinschaftliche Verwaltung mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002ff ABGB besorgt. Zur Umdeutung einer Klage in einen verfahrenseinleitenden au?erstreitigen Antrag bei Zweifeln über die richtige Verfahrensart gem § 40a JN.  相似文献   

7.
Die Benützungsregelung (hier: vom H?lfteeigentümer beantragter Dachbodenausbau) ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserw?gungen mit offenem Wertungsspielraum getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. Diese h?ngt davon ab, ob die wichtige Ver?nderung iSd § 834 ABGB als "bessere Benützung des Hauptstammes" im Einzelfall vom Standpunkt s?mtlicher Miteigentümer (hier: nicht blo? eines H?lfteeigentümers) offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei einem Haus mit 2 Wohnungen in einer "gehobenen Wohngegend" verneint der OGH, dass die durch den geplanten Dachbodenausbau geschaffene zus?tzliche Wohneinheit allen Teilhabern offenbar zum Vorteil gereicht, da diese Ma?nahme für die Wohnqualit?t nachteilig sein kann, auch wenn der Ausbau den Wert des Hauses zu steigern vermag.  相似文献   

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9.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie – und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier: betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert. Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden, damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt.  相似文献   

10.
In der E 5 Ob 63/10s hat der OGH die analoge Anwendung des § 36 WEG auf den Ausschluss eines Miteigentümers aus der schlichten Miteigentumsgemeinschaft abgelehnt.Gruber m?chte in einem kürzlich erschienenen Aufsatz – für die F?lle der Zivilteilung der Liegenschaft- die Zul?ssigkeit einer solchen Klage mittels eines Analogieschlusses zu § 1210 ABGB begründen. Der folgende Beitrag besch?ftigt sich mit der Frage, ob ein Recht auf Ausschluss eines „schlichten“ Miteigentümers aus dem geltenden Recht ableitbar ist und geht dabei auch kritisch auf die von Gruber ge?u?erte Ansicht ein.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig.  相似文献   

12.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden.  相似文献   

13.
An die schriftliche WE-Zusage des WE-Organisators an den WE-Bewerber gem § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 sind nach hA "keine allzu strengen Anforderungen" zu stellen. Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG 1975 iVm § 53 Abs 3 (analog) GBG verlangt auch § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf Anmerkung der Zusage der WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die beglaubigte Unterfertigung durch Letzteren. Der nach § 37 Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz, WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem (den) WE-Organisator(en) und den WE-Bewerbern verst?rkt die Begründung des Beglaubigungserfordernisses.  相似文献   

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In einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft hat ein Teilhaber einen Unterlassungsanspruch nach § 523 gegen die übrigen (hier: auf Unterlassung der weiteren Demontage eines 100 Jahre alten Personenlifts im "Jugendstil", verbunden mit einer einstweiligen Verfügung) im streitigen Rechtsweg und nicht im Au?erstreitverfahren gem § 838a ABGB durchzusetzen, weil er keine "mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten", sondern vielmehr einen dem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltenden Anspruch verfolgt.  相似文献   

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Die §§ 18-24 des neuen Verbraucherkreditgesetzes enthalten – entsprechend den einschl?gigen Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie – umfangreiche Konsumentenschutzbestimmungen für Kreditverh?ltnisse, die durch Kontoüberziehung und Kontoüberschreitung zustande kommen. Die wesentlichen Inhalte dieser Neuregelung im Vergleich zur früheren Rechtslage, ihr Anwendungsbereich und die Auslegung zweifelhafter Bestimmungen sind Gegenstand des folgenden Beitrags.  相似文献   

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