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Rasso Ludwig 《Natur und Recht》2007,98(4):401-402
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Prof. Dr. Detlef Czybulka 《Natur und Recht》2008,30(5):304-311
Zusammenfassung Die europ?ische Umwelthaftungsrichtlinie gilt als flankierendes Instrument des Naturschutzes
auch ohne ausdrückliche Anordnung im europ?ischen Meeresgebiet nicht nur im Küstenmeer, sondern
auch in der ausschlie?lichen Wirtschaftszone. Schuldhaft verursachte Sch?den an den durch FFH-Richtlinie
und Vogelschutzrichtlinie gesch?tzten Lebensr?umen und Arten führen ohne Ausnahme zur Verantwortlichkeit.
Die im deutschen Umweltschadensgesetz gefundene Formulierung, dies gelte “im Rahmen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen” führt nicht zu Haftungsfreistellungen der Fischerei oder des Meeresbergbaus.
Die von Lagoni vorgetragenen abweichenden Thesen werden in diesem Beitrag widerlegt. Der Beitrag fordert
im Blick auf die im Mai 2008 in Bonn stattfindende 9. Vertragsstaatenkonferenz der CBD eine entschlossene
und konsequente Politik zum Schutz der Meeresbiodiversit?t. Ein wichtiger Punkt bei den Verhandlungen
wird die Einrichtung eines Schutzgebietsnetzes auf der Hohen See mit v?lkerrechtlich geeigneten Mittel
sein. 相似文献
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Prof. Dr. Annette Guckelberger 《Natur und Recht》2008,30(2):78-87
Zusammenfassung Der Beitrag gibt einen überblick dazu, wie die Europ?ische Gemeinschaft die Vorgaben der
Aarhus-Konvention in Bezug auf ihre eigenen Organe und Einrichtungen umgesetzt hat. Vor allem beim Zugang
zu Umweltinformationen kann man die geltenden Bestimmungen oft nur mit gro?er Mühe in Einklang
mit den v?lkerrechtlichen Vorgaben bringen. Unter gewissen Voraussetzungen k?nnen nunmehr besonders
qualifizierte Umweltverb?nde eine Nichtigkeits- bzw. Unt?tigkeitsklage vor dem Gerichtshof erheben. 相似文献
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Teresa Weber 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(2):137-154
Im vorliegenden Beitrag wird untersucht, inwiefern die Ausgestaltung des Rechtsschutzes beim direkten Vollzug von EU-Recht mit der Aarhus-Konvention vereinbar ist. Anlass für diese Darstellung gibt eine Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committees, welches die Einhaltung der Konvention durch die Vertragsparteien überprüft. Zu diesem Zweck werden die ma?geblichen Bestimmungen der Aarhus-Konvention, insb Art 9, dargestellt. An diesen Vorgaben werden in weiterer Folge die sekund?rrechtliche Umsetzung dieser Bestimmung durch die VO 1367/2006/EG sowie die entsprechenden prim?rrechtlichen Rechtsschutzm?glichkeiten (Art 263 AEUV) gemessen. Im Ergebnis bestehen in Spezialbereichen des europ?ischen Umweltrechts wohl noch Umsetzungsdefizite, die aber m?glicherweise durch mitgliedsstaatliche Rechtsbehelfe ausgeglichen werden k?nnen. Rechtsquellen: übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die ?ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), BGBl III 88/2005 相似文献
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Dr. Bernd Söhnlein 《Natur und Recht》2006,28(5):276-279
Das Europ?ische Parlament und der Rat der Europ?ischen Union haben am 25.6.2002 eine Richtlinie über die Bewertung und Bek?mpfung
von Umgebungsl?rm in Kraft gesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine L?rmplanung auf den Weg zu bringen,
um den Umgebungsl?rm zu verhindern, ihm vorzubeugen oder ihn zu mindern. 相似文献
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