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VGH München 《Natur und Recht》2018,40(5):353-355
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OVG Greifswald 《Natur und Recht》2014,36(11):791-793
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Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis
des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung
der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen,
im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich
mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO
billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der
Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher
und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1
Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen,
blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei
Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht. 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(5):142
Sollte eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, das Pr?sentationsrecht k?nne "bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses"
ausgeübt werden, so zu verstehen sein, dass dieses Recht nicht nur im Fall der Kündigung durch den Mieter, sondern auch bei
Kündigung durch den Vermieter bestehen soll, w?re jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass das Bestandverh?ltnis zum Zeitpunkt
der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht, setzt doch die Geltendmachung vertraglicher Rechte die Wirksamkeit
des Vertrags voraus. War das Mietverh?ltnis aber bereits lang vorher (infolge rechtswirksamer Kündigung des Vermieters) aufgel?st,
so ist der Mieter wegen der schon zuvor erfolgten Aufl?sung des Mietverh?ltnisses zur Ausübung des Pr?sentationsrechts nicht
mehr legitimiert. Die Namhaftmachung eines Nachmieters steht dem Mieter (allenfalls) im Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung
und dem Zeitpunkt der wirksam gewordenen Aufl?sung des Bestandverh?ltnisses offen. 相似文献
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Die Pflicht, nach einem erfolgreichen Einspruch oder einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung den "entsprechenden
Rechtszustand" herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), beinhaltet nicht, die sichergestellten Gegenst?nde wieder herauszugeben. Diese
dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, Haftentscheidungen oder die Anklage zu begründen. 相似文献
9.
Attila Fenyves 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):260-264
Der OGH hat nunmehr bereits in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 29 Abs 2 MRG nicht auf Wohnungsmietverh?ltnisse
anwendbar ist, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, aber auf bestimmte Zeit mit einem Kündigungsverzicht des
Mieters versehen sind. Der nachfolgende Beitrag erbringt den Nachweis, dass diese Auffassung mit dem Anliegen nicht vereinbar
ist, das § 29 Abs 2 MRG verfolgt. 相似文献
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Hans Tessar 《Journal für Rechtspolitik》2008,16(3):203-210
Durch das Adelsaufhebungsgesetz wird das Führen eines Adelstitels untersagt und ein Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Geldstrafe bis 20.000,– Kronen oder einer primären Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bedroht. Die Regelungen dieses Gesetzes wurden durch eine Vollzugsanweisung näher ausgeführt, wobei diese Konkretisierungen teilweise gravierend von den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes abweichen. Nach Auseinandersetzung mit der Lehre gelangt der Autor zum Ergebnis, dass für Übertretungen des Adelsaufhebungsgesetzes ein Maximalgeldstrafsatz von € 0,14 Anwendung findet, dass aber auch eine Verhängung einer primären Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten durch eine Verwaltungsbehörde zulässig ist. Außerdem wird der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz ein im Verhältnis zum Adelsaufhebungsgesetz eigenständiger Regelungsgehalt abgesprochen. 相似文献
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Mangels ?nderung in der Person des Mieters in den F?llen des § 12a Abs 3 MRG findet keine Vertragsnachfolge statt, sodass
die Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts in den F?llen einer blo?en ?nderung der wirtschaftlichen und rechtlichen
Einflussm?glichkeiten nicht an eine empfangsbedürftige übertragungserkl?rung geknüpft werden kann. Der Mieter kann vielmehr
auch nach Verwirklichung des Machtwechsels einem auf § 12a Abs 3 MRG gestützten Erh?hungsbegehren des Vermieters den rechtsvernichtenden
Einwand der Inanspruchnahme des vertraglichen Weitergaberechts entgegenhalten. 相似文献
14.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):159-161
§ 37 Abs 5 WEG 2002 sollte die Rechtsposition des WE-Bewerbers insb im Verh?ltnis zu den anderen WE-Bewerbern klarstellen
und die in der jüngeren Rsp erkennbare Bereitschaft, die wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltungsbestimmungen analog auch
für das Vorstadium anzuwenden, positivieren. Dabei trifft § 37 Abs 5 WEG 2002 eine klare Unterscheidung, in welchen F?llen
die Begründung von Miteigentum vorausgesetzt wird (Satz 1 und Satz 3). Die Gew?hrung der Eigentumsfreiheitsklage an einen
WE-Bewerber v?llig losgel?st von seiner Miteigentümerstellung vernachl?ssigt diese vom Gesetz exakt vorgesehene Differenzierung. 相似文献
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Christian Holzner 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):636-638
Fehlt die bücherliche Anmerkung des Vorbehalts des Verfügungsrechts gem § 469a ABGB, kann der Liegenschaftseigentümer das
Verfügungsrecht über die freigewordene Pfandstelle – anders als bei der früheren Anmerkung der L?schungsverpflichtung – selbst
mit Zustimmung der nachfolgenden Buchberechtigten nicht in Anspruch nehmen. Die Beschr?nkung des Verfügungsrechts durch §
469a Satz 2 ABGB bezieht sich nur auf nachfolgende rechtsgesch?ftlich bestellte bücherliche Rechte und nicht auf andere Belastungen,
insb exekutive Pfandrechte. Die Unterfertigung einer L?schungserkl?rung durch Handlungsbevollm?chtigte einer registrierten
Genossenschaft mbH mit nicht n?her umschriebener Handlungsvollmacht rechtfertigt Bedenken gegen die wirksame Bevollm?chtigung
iSd § 94 Abs 1 GBG (keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 Au?StrG). 相似文献
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Dort, wo die Erhaltungspflicht des § 3 MRG zum Tragen kommt, ist kein Platz mehr für eine Anwendung der Erhaltungspflichten
des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB. § 3 MRG erweitert zwar die Erhaltungspflicht des Vermieters auf allgemeine Teile, diese
Erhaltungspflicht ist aber auch daran gebunden, dass ein Grund des § 3 Abs 2 MRG gegeben ist. Der "dynamische" Erhaltungsbegriff
gilt nur zur gesetzlichen Erhaltungspflicht. Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gew?hrte zwingende Zinsminderungsrecht verdr?ngt
für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. 相似文献
20.
Albert Posch 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(2):185-194
Nach Auffassung des VwGH verlangt das Unionsrecht, dass der Umweltsenat auch über Berufungen in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren
für Bundesstra?en und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken entscheidet. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste der VwGH in seinem
Beschluss vom 30. September 2010 zum einen von einem unionsrechtlich determinierten Gebot ausgehen, dass einem nachprüfenden
Gericht in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren volle Tatsachenkognition zukommt (und somit eine Beschwerdem?glichkeit
an den VwGH nicht ausreicht). Zum anderen musste der VwGH den Vorrang des Unionsrechts dahingehend deuten, dass sekund?res
Unionsrecht auch zust?ndigkeitsbegründend wirken kann und sich nicht darin ersch?pft, zust?ndigkeitshemmendes innerstaatliches
Recht zu verdr?ngen. Da beide Annahmen aus unionsrechtlicher Sicht eine substantiierte Untermauerung vermissen lassen, w?re
der VwGH nach der hier vertretenen Auffassung verpflichtet gewesen, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
anzurufen. 相似文献