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1.
Priv.-Doz. Dr. Claudio Franzius 《Natur und Recht》2009,31(6):384-387
Zusammenfassung Zu den Weichenstellungen des deutschen Umweltrechts geh?rt die Frage, inwieweit der subjektive
Rechtsschutz durch objektive Rechtskontrollen zu erg?nzen ist. Die These des vorliegenden Beitrags
ist, dass es einen Zwang zum überindividuellen Rechtsschutz nicht gibt. Vielmehr ist die umweltethische
Frage nach den Eigenrechten der Natur umweltrechtlich noch einmal zu reformulieren. Die normative Fiktion
eigener Rechte h?tte den Vorteil, keine Ausnahme im System des Individualrechtsschutzes machen zu müssen. 相似文献
2.
Richard Novak 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):681-690
Die Anfechtung der Nationalratswahl 2006 durch die KP? – zur Debatte stand die 4%-Klausel – gibt Anlass, die Entwicklung des
?sterr Verh?ltniswahlsystems in Erinnerung zu rufen. Mehrfach sind an den VfGH Fragen der Kompetenzverteilung herangetragen
worden; sie halten sich, nicht zuletzt in ihrem Schwierigkeitsgrad, im Rahmen des üblichen. V?llig neu ist hingegen, dass
– abweichend von der Vorjudikatur und ungeachtet Art 18 Abs 2 B-VG – kollegialen Verwaltungsbeh?rden mit richterlichem Einschlag
die Erlassung von Verordnungen verwehrt ist. Patentangelegenheiten werden nunmehr den zivilrechtlichen Ansprüchen des Art
6 Abs 1 MRK zugez?hlt. Mit EU-Beihilfe hat das EmissionszertifikateG eine bisher unbekannte, verp?nte Rechtsfigur, den national-supranationalen
"Mischling" hervorgebracht. 相似文献
3.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):54-57
Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts "nicht kundig" iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet
werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend,
ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung m?glich ist. § 63
Abs 1 NO dient nicht nur dem Schutz des der Sprache nicht hinreichend Kundigen, sondern dem Schutz aller Parteien. überdies
bezweckt § 63 NO – ?hnlich wie § 52 NO – den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der ?ffentlichen Urkunde. Es kommt für
die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden
Person durch den Notar ex ante an. Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Notar (für die aufgrund der Einzelfallbezogenheit
keine generellen Ma?st?be aufgestellt werden k?nnen), die diesem den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden
Sprache "hinreichend" m?chtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache "kundig" ist. Dennoch steht auch in diesem Fall
der betreffenden Person die Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend)
kundig gewesen zu sein. Gelingt der Beweis, zieht dies die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich. 相似文献
4.
Prof. Dr. Detlef Czybulka 《Natur und Recht》2007,29(2):122-132
Derzeit werden gro?e zusammenh?ngende und naturschutzfachlich bedeutsame Fl?chen verfügbar, seien es früher milit?risch genutzte
Gebiete, Gebiete entlang der früheren innerdeutschen Grenze, Liegenschaften der Bundesforstverwaltung oder anderer Grundbesitz
der ?ffentlichen Hand. Hierunter sind Gebiete, die zur Errichtung von Nationalparken geeignet w?ren, wie etwa das Peenetal
und die Grenzheide in Mecklenburg-Vorpommern. Da die Bundesl?nder derzeit wenig Neigung zeigen, aus eigenem Antrieb weitere
Nationalparke einzurichten, wurde in einer durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) gef?rderten Studie geprüft, ob die
Schaffung von Nationalparken m?glich ist, die durch Stiftungen getragen werden. Der nachfolgende Beitrag gibt (Teil-)Ergebnisse
des Rechtsgutachtens wieder. Im Ergebnis zeigt sich, dass Nationalparke durch Stiftungen des ?ffentlichen Rechts betrieben
werden k?nnen. Wirtschaftliche Voraussetzung hierfür ist, dass genügend Stiftungsverm?gen zur Zweckerfüllung vorhanden ist
oder eingeworben werden kann. Im Falle der Errichtung einer Stiftung des Bürgerlichen Rechts ist das Vorliegen einer Beleihung
durch Gesetz zwingend notwendig. Auch dann kann eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts einen Nationalpark nur teilweise betreiben.
Die vollst?ndige übernahme der Aufgaben einer Nationalparkverwaltung „en bloc“ durch eine privatrechtliche Stiftung ist nicht
zul?ssig. 相似文献
5.
Die Anforderungen an die Zulassung von Infrastrukturvorhaben sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ben?tigte der
Planfeststeller vor 20 Jahren noch 20 Seiten für einen Planfeststellungsbeschluss, k?nnen es heute schon mal 500 Seiten für
eine Ortsumgehung sein. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, wenn das hier zu besprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) die Form einer kleinen Monographie einschlie?lich des Inhaltsverzeichnisses annimmt. Die Ursachen sind sichtbar und
weithin bekannt. Auf der tats?chlichen Seite liegen sie in der Versch?rfung der Nutzungskonflikte durch die zunehmende Verdichtung
der Infrastrukturnetze sowie Siedlungs- und Gewerbefl?chen, dem zunehmenden Umweltbewusstsein der Bev?lkerung und dem Aufbau
eines europ?ischen Schutzgebietsnetzes. Auf der rechtlichen Seite wirkt sich die immer tiefer greifende Europ?isierung des
deutschen Rechts auf das Fachplanungsrecht aus. Diese Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass sich das Fachplanungsrecht
zwar gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts durch Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung weitgehend
zur Wehr setzen kann; die materiellrechtlichen Anforderungen greifen aber und verl?ngern auf ihre Weise die Verfahren. Das
von der Abw?gung bestimmte Fachplanungsrecht wird schleichend durch zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ver?ndert.
Eine dieser Normen – die auch im Mittelpunkt der Entscheidung des BVerwG steht – ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). 相似文献
6.
Bejaht man die Beendigung der überlassung der Dienstwohnung auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses durch
den Arbeitgeber, dann hat dies auch für den übergang des Arbeitsverh?ltnisses auf einen neuen Arbeitgeber infolge Betriebsübergangs
zu gelten. Der neue Arbeitgeber tritt anstelle des alten Arbeitgebers in das Arbeitsverh?ltnis ein. Im Verh?ltnis zwischen
Arbeitnehmer und altem Arbeitgeber kommt es – wie bei der Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
– zu einer Beendigung der bisherigen Beziehung. Wird das Arbeitsverh?ltnis beendet, entf?llt mangels abweichender Vereinbarung
auch das Benutzungsrecht an der Dienstwohnung. Eine Aufkündigung nach der ZPO hat nicht zu erfolgen, vielmehr ist sogleich
eine R?umungsklage zul?ssig. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):171-174
Auch eine langj?hrige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern
(und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gew?hrung von Naturalunterhalt
in einem Teilbereich. Daraus kann – au?er bei Vorliegen besonderer Umst?nde – nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen übung und unabh?ngig von Leistungsf?higkeit und Bedarf der Gatten ein
Geldunterhaltsanspruch in dieser H?he bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch,
der nach allgemeinen Grunds?tzen zu bemessen ist. Das gilt grunds?tzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen
nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zus?tzlich
zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsse, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind
Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gew?hnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsschuldner
– neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsf?higkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zus?tzlich zahlen
müsste. § 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit
dem Eherechts-?nderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO gesichert werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn
der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gef?hrdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann.
Umgekehrt wird aber auch die – au?erhalb von § 382e Abs 2 EO für eine einstweilige Verfügung erforderliche – konkrete Gef?hrdung
idR vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Gatte dazu nicht in der Lage ist. Ma?gebend ist somit schon auf der Ebene
des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Diese Erw?gung schlie?t jede starre Formel für
die Bemessung der Anspruchsh?he aus; entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung. Dabei wird ein
Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verh?ltnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. 相似文献
8.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):536-538
Jeder von einem Strafgericht gef?llte Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens ist als Freispruch wegen Unzust?ndigkeit
nach § 214 FinStrG aufzufassen. Die § 259 StPO erg?nzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat den Zweck, einen – sonst
unzul?ssigen – Subsumtionsfreispruch in Betreff einer m?glicherweise echt idealkonkurrierenden, jedoch in die Zust?ndigkeit
der Finanzbeh?rde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu erm?glichen,
indem klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein- und derselben Tat iSd Art 4 des 7. ZPMRK weder verurteilt
noch freigesprochen wurde. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):447-449
Ein Liegenschaftseigentümer, der seine aus § 93 StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgesch?ft auf einen unselbst?ndigen
Beauftragten – wie etwa einen Hausbesorger – übertragen hat, muss für diesen gem § 1315 ABGB einstehen. Der erkennende Senat
teilt die Argumente der Lehre und folgt jener Judikaturlinie, nach der bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung der
Sch?diger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen hat, nicht. Die Behauptungs- und Beweislast für die Untüchtigkeit
des eingesetzten Gehilfen tr?gt vielmehr der Gesch?digte. Das gilt sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung
verursachter Sch?digung. Dafür ist der Anscheinsbeweis zul?ssig. 相似文献
10.
Befangenheit bei der Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):130-131
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg
t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung
als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen
würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der
HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr
wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO
aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt. 相似文献
11.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach
vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine
verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst,
ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz
– zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend
gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen
ist. 相似文献
12.
Wolfgang Durner 《Natur und Recht》2009,31(6):373-380
Zusammenfassung Zum Jahreswechsel wurde das neue Raumordnungsgesetz verkündet, zur Jahresmitte wird das Gesetz
in vollem Umfang in Kraft treten. Trotz mancher Verbesserungen im Detail ist es dem Gesetzgeber jedoch
nicht gelungen, die rudiment?re Rolle des Bundes in der Raumentwicklungspolitik nennenswert aufzuwerten.
Insgesamt best?tigt das in v?lligem Konsens von Bund und L?ndern ausgehandelte Gesetz die
Befürchtung, dass die durch die F?deralismusreform 2006 geschaffenen L?nderabweichungsrechte
die f?deralen Verantwortlichkeiten keineswegs entflechten, sondern vielmehr bereits im Gesetzgebungsverfahren
einen kompromisshaften Konsens von L?ndern und Bund erzwingen. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):459-460
Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung gilt insofern nicht, als er durch Sondernormen eingeschr?nkt ist. § 396 ZPO
ist eine solche Sondernorm. Neben einem Antrag auf F?llung eines Vers?umungsurteils gegen einen nicht erschienenen Kl?ger
bedarf es daher nicht auch noch des Vortrags des in der Klagebeantwortung erstatteten Vorbringens und der Wiederholung des
Antrags auf Klagsabweisung. 相似文献
14.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):333-334
Die Verh?ngung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist,
überhaupt f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verh?ngung des Zwangsmittels beeinflusst werden
soll. Ist der Beh?rde die Besachwalterung einer Person für die Vertretung vor Gerichten, Beh?rden, Dienststellen und Sozialversicherungstr?gern,
für die Verwaltung von Einkünften, Verm?gen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgesch?ften, die über
Gesch?fte des t?glichen Lebens hinausgehen, bekannt, kann sie nicht vertretbar davon ausgehen, dass die betreffende Person
f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Auffassung der
Beh?rde, der Sachwalter h?tte "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein
halten müssen", übersieht, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe – ungeachtet der Zustellung des Bescheides
an den Sachwalter – auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein T?tigwerden des Sachwalters gerichtet
war. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):395-397
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist – entgegen der bisher hRsp – grunds?tzlich zweiseitig. Dem Gegner des
Ablehnungswerbers ist – au?er bei offenkundig unbegründeten Antr?gen – durch Einr?umung einer ?u?erungsm?glichkeit Geh?r zu
gew?hren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz. Eine Mehrzahl von Richtern kann nur erfolgreich
abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angegeben werden. Die blo?e Befürchtung einer ungünstigen
allgemeinen Stimmung reicht dafür aber ebenso wenig aus wie der – mit der richterlichen T?tigkeit der Natur der Sache nach
verbundene – blo? berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Die (nicht nach § 260 Abs 4 ZPO geheilte) Verletzung
der Gesch?ftsverteilung begründet auf einfachgesetzlicher Ebene den (relativen) Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.
Infolge Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens besteht kein Grund, an der bisher einen Kostenersatz ablehnenden Rsp festzuhalten.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabh?ngig
von dessen Ausgang zu entscheiden ist. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers
nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen
– Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei
korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die
Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen
an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung
und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens. 相似文献
17.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):47-50
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht
in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft
auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar,
der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem
Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht
(§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch
erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel
unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist. 相似文献
18.
Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2006,28(10):631-636
Das zum Schutz der Lebensgrundlage „Wasser“ sehr wichtige Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten führt in der
Praxis h?ufig zu Konfliktsituationen, die aus unterschiedlichen Interessenlagen herrühren: Auf der einen Seite steht das Interesse
der Allgemeinheit an einer gesicherten Trinkwasserversorgung, auf der anderen Seite das der betroffenen Grundstückseigentümer
an einer m?glichst uneingeschr?nkten Bodennutzung. Da sich Siedlungs- und Verkehrsfl?chen nicht für Grundwassergewinnungsgebiete
eignen, liegen die für die Grundwassergewinnung geeigneten Einzugsgebiete fast ausschlie?lich unter land- und forstwirtschaftlich
genutzten Fl?chen, so dass durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vor allem land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Beschr?nkungen erfahren. Aufgabe der Wasserbeh?rden ist es, für einen bestm?glichen Trinkwasserschutz zu sorgen und durch
Schutzzonenbildungen mit entsprechenden Abstufungen die Beschr?nkungen landwirtschaftlicher Nutzungen so gering wie m?glich
zu halten. 相似文献
19.
Zusammenfassung Der Artikel gibt einen überblick über die in den Jahren 2007 und 2008 ergangene Rechtsprechung
zu grundlegenden Fragen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes und einzelner L?nder. Die
Entscheidungen werden anhand des Sachverhaltes kurz zusammengefasst und bei Bedarf durch die Verfasser kommentiert.
Der Artikel ist nach den einzelnen Themenbereichen des UIG strukturiert, denen sich die jeweiligen Entscheidungen
zuordnen lassen. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):22-25
Schon aus § 96 GBG folgt, dass im Grundbuchsverfahren als einem reinen Akten- und Urkundsverfahren auf au?erhalb des Urkundenbeweises
liegende Tatsachen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Einem zu verbüchernden Kaufvertrag muss neben dem bestimmten Kaufgegenstand
ein zumindest bestimmbarer Kaufpreis, zB auch durch Angabe des Anteils/der Verh?ltniszahl nach § 839 ABGB vom Gesamtkaufpreis,
zugrunde liegen. Der Kaufpreis ist in Hinblick auf die §§ 443 und 928 Satz 1 ABGB dann nicht bestimmbar, wenn sich die Vertragspartner
im Innenverh?ltnis über die Lastenübernahme durch den K?ufer oder die Lastenfreistellung (= Depurierung) durch den Verk?ufer
nicht geeinigt haben. Auf die blo?e Vertragsbezeichnung (hier: WE- anstelle eines ?ndernden Kaufvertrags) kommt es nicht an,
falls die Willenseinigung auf einen verbücherungsf?higen Kaufvertrag gerichtet ist. Zur Nutzwertermittlung durch das Gutachten
eines iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 einschl?gigen Sachverst?ndigen. 相似文献