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相似文献
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1.
Zusammenfassung  Zu den Weichenstellungen des deutschen Umweltrechts geh?rt die Frage, inwieweit der subjektive Rechtsschutz durch objektive Rechtskontrollen zu erg?nzen ist. Die These des vorliegenden Beitrags ist, dass es einen Zwang zum überindividuellen Rechtsschutz nicht gibt. Vielmehr ist die umweltethische Frage nach den Eigenrechten der Natur umweltrechtlich noch einmal zu reformulieren. Die normative Fiktion eigener Rechte h?tte den Vorteil, keine Ausnahme im System des Individualrechtsschutzes machen zu müssen.  相似文献   

2.
Die Anfechtung der Nationalratswahl 2006 durch die KP? – zur Debatte stand die 4%-Klausel – gibt Anlass, die Entwicklung des ?sterr Verh?ltniswahlsystems in Erinnerung zu rufen. Mehrfach sind an den VfGH Fragen der Kompetenzverteilung herangetragen worden; sie halten sich, nicht zuletzt in ihrem Schwierigkeitsgrad, im Rahmen des üblichen. V?llig neu ist hingegen, dass – abweichend von der Vorjudikatur und ungeachtet Art 18 Abs 2 B-VG – kollegialen Verwaltungsbeh?rden mit richterlichem Einschlag die Erlassung von Verordnungen verwehrt ist. Patentangelegenheiten werden nunmehr den zivilrechtlichen Ansprüchen des Art 6 Abs 1 MRK zugez?hlt. Mit EU-Beihilfe hat das EmissionszertifikateG eine bisher unbekannte, verp?nte Rechtsfigur, den national-supranationalen "Mischling" hervorgebracht.  相似文献   

3.
Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts "nicht kundig" iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung m?glich ist. § 63 Abs 1 NO dient nicht nur dem Schutz des der Sprache nicht hinreichend Kundigen, sondern dem Schutz aller Parteien. überdies bezweckt § 63 NO – ?hnlich wie § 52 NO – den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der ?ffentlichen Urkunde. Es kommt für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an. Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Notar (für die aufgrund der Einzelfallbezogenheit keine generellen Ma?st?be aufgestellt werden k?nnen), die diesem den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden Sprache "hinreichend" m?chtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache "kundig" ist. Dennoch steht auch in diesem Fall der betreffenden Person die Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend) kundig gewesen zu sein. Gelingt der Beweis, zieht dies die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich.  相似文献   

4.
Derzeit werden gro?e zusammenh?ngende und naturschutzfachlich bedeutsame Fl?chen verfügbar, seien es früher milit?risch genutzte Gebiete, Gebiete entlang der früheren innerdeutschen Grenze, Liegenschaften der Bundesforstverwaltung oder anderer Grundbesitz der ?ffentlichen Hand. Hierunter sind Gebiete, die zur Errichtung von Nationalparken geeignet w?ren, wie etwa das Peenetal und die Grenzheide in Mecklenburg-Vorpommern. Da die Bundesl?nder derzeit wenig Neigung zeigen, aus eigenem Antrieb weitere Nationalparke einzurichten, wurde in einer durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) gef?rderten Studie geprüft, ob die Schaffung von Nationalparken m?glich ist, die durch Stiftungen getragen werden. Der nachfolgende Beitrag gibt (Teil-)Ergebnisse des Rechtsgutachtens wieder. Im Ergebnis zeigt sich, dass Nationalparke durch Stiftungen des ?ffentlichen Rechts betrieben werden k?nnen. Wirtschaftliche Voraussetzung hierfür ist, dass genügend Stiftungsverm?gen zur Zweckerfüllung vorhanden ist oder eingeworben werden kann. Im Falle der Errichtung einer Stiftung des Bürgerlichen Rechts ist das Vorliegen einer Beleihung durch Gesetz zwingend notwendig. Auch dann kann eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts einen Nationalpark nur teilweise betreiben. Die vollst?ndige übernahme der Aufgaben einer Nationalparkverwaltung „en bloc“ durch eine privatrechtliche Stiftung ist nicht zul?ssig.  相似文献   

5.
Die Anforderungen an die Zulassung von Infrastrukturvorhaben sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ben?tigte der Planfeststeller vor 20 Jahren noch 20 Seiten für einen Planfeststellungsbeschluss, k?nnen es heute schon mal 500 Seiten für eine Ortsumgehung sein. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, wenn das hier zu besprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Form einer kleinen Monographie einschlie?lich des Inhaltsverzeichnisses annimmt. Die Ursachen sind sichtbar und weithin bekannt. Auf der tats?chlichen Seite liegen sie in der Versch?rfung der Nutzungskonflikte durch die zunehmende Verdichtung der Infrastrukturnetze sowie Siedlungs- und Gewerbefl?chen, dem zunehmenden Umweltbewusstsein der Bev?lkerung und dem Aufbau eines europ?ischen Schutzgebietsnetzes. Auf der rechtlichen Seite wirkt sich die immer tiefer greifende Europ?isierung des deutschen Rechts auf das Fachplanungsrecht aus. Diese Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass sich das Fachplanungsrecht zwar gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts durch Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung weitgehend zur Wehr setzen kann; die materiellrechtlichen Anforderungen greifen aber und verl?ngern auf ihre Weise die Verfahren. Das von der Abw?gung bestimmte Fachplanungsrecht wird schleichend durch zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ver?ndert. Eine dieser Normen – die auch im Mittelpunkt der Entscheidung des BVerwG steht – ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).  相似文献   

6.
Bejaht man die Beendigung der überlassung der Dienstwohnung auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses durch den Arbeitgeber, dann hat dies auch für den übergang des Arbeitsverh?ltnisses auf einen neuen Arbeitgeber infolge Betriebsübergangs zu gelten. Der neue Arbeitgeber tritt anstelle des alten Arbeitgebers in das Arbeitsverh?ltnis ein. Im Verh?ltnis zwischen Arbeitnehmer und altem Arbeitgeber kommt es – wie bei der Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber – zu einer Beendigung der bisherigen Beziehung. Wird das Arbeitsverh?ltnis beendet, entf?llt mangels abweichender Vereinbarung auch das Benutzungsrecht an der Dienstwohnung. Eine Aufkündigung nach der ZPO hat nicht zu erfolgen, vielmehr ist sogleich eine R?umungsklage zul?ssig.  相似文献   

7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):171-174
Auch eine langj?hrige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern (und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gew?hrung von Naturalunterhalt in einem Teilbereich. Daraus kann – au?er bei Vorliegen besonderer Umst?nde – nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen übung und unabh?ngig von Leistungsf?higkeit und Bedarf der Gatten ein Geldunterhaltsanspruch in dieser H?he bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch, der nach allgemeinen Grunds?tzen zu bemessen ist. Das gilt grunds?tzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zus?tzlich zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsse, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gew?hnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsschuldner – neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsf?higkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zus?tzlich zahlen müsste. § 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit dem Eherechts-?nderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO gesichert werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gef?hrdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann. Umgekehrt wird aber auch die – au?erhalb von § 382e Abs 2 EO für eine einstweilige Verfügung erforderliche – konkrete Gef?hrdung idR vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Gatte dazu nicht in der Lage ist. Ma?gebend ist somit schon auf der Ebene des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Diese Erw?gung schlie?t jede starre Formel für die Bemessung der Anspruchsh?he aus; entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung. Dabei wird ein Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verh?ltnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht.  相似文献   

8.
Jeder von einem Strafgericht gef?llte Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens ist als Freispruch wegen Unzust?ndigkeit nach § 214 FinStrG aufzufassen. Die § 259 StPO erg?nzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat den Zweck, einen – sonst unzul?ssigen – Subsumtionsfreispruch in Betreff einer m?glicherweise echt idealkonkurrierenden, jedoch in die Zust?ndigkeit der Finanzbeh?rde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu erm?glichen, indem klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein- und derselben Tat iSd Art 4 des 7. ZPMRK weder verurteilt noch freigesprochen wurde.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):447-449
Ein Liegenschaftseigentümer, der seine aus § 93 StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgesch?ft auf einen unselbst?ndigen Beauftragten – wie etwa einen Hausbesorger – übertragen hat, muss für diesen gem § 1315 ABGB einstehen. Der erkennende Senat teilt die Argumente der Lehre und folgt jener Judikaturlinie, nach der bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung der Sch?diger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen hat, nicht. Die Behauptungs- und Beweislast für die Untüchtigkeit des eingesetzten Gehilfen tr?gt vielmehr der Gesch?digte. Das gilt sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung. Dafür ist der Anscheinsbeweis zul?ssig.  相似文献   

10.
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt.  相似文献   

11.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst, ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz – zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist.  相似文献   

12.
Zusammenfassung  Zum Jahreswechsel wurde das neue Raumordnungsgesetz verkündet, zur Jahresmitte wird das Gesetz in vollem Umfang in Kraft treten. Trotz mancher Verbesserungen im Detail ist es dem Gesetzgeber jedoch nicht gelungen, die rudiment?re Rolle des Bundes in der Raumentwicklungspolitik nennenswert aufzuwerten. Insgesamt best?tigt das in v?lligem Konsens von Bund und L?ndern ausgehandelte Gesetz die Befürchtung, dass die durch die F?deralismusreform 2006 geschaffenen L?nderabweichungsrechte die f?deralen Verantwortlichkeiten keineswegs entflechten, sondern vielmehr bereits im Gesetzgebungsverfahren einen kompromisshaften Konsens von L?ndern und Bund erzwingen.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):459-460
Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung gilt insofern nicht, als er durch Sondernormen eingeschr?nkt ist. § 396 ZPO ist eine solche Sondernorm. Neben einem Antrag auf F?llung eines Vers?umungsurteils gegen einen nicht erschienenen Kl?ger bedarf es daher nicht auch noch des Vortrags des in der Klagebeantwortung erstatteten Vorbringens und der Wiederholung des Antrags auf Klagsabweisung.  相似文献   

14.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):333-334
Die Verh?ngung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verh?ngung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll. Ist der Beh?rde die Besachwalterung einer Person für die Vertretung vor Gerichten, Beh?rden, Dienststellen und Sozialversicherungstr?gern, für die Verwaltung von Einkünften, Verm?gen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgesch?ften, die über Gesch?fte des t?glichen Lebens hinausgehen, bekannt, kann sie nicht vertretbar davon ausgehen, dass die betreffende Person f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Auffassung der Beh?rde, der Sachwalter h?tte "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein halten müssen", übersieht, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe – ungeachtet der Zustellung des Bescheides an den Sachwalter – auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein T?tigwerden des Sachwalters gerichtet war.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):395-397
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist – entgegen der bisher hRsp – grunds?tzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist – au?er bei offenkundig unbegründeten Antr?gen – durch Einr?umung einer ?u?erungsm?glichkeit Geh?r zu gew?hren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz. Eine Mehrzahl von Richtern kann nur erfolgreich abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angegeben werden. Die blo?e Befürchtung einer ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht dafür aber ebenso wenig aus wie der – mit der richterlichen T?tigkeit der Natur der Sache nach verbundene – blo? berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Die (nicht nach § 260 Abs 4 ZPO geheilte) Verletzung der Gesch?ftsverteilung begründet auf einfachgesetzlicher Ebene den (relativen) Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Infolge Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens besteht kein Grund, an der bisher einen Kostenersatz ablehnenden Rsp festzuhalten. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabh?ngig von dessen Ausgang zu entscheiden ist.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen – Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens.  相似文献   

17.
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar, der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht (§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist.  相似文献   

18.
Das zum Schutz der Lebensgrundlage „Wasser“ sehr wichtige Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten führt in der Praxis h?ufig zu Konfliktsituationen, die aus unterschiedlichen Interessenlagen herrühren: Auf der einen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit an einer gesicherten Trinkwasserversorgung, auf der anderen Seite das der betroffenen Grundstückseigentümer an einer m?glichst uneingeschr?nkten Bodennutzung. Da sich Siedlungs- und Verkehrsfl?chen nicht für Grundwassergewinnungsgebiete eignen, liegen die für die Grundwassergewinnung geeigneten Einzugsgebiete fast ausschlie?lich unter land- und forstwirtschaftlich genutzten Fl?chen, so dass durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vor allem land- und forstwirtschaftliche Nutzungen Beschr?nkungen erfahren. Aufgabe der Wasserbeh?rden ist es, für einen bestm?glichen Trinkwasserschutz zu sorgen und durch Schutzzonenbildungen mit entsprechenden Abstufungen die Beschr?nkungen landwirtschaftlicher Nutzungen so gering wie m?glich zu halten.  相似文献   

19.
Zusammenfassung  Der Artikel gibt einen überblick über die in den Jahren 2007 und 2008 ergangene Rechtsprechung zu grundlegenden Fragen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes und einzelner L?nder. Die Entscheidungen werden anhand des Sachverhaltes kurz zusammengefasst und bei Bedarf durch die Verfasser kommentiert. Der Artikel ist nach den einzelnen Themenbereichen des UIG strukturiert, denen sich die jeweiligen Entscheidungen zuordnen lassen.  相似文献   

20.
Schon aus § 96 GBG folgt, dass im Grundbuchsverfahren als einem reinen Akten- und Urkundsverfahren auf au?erhalb des Urkundenbeweises liegende Tatsachen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Einem zu verbüchernden Kaufvertrag muss neben dem bestimmten Kaufgegenstand ein zumindest bestimmbarer Kaufpreis, zB auch durch Angabe des Anteils/der Verh?ltniszahl nach § 839 ABGB vom Gesamtkaufpreis, zugrunde liegen. Der Kaufpreis ist in Hinblick auf die §§ 443 und 928 Satz 1 ABGB dann nicht bestimmbar, wenn sich die Vertragspartner im Innenverh?ltnis über die Lastenübernahme durch den K?ufer oder die Lastenfreistellung (= Depurierung) durch den Verk?ufer nicht geeinigt haben. Auf die blo?e Vertragsbezeichnung (hier: WE- anstelle eines ?ndernden Kaufvertrags) kommt es nicht an, falls die Willenseinigung auf einen verbücherungsf?higen Kaufvertrag gerichtet ist. Zur Nutzwertermittlung durch das Gutachten eines iSd § 9 Abs 1 WEG 2002 einschl?gigen Sachverst?ndigen.  相似文献   

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