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1.
Günther Schefbeck 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(2):247-249
Dokumentation ?sterreich
Ministerialentwürfe 相似文献2.
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich au?er gegen den St?renden selbst gegen den "Nachbarn", also den Grundeigentümer,
von dessen Liegenschaft die St?rung ausgeht, soweit er die St?rung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch
genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich St?rer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die St?rung abzustellen,
damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren St?rung vorausgesetzt ist, auch tats?chlich
bewirkt ist. Nachbarrechtliche Ansprüche k?nnen unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und St?rung
immer gegen s?mtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden, es sind also s?mtliche Miteigentümer passiv legitimiert
für derartige nachbarrechtlichen Ansprüche. Der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt ist dann zu bejahen,
wenn ein Miteigentümer der Liegenschaft rechtlich in der Lage gewesen w?re, die Schadensursache als Ma?nahme der au?erordentlichen
Verwaltung iSd §§ 834ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese M?glichkeit jedoch nicht genutzt hat. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche
klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft
die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann. 相似文献
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VG Regensburg 《Natur und Recht》2017,39(4):285-287
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):449-451
Soweit eine Streitigkeit zwischen Miteigentümern über die Benutzung der gemeinsamen Sache sich als Eigentumsfreiheitsklage
wegen rechtswidrigen Eingriffs in das eigene Anteilsrecht darstellt, ist sie vom Anwendungsbereich des § 838a ABGB auszunehmen
und weiterhin dem streitigen Verfahren vorbehalten. 相似文献
12.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften
an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen,
dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben,
die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa
das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür
blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung"
jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
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15.
Natur und Recht - Die EU hat keine originäre Regelungskompetenz für das Tierschutzrecht, verfügt aber in zahlreichen für den Tierschutz sehr relevanten Regelungsbereichen, wie... 相似文献
16.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(5):142
Sollte eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, das Pr?sentationsrecht k?nne "bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses"
ausgeübt werden, so zu verstehen sein, dass dieses Recht nicht nur im Fall der Kündigung durch den Mieter, sondern auch bei
Kündigung durch den Vermieter bestehen soll, w?re jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass das Bestandverh?ltnis zum Zeitpunkt
der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht, setzt doch die Geltendmachung vertraglicher Rechte die Wirksamkeit
des Vertrags voraus. War das Mietverh?ltnis aber bereits lang vorher (infolge rechtswirksamer Kündigung des Vermieters) aufgel?st,
so ist der Mieter wegen der schon zuvor erfolgten Aufl?sung des Mietverh?ltnisses zur Ausübung des Pr?sentationsrechts nicht
mehr legitimiert. Die Namhaftmachung eines Nachmieters steht dem Mieter (allenfalls) im Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung
und dem Zeitpunkt der wirksam gewordenen Aufl?sung des Bestandverh?ltnisses offen. 相似文献
17.
Malesich 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):282-284
Für Bestandverh?ltnisse, auf die noch § 1 Abs 2 Z 4 MRG aF weiterhin anzuwenden ist (§ 49d Abs 2 MRG), gilt auch § 45 Abs
3 MRG nF wie für Mietgegenst?nde nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG nF (weiter). Ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters nach § 45 MRG
gelten ua die §§ 18ff MRG. Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der H?he des vereinbarten Hauptmietzinses
nicht m?glich w?re, der vereinbarte Hauptmietzins aber zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, k?me eine "?nderungskündigung"
in Betracht. Es ist n?mlich lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine ?nderungskündigung mit dem
Ziel m?glich, den Mieter zu einer Erh?hung des Hauptmietzinses auf das angemessene Ma? zu bringen. 相似文献
18.
Peter Bydlinski 《Juristische Bl?tter》2010,132(11):713-717
Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls
im rechnerischen Verm?gensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Verm?gensverwaltungsvertrags,
so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie
ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Verm?gensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer
– aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens
ist unabh?ngig davon zul?ssig, ob der Anleger die noch in seinem Verm?gen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution
geltend macht. 相似文献
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