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相似文献
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Unabh?ngig davon, ob nun aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein "unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5 oder ein "echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der "vorl?ufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den "erst festzusetzenden Unterhalt", der eine nachtr?gliche "Anpassung" des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen k?nnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten.  相似文献   

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Der "partielle Nutzfl?chenschlüssel" gilt nach Beendigung des letzten Altmietverh?ltnisses "automatisch" nicht mehr, also ohne dass es einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedürfte. In der auf die Aufl?sung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechungsperiode ist vielmehr – sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 ma?geblich. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer ?nderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 bzw § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverh?ltnisse ma?geblich.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(9):584-585
Die Rechtsfolgen der Wandlung richten sich im Einzelnen nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht. Die Berechnung des Entgelts für den verschafften Nutzen kann bei langlebigen Gebrauchsgütern, die üblicherweise gekauft werden, entweder in Form des Aufwands, den der K?ufer h?tte t?tigen müssen, um den Gebrauchsnutzen einer gleichwertigen Sache durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu erlangen, oder nach dem tats?chlich bei durchschnittlicher Nutzungsdauer gezogenen Nutzen erfolgen. Es geht nicht an, den K?ufern, die die Wandlung nicht zu vertreten haben, die gerade bei neuen Ger?ten am Anfang sehr hohe Wertminderung durch Zeitablauf ("degressive Abschreibung") anzulasten. Vielmehr sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, um welchen Preis der K?ufer die Sachen wieder verkaufen h?tten k?nnen, wenn man die konkrete Nutzungsdauer und deren Intensit?t berücksichtigt, aber aus dieser fiktiven Berechnung den besonders hohen Wertverlust des ersten Jahres ausscheidet.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):780-783
Auch Zuwendungen an Privatstiftungen k?nnen nach ganz herrschender Meinung Schenkungen iSd § 785 ABGB sein, selbst wenn die Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt. Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Verm?gensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das – bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene – Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung "auszuhebeln". Unabh?ngig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtausl?sung der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt der Umstand, dass in der Stiftungserkl?rung ein umfassender ?nderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussm?glichkeiten auf das Stiftungsverm?gen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Verm?gensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.  相似文献   

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Durch die überführung des EVB ins Zinsrecht umfasst der "bisherige Hauptmietzins" der für die Fünfzehntelanhebung nach § 46a Abs 2 MRG ma?geblich ist, auch den (früheren) EVB, worauf (soferne vom Vermieter geltend gemacht) bei der allj?hrlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrages Bedacht zu nehmen ist, was zu einer entsprechenden ?nderung der Fünfzehntelschritte führt.  相似文献   

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Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet nach Aufhebung des Konkurses unbeschr?nkt für die nach Konkurser?ffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine M?glichkeit zur Aufkündigung des Bestandverh?ltnisses hatte.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):794-797
Art 8 MRK ist kein Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB, soweit es um die Verletzung der Gesundheit einer Ehefrau durch ungerechtfertigte Verhaftung ihres Ehegatten geht. Die psychische Beeintr?chtigung wegen der Inhaftierung des Ehegatten l?sst sich nicht mit der Intensit?t jenes Schocks, den Angeh?rige erleiden, wenn sie den Tod oder eine schwere Verletzung eines Angeh?rigen miterleben müssen bzw die Nachricht vom Tod eines nahen Angeh?rigen übermittelt bekommen, vergleichen. Der Anwendungsbereich von Schmerzengeldansprüchen "Drittgesch?digter" ist insoweit eingegrenzt, als nur dann Schmerzengeld auf Grund einer psychischen Beeintr?chtigung mit Krankheitswert gebührt, wenn diese durch den Tod eines nahen Angeh?rigen, die schwerste Verletzung eines solchen oder durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgel?st wurde. Eine Ausweitung der Haftung des Sch?digers auf F?lle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Gesch?digten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Sch?digers unangemessen und unzumutbar erweitern.  相似文献   

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Ein Verwalter hat auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Folge zu leisten, soweit sie nicht offenkundig gesetzwidrig sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erkl?rten Interessen der Minderheit widersprechen.  相似文献   

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Wird die überlange Verfahrensdauer vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt und dies bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 MRK vor. Der Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruchs und der – damit zusammenh?ngenden – Kostenentscheidung aufzuheben. Die festgestellte Verletzung der Verfahrensdauer l?sst den Ausspruch über die Schuld unberührt. Eine ?nderung des angefochtenen Bescheides kommt folglich nur im Rahmen der Strafbemessung in Betracht. Soweit der Bescheid nicht aufgehoben wird, kann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.  相似文献   

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