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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):385-389
Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts
dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zust?ndigkeitsordnung
und entz?ge den Parteien des bei ihm anh?ngigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene
Frage nicht durch diesen gel?st werden k?nnte. Nach der Judikatur des VfGH w?re dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG
bewirkt. Entspr?che ein H?chstgericht der Vorlagepflicht nicht, k?nnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts
Staatshaftung eintreten. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht
die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen. So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht
erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach
sich ziehen. Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit
der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen.
Vor der E des EuGH Rs C 27/02 – Petra Engler war die Entscheidung eines BerG, für "isolierte Gewinnmitteilungen", bei denen
die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden ist, stehe nicht die Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsorts
nach Art 5 Nr 1 lit a EUGVü/EuGVVO, sondern nur die am Verbrauchergerichtsstand oder an demjenigen der unerlaubten Handlung
zur Verfügung, jedenfalls derart gut abgesichert, dass die Entscheidung der Nichtvorlage an den EuGH auf vertretbarer Rechtsauffassung
beruht. 相似文献
2.
In der Rs Color Drack/Lexx hatte sich der EuGH erstmals seit Inkrafttreten der EuGVVO mit der Frage von mehreren Erfüllungsorten
im Zusammenhang mit der besonderen Zust?ndigkeit des Art 5 Z 1 EuGVVO auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Sachverhalts
lag ua darin, dass die in Betracht kommenden Erfüllungsorte alle in ein und demselben Mitgliedstaat gelegen waren. Der EuGH
entschied sich für ein "Zwei-Ebenen-Modell" mit der prim?ren Ma?geblichkeit des nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden
Hauptlieferungsortes und einer subsidi?ren Wahlm?glichkeit für den Kl?ger. Der Beitrag analysiert die L?sungsvariante des
EuGH und untersucht, ob die zugrunde liegenden L?sungskriterien auch auf Sachverhalte mit mehreren Erfüllungsorten in verschiedenen
Mitgliedstaaten umgelegt werden k?nnen. 相似文献
3.
Dr. Dietmar Hönig 《Natur und Recht》2007,29(4):249-252
Der Schutzstatus gemeldeter aber nicht gelisteter FFH-Gebiete wurde nach dem Urteil des EuGH im Fall „Dragaggi u.a.“ unterschiedlich
gesehen, da sich die Urteilsbegründung für unterschiedliche Auslegungen offen erwies. Auch der VGH München war sich unsicher,
welches Schutzregime anzuwenden sei, wenn durch ein Vorhaben ein noch nicht gelistetes FFH-Gebiet beeintr?chtigt wird und
legte darauf bezogene Fragestellungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG dem EuGH vor. Diese Anmerkung
setzt sich nunmehr mit den Antworten des EuGH auseinander und zeigt die europarechtlichen Anforderungen an ein Vorhaben, das
ein noch nicht gelistetes FFH-Gebiet beeintr?chtigt, auf. 相似文献
4.
Dr. Christoph Sobotta 《Natur und Recht》2007,29(10):642-649
Mit einer Reihe jüngerer Urteile hat der EuGH die Fundamente einer einheitlichen Anwendung des Artenschutzrechts nach der
Habitatrichtlinie 92/43 gelegt. Insbesondere seine Feststellungen zum Begriff der Absicht verleihen den einschl?gigen Bestimmungen
gro?e Wirkung, doch sollte man diese nicht überspannen, indem man sie ungeprüft auf den Vogelschutz übertr?gt. Weitere Klarstellungen
betreffen den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhest?tten, die Verpflichtung zu vorbeugenden Schutzma?nahmen und die Ausnahmen
vom Artenschutz. Insbesondere im Licht dieser Rechtsprechung erweisen sich die Vorschl?ge zur ?nderung des Bundesnaturschutzgesetzes
nur teilweise als geeignet, Umsetzungsm?ngel zu beseitigen. 相似文献
5.
Dr. jur. Dipl. Biol. Frank Niederstadt Ass. jur. Ruth Weber Maître en droit 《Natur und Recht》2009,31(5):297-304
Zusammenfassung Eine Verletzung der Belange von Natur und Landschaft ist in der Vergangenheit bei immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen nur in Ausnahmef?llen durch die Verwaltungsgerichte überprüft worden. Weder
gelten diese Belange als drittschützend, noch zielen die bisherigen naturschutzrechtlichen Verbandsklagen
prim?r auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der
deutsche Gesetzgeber die Klagerechte der Verb?nde an eine Verletzung subjektiver Rechte gekoppelt und
damit ebenfalls die Geltendmachung von Naturschutzbelangen ausgeschlossen. Durch den Vorlagebeschluss des
OVG Münster vom 5. M?rz 2009 im Verfahren gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen ist nun der
EuGH aufgefordert, sich dazu zu ?u?ern, ob das deutsche Recht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
entspricht. 相似文献
6.
Sibylle Seyr 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):230-239
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen. 相似文献
7.
Werden zum Einbau vorgesehene Erzeugnisse nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem H?ndler geliefert, so scheint diese
Spaltung von Hersteller- und H?ndlerrolle bei den nachfolgenden Gliedern der Ver?u?erungskette zu einer gravierenden Verschlechterung
ihrer Rechtsposition zu führen, wenn es wegen der vom Produzenten zu verantwortenden Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse notwendig
wird, diese auszutauschen und daher ua Kosten für den Aus- und Einbau anfallen: Die Betroffenen – typischerweise Werkunternehmer
aber auch Endabnehmer – stehen mit dem Erzeuger selbst in keinem Vertragsverh?ltnis und ihr Vertragspartner, der H?ndler,
ist für den Herstellungsfehler nicht verantwortlich. Nach der jüngsten Rsp des EuGH kommt es jedoch dann, wenn der betroffene
Endabnehmer Verbraucher ist, trotzdem zu einer überw?lzung der Kosten auf den H?ndler; dessen Rückgriffsm?glichkeiten gegen
den Erzeuger bleiben allerdings offen. In der folgenden Untersuchung er?rtern die Autoren die M?glichkeiten einer sachgerechten,
den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragenden L?sung auf Grundlage der allgemeinen Regeln. 相似文献
8.
Ass. iur. Marcel Wemdzio 《Natur und Recht》2008,30(7):479-483
Zusammenfassung Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung und ihr Stellenwert sind Gegenstand st?ndiger Debatten
zwischen Rechtsprechung und Literatur. Hauptdiskussionspunkte sind der verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche
Gehalt und die drittschützende Wirkung der Umweltvertr?glichkeitsprüfung. Die deutsche Rechtsprechung
hat sehr schnell eine Position entwickelt, die die Umweltvertr?glichkeitsprüfung in Frage stellen
l?sst. Sie reduziert die UVP auf ein rein verfahrensrechtliches Instrument, mit wenig Einfluss auf
umweltrelevante Vorhaben. Entweder spricht die Rechtsprechung der UVP die drittschützende Wirkung
ab oder der Erfolg einer Rüge h?ngt von einer kaum überwindbaren Kausalit?tsmesslatte
ab. Durch das Urteil des EuGH in der Sache Wells, verbunden mit der UVP-Richtlinie, hat die Umweltvertr?glichkeitsprüfung
in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Der Frage, ob die UVP den hohen Erwartungen, welche an sie
gestellt wurden, heute gerecht werden kann oder ob sie nicht nur eine überflüssige Prüfung
darstellt, der wenig Beachtung beigemessen wird, soll im Folgenden nachgegangen werden. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):598-602
Es ist dem Gesetzgeber, der trotz Insolvenz des Inhabers eine klare Pr?ferenz für die Fortführung des Unternehmens zum Ausdruck
gebracht hat, nicht zu unterstellen, dass er diese Absicht durch eine Einschr?nkung der Anwendung des § 3 Abs 2 AVRAG auf
unternehmenszerschlagende Insolvenzen wieder zunichte machen wollte. Eine derartige teleologische Reduktion des § 3 Abs 2
AVRAG ist daher nicht zul?ssig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der ?sterr Gesetzgeber in § 3 Abs 2 AVRAG festgelegt hat,
dass im Fall der Ver?u?erung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt. Selbst
unter der Hypothese der Richtlinienwidrigkeit ist daher die generelle (pauschale) Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG auf
den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Anregung des Revisionsgegners, den EuGH mit der Frage der Richtlinienkonformit?t des
§ 3 Abs 2 AVRAG zu befassen, kann daher nicht entsprochen werden. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, von der mit 4 Ob 152-155/80
(SZ 53/171) begründeten Rsp abzuweichen und im Fall des § 3 Abs 2 AVRAG hinsichtlich der begünstigten Behinderten iSd BEinstG
eine Ausnahme anzunehmen. 相似文献
10.
Heiko Sauer 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):194-202
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen. 相似文献
11.
Erich Vranes 《Juristische Bl?tter》2011,133(1):11-21
Diese Arbeit zeigt, dass das System der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten in den Au?enbeziehungen wesentlich
durch den rechtlichen Grundgedanken der Verhinderung von Normkonflikten gepr?gt ist. Dieser Grundgedanke erkl?rt beispielsweise
mit, warum bestimmte Kompetenzen als ausschlie?liche definiert sind bzw wann geteilte (ehemals konkurrierende) Kompetenzen
in ausschlie?liche umschlagen. Dieser systembildende Aspekt ist auch tragend für die Reichweite der Zust?ndigkeit des EuGH
für internationale Abkommen und für die Beantwortung der Frage, inwieweit diese judizielle Kompetenz den Zugang zu konkurrierenden
(internationalen) Gerichten ausschlie?t. 相似文献
12.
Dr. Marius Baum 《Natur und Recht》2006,28(3):145-152
Die Urteile des EuGH in den Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-6/04 gegen das Vereinigte K?nigreich von Gro?britannien und
Nordirland und Rs. C-98/03 gegen Deutschland enthalten überaus bedeutsame und weitreichende Fortentwicklungen des Rechts der
FFH-RL zu den Anforderungen an den Gebietsund den Artenschutz. Mit den Urteilen folgt der EuGH seiner im Severn Estuar-Urteil
(Rs. C-371/981) eingeleiteten und im Wattenmeer-Urteil (Rs. C-127/022) fortgesetzten, naturschutzfachlich überaus anspruchsvollen,
für den weiteren Vollzug der Richtlinie in den Mitgliedstaaten jedoch überaus problematischen Linie. 相似文献
13.
Martin Attlmayr 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(1):1-11
Durch das Adelsaufhebungsgesetz ist es österreichischen Staatsbürgern untersagt, Adelstitel zu führen. Im Vorlageverfahren VwGH 18.5.2009, EU 2009/0002, geht es um die Frage, ob eine im Erwachsenenalter von einem deutschen Staatsbürger adoptierte Person den in Deutschland zuerkannten Titel "Fürstin von" zu ihrem Familiennamen führen darf. Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu unterschiedlichen Namenssystemen der Mitgliedsstaaten scheint das Adelsaufhebungsgesetz eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit österreichischer Staatsbürger zu indizieren. Eine eingehende Analyse des Vorlagefalles und ähnlicher Fälle zeigt auf, dass die in der jüngeren Judikatur des EuGH geäußerten Bedenken beim Zusammentreffen unterschiedlicher Namenssysteme hinsichtlich des Verbotes des Führens von Adelstiteln nicht einschlägig sind und daher dieses Verbot gemeinschaftsrechtskonform sein könnte. 相似文献
14.
Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von
heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf
die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken
andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die
Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten
Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern). 相似文献
15.
Fritz Zeder 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(3):172-189
Die Arbeit gibt einen Überblick über die Ergebnisse von 15 Jahren Rechtsetzung der EU im Strafrecht. Die bisherigen Rechtsakte der EU im Strafrecht umfassen iW Angleichungen von Straftatbeständen (vereinzelt auch von Strafdrohungen) und gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (als neue Bezeichnung für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit). Inhaltlich fällt die fast ausschließlich repressive Orientierung auf. Zu nennenswerter Angleichung von Verfahrensrecht, insb von Beschuldigtenrechten, ist es bisher nicht gekommen. Der Beitrag stellt die intergouvernementaler Zusammenarbeit (im Rahmen der "dritten Säule" der EU) ausgearbeiteten Rechtsakte dar, legt aber auch besonderes Augenmerk auf die in letzter Zeit auch im Strafrechtsbereich zunehmende Bedeutung von Urteilen des EuGH. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag von Lissabon – sollte er in Kraft treten – den institutionellen Sonderweg der Rechtsetzung im Strafrecht beenden wird, eröffnet der Beitrag auch die Perspektive auf die künftige Entwicklung. 相似文献
16.
Rechtsanwältin Dr. Sabine Wrede 《Natur und Recht》2005,27(1):28-31
Seit dem 7. 9. 2004 liegt ein weiteres Urteil des EuGH zum europäischen Abfallbegriff vor. Danach ist Benzin, das unbeabsichtigt in den Boden und das Grundwasser gelangt, ebenso als Abfall zu qualifizieren wie das verunreinigte Erdreich selbst. Nach Ansicht des Gerichtshofs spielt es dabei keine Rolle, ob der Boden nach der Verschmutzung ausgehoben worden ist oder nicht. Diese Rechtsprechung steht nicht länger im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte und wirft insbesondere mit Blick auf die fehlende Sonderrechtsfähigkeit nicht ausgehobenen kontaminierten Erdreichs Fragen auf, denen im folgenden Beitrag nachgegangen werden soll. 相似文献
17.
Der Europ?ische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.1.2006 die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung
von Art. 12 Abs. 1 lit. d sowie Art. 16 FFHRL durch § 43 Abs. 4 BNatSchG verurteilt. Damit wird nach der Caretta-Entscheidung
des EuGH vom 30.1.2002 zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit das System des deutschen Artenschutzrechts in Frage gestellt.
Der Bundesgesetzgeber ist nun gefordert, das nationale Recht entsprechend anzupassen. Die nachfolgende Betrachtung nimmt zun?chst
die Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG in den Blick und pl?diert für deren Ausgestaltung als Abweichung im Sinn der Ausnahmeregelungen
der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Weiter beleuchtet sie den Vollzug des Artenschutzrechts im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung und spricht sich für eine Verankerung der Richtlinienvorgaben in § 19 BNatSchG aus. 相似文献
18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine
dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf
Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen.
Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts
genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch
und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des
Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die
Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung. 相似文献
19.
Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine 《Natur und Recht》2007,29(2):138-143
Den Gründer und langj?hrigen Hauptschriftleiter Claus Carlsen hat seit vielen Jahren das Naturschutzrecht in all seinen Facetten
interessiert. Der Gegenstand des Naturschutzrechts, der nach der subjektiven Beobachtung des Verfassers dieser Zeilen als
Hauptgegenstand des Naturschutzrechts betrachtet zu werden scheint, ist der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung
der Tier- und Pflanzenwelt, § 1 Nr. 3 BNatSchG. Dieser Beitrag m?chte den Blick auf ein anderes Ziel des Naturschutzes und
der Landschaftspflege lenken: auf den Naturhaushalt nach § 1 Nr. 1 BNatSchG und dessen Bestandteil: den Boden. Genauso, wie
es Naturschutz au?erhalb der Naturschutzgesetze1 gibt, existiert Bodenschutz au?erhalb der Bodenschutzgesetze. Den Beitrag
des Naturschutzrechts für den Bodenschutz m?chte dieser Aufsatz aufzeigen. 相似文献
20.
Die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten
sind als Erbgangs-(Erbfalls-) schulden Passiva der Verlassenschaft. Passiva sind nur jene Prozess- und Vertretungskosten,
die im Zusammenhang mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB stehen. Die Vertretung der Verlassenschaft
in einem auf Bezahlung des Pflichtteils gerichteten Verfahren geh?rt nicht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Das
Verfahren dient nicht der Realisierung oder Erhaltung des Nachlasses, sondern lediglich der Abkl?rung, wie hoch die Ansprüche
des Pflichtteilsberechtigten sind. Hingegen sind die Kosten der Inventarerrichtung und die Gebühren des Gerichtskommiss?rs
zu den Passiva zu z?hlen. Bei der Beurteilung, welcher Wert der Liegenschaften (Ertragsoder Verkehrswert) in der Verlassenschaft
anzusetzen ist, ist es mitunter nicht m?glich, den Wert aller Liegenschaften nach derselben Methode zu ermitteln. Es ist auf
die Widmung der Grundstücke abzustellen. 相似文献