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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):385-389
Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zust?ndigkeitsordnung und entz?ge den Parteien des bei ihm anh?ngigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene Frage nicht durch diesen gel?st werden k?nnte. Nach der Judikatur des VfGH w?re dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG bewirkt. Entspr?che ein H?chstgericht der Vorlagepflicht nicht, k?nnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts Staatshaftung eintreten. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen. So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach sich ziehen. Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen. Vor der E des EuGH Rs C 27/02 – Petra Engler war die Entscheidung eines BerG, für "isolierte Gewinnmitteilungen", bei denen die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden ist, stehe nicht die Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 lit a EUGVü/EuGVVO, sondern nur die am Verbrauchergerichtsstand oder an demjenigen der unerlaubten Handlung zur Verfügung, jedenfalls derart gut abgesichert, dass die Entscheidung der Nichtvorlage an den EuGH auf vertretbarer Rechtsauffassung beruht.  相似文献   

2.
In der Rs Color Drack/Lexx hatte sich der EuGH erstmals seit Inkrafttreten der EuGVVO mit der Frage von mehreren Erfüllungsorten im Zusammenhang mit der besonderen Zust?ndigkeit des Art 5 Z 1 EuGVVO auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Sachverhalts lag ua darin, dass die in Betracht kommenden Erfüllungsorte alle in ein und demselben Mitgliedstaat gelegen waren. Der EuGH entschied sich für ein "Zwei-Ebenen-Modell" mit der prim?ren Ma?geblichkeit des nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferungsortes und einer subsidi?ren Wahlm?glichkeit für den Kl?ger. Der Beitrag analysiert die L?sungsvariante des EuGH und untersucht, ob die zugrunde liegenden L?sungskriterien auch auf Sachverhalte mit mehreren Erfüllungsorten in verschiedenen Mitgliedstaaten umgelegt werden k?nnen.  相似文献   

3.
Der Schutzstatus gemeldeter aber nicht gelisteter FFH-Gebiete wurde nach dem Urteil des EuGH im Fall „Dragaggi u.a.“ unterschiedlich gesehen, da sich die Urteilsbegründung für unterschiedliche Auslegungen offen erwies. Auch der VGH München war sich unsicher, welches Schutzregime anzuwenden sei, wenn durch ein Vorhaben ein noch nicht gelistetes FFH-Gebiet beeintr?chtigt wird und legte darauf bezogene Fragestellungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG dem EuGH vor. Diese Anmerkung setzt sich nunmehr mit den Antworten des EuGH auseinander und zeigt die europarechtlichen Anforderungen an ein Vorhaben, das ein noch nicht gelistetes FFH-Gebiet beeintr?chtigt, auf.  相似文献   

4.
Mit einer Reihe jüngerer Urteile hat der EuGH die Fundamente einer einheitlichen Anwendung des Artenschutzrechts nach der Habitatrichtlinie 92/43 gelegt. Insbesondere seine Feststellungen zum Begriff der Absicht verleihen den einschl?gigen Bestimmungen gro?e Wirkung, doch sollte man diese nicht überspannen, indem man sie ungeprüft auf den Vogelschutz übertr?gt. Weitere Klarstellungen betreffen den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhest?tten, die Verpflichtung zu vorbeugenden Schutzma?nahmen und die Ausnahmen vom Artenschutz. Insbesondere im Licht dieser Rechtsprechung erweisen sich die Vorschl?ge zur ?nderung des Bundesnaturschutzgesetzes nur teilweise als geeignet, Umsetzungsm?ngel zu beseitigen.  相似文献   

5.
Zusammenfassung  Eine Verletzung der Belange von Natur und Landschaft ist in der Vergangenheit bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nur in Ausnahmef?llen durch die Verwaltungsgerichte überprüft worden. Weder gelten diese Belange als drittschützend, noch zielen die bisherigen naturschutzrechtlichen Verbandsklagen prim?r auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat der deutsche Gesetzgeber die Klagerechte der Verb?nde an eine Verletzung subjektiver Rechte gekoppelt und damit ebenfalls die Geltendmachung von Naturschutzbelangen ausgeschlossen. Durch den Vorlagebeschluss des OVG Münster vom 5. M?rz 2009 im Verfahren gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen ist nun der EuGH aufgefordert, sich dazu zu ?u?ern, ob das deutsche Recht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht.  相似文献   

6.
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

7.
Werden zum Einbau vorgesehene Erzeugnisse nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem H?ndler geliefert, so scheint diese Spaltung von Hersteller- und H?ndlerrolle bei den nachfolgenden Gliedern der Ver?u?erungskette zu einer gravierenden Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu führen, wenn es wegen der vom Produzenten zu verantwortenden Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse notwendig wird, diese auszutauschen und daher ua Kosten für den Aus- und Einbau anfallen: Die Betroffenen – typischerweise Werkunternehmer aber auch Endabnehmer – stehen mit dem Erzeuger selbst in keinem Vertragsverh?ltnis und ihr Vertragspartner, der H?ndler, ist für den Herstellungsfehler nicht verantwortlich. Nach der jüngsten Rsp des EuGH kommt es jedoch dann, wenn der betroffene Endabnehmer Verbraucher ist, trotzdem zu einer überw?lzung der Kosten auf den H?ndler; dessen Rückgriffsm?glichkeiten gegen den Erzeuger bleiben allerdings offen. In der folgenden Untersuchung er?rtern die Autoren die M?glichkeiten einer sachgerechten, den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragenden L?sung auf Grundlage der allgemeinen Regeln.  相似文献   

8.
Zusammenfassung  Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung und ihr Stellenwert sind Gegenstand st?ndiger Debatten zwischen Rechtsprechung und Literatur. Hauptdiskussionspunkte sind der verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Gehalt und die drittschützende Wirkung der Umweltvertr?glichkeitsprüfung. Die deutsche Rechtsprechung hat sehr schnell eine Position entwickelt, die die Umweltvertr?glichkeitsprüfung in Frage stellen l?sst. Sie reduziert die UVP auf ein rein verfahrensrechtliches Instrument, mit wenig Einfluss auf umweltrelevante Vorhaben. Entweder spricht die Rechtsprechung der UVP die drittschützende Wirkung ab oder der Erfolg einer Rüge h?ngt von einer kaum überwindbaren Kausalit?tsmesslatte ab. Durch das Urteil des EuGH in der Sache Wells, verbunden mit der UVP-Richtlinie, hat die Umweltvertr?glichkeitsprüfung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Der Frage, ob die UVP den hohen Erwartungen, welche an sie gestellt wurden, heute gerecht werden kann oder ob sie nicht nur eine überflüssige Prüfung darstellt, der wenig Beachtung beigemessen wird, soll im Folgenden nachgegangen werden.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):598-602
Es ist dem Gesetzgeber, der trotz Insolvenz des Inhabers eine klare Pr?ferenz für die Fortführung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht hat, nicht zu unterstellen, dass er diese Absicht durch eine Einschr?nkung der Anwendung des § 3 Abs 2 AVRAG auf unternehmenszerschlagende Insolvenzen wieder zunichte machen wollte. Eine derartige teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG ist daher nicht zul?ssig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der ?sterr Gesetzgeber in § 3 Abs 2 AVRAG festgelegt hat, dass im Fall der Ver?u?erung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt. Selbst unter der Hypothese der Richtlinienwidrigkeit ist daher die generelle (pauschale) Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Anregung des Revisionsgegners, den EuGH mit der Frage der Richtlinienkonformit?t des § 3 Abs 2 AVRAG zu befassen, kann daher nicht entsprochen werden. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, von der mit 4 Ob 152-155/80 (SZ 53/171) begründeten Rsp abzuweichen und im Fall des § 3 Abs 2 AVRAG hinsichtlich der begünstigten Behinderten iSd BEinstG eine Ausnahme anzunehmen.  相似文献   

10.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen.  相似文献   

11.
Diese Arbeit zeigt, dass das System der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten in den Au?enbeziehungen wesentlich durch den rechtlichen Grundgedanken der Verhinderung von Normkonflikten gepr?gt ist. Dieser Grundgedanke erkl?rt beispielsweise mit, warum bestimmte Kompetenzen als ausschlie?liche definiert sind bzw wann geteilte (ehemals konkurrierende) Kompetenzen in ausschlie?liche umschlagen. Dieser systembildende Aspekt ist auch tragend für die Reichweite der Zust?ndigkeit des EuGH für internationale Abkommen und für die Beantwortung der Frage, inwieweit diese judizielle Kompetenz den Zugang zu konkurrierenden (internationalen) Gerichten ausschlie?t.  相似文献   

12.
Die Urteile des EuGH in den Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-6/04 gegen das Vereinigte K?nigreich von Gro?britannien und Nordirland und Rs. C-98/03 gegen Deutschland enthalten überaus bedeutsame und weitreichende Fortentwicklungen des Rechts der FFH-RL zu den Anforderungen an den Gebietsund den Artenschutz. Mit den Urteilen folgt der EuGH seiner im Severn Estuar-Urteil (Rs. C-371/981) eingeleiteten und im Wattenmeer-Urteil (Rs. C-127/022) fortgesetzten, naturschutzfachlich überaus anspruchsvollen, für den weiteren Vollzug der Richtlinie in den Mitgliedstaaten jedoch überaus problematischen Linie.  相似文献   

13.
Durch das Adelsaufhebungsgesetz ist es österreichischen Staatsbürgern untersagt, Adelstitel zu führen. Im Vorlageverfahren VwGH 18.5.2009, EU 2009/0002, geht es um die Frage, ob eine im Erwachsenenalter von einem deutschen Staatsbürger adoptierte Person den in Deutschland zuerkannten Titel "Fürstin von" zu ihrem Familiennamen führen darf. Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu unterschiedlichen Namenssystemen der Mitgliedsstaaten scheint das Adelsaufhebungsgesetz eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit österreichischer Staatsbürger zu indizieren. Eine eingehende Analyse des Vorlagefalles und ähnlicher Fälle zeigt auf, dass die in der jüngeren Judikatur des EuGH geäußerten Bedenken beim Zusammentreffen unterschiedlicher Namenssysteme hinsichtlich des Verbotes des Führens von Adelstiteln nicht einschlägig sind und daher dieses Verbot gemeinschaftsrechtskonform sein könnte.  相似文献   

14.
Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern).  相似文献   

15.
Die Arbeit gibt einen Überblick über die Ergebnisse von 15 Jahren Rechtsetzung der EU im Strafrecht. Die bisherigen Rechtsakte der EU im Strafrecht umfassen iW Angleichungen von Straftatbeständen (vereinzelt auch von Strafdrohungen) und gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (als neue Bezeichnung für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit). Inhaltlich fällt die fast ausschließlich repressive Orientierung auf. Zu nennenswerter Angleichung von Verfahrensrecht, insb von Beschuldigtenrechten, ist es bisher nicht gekommen. Der Beitrag stellt die intergouvernementaler Zusammenarbeit (im Rahmen der "dritten Säule" der EU) ausgearbeiteten Rechtsakte dar, legt aber auch besonderes Augenmerk auf die in letzter Zeit auch im Strafrechtsbereich zunehmende Bedeutung von Urteilen des EuGH. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag von Lissabon – sollte er in Kraft treten – den institutionellen Sonderweg der Rechtsetzung im Strafrecht beenden wird, eröffnet der Beitrag auch die Perspektive auf die künftige Entwicklung.  相似文献   

16.
Seit dem 7. 9. 2004 liegt ein weiteres Urteil des EuGH zum europäischen Abfallbegriff vor. Danach ist Benzin, das unbeabsichtigt in den Boden und das Grundwasser gelangt, ebenso als Abfall zu qualifizieren wie das verunreinigte Erdreich selbst. Nach Ansicht des Gerichtshofs spielt es dabei keine Rolle, ob der Boden nach der Verschmutzung ausgehoben worden ist oder nicht. Diese Rechtsprechung steht nicht länger im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte und wirft insbesondere mit Blick auf die fehlende Sonderrechtsfähigkeit nicht ausgehobenen kontaminierten Erdreichs Fragen auf, denen im folgenden Beitrag nachgegangen werden soll.  相似文献   

17.
Der Europ?ische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.1.2006 die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 lit. d sowie Art. 16 FFHRL durch § 43 Abs. 4 BNatSchG verurteilt. Damit wird nach der Caretta-Entscheidung des EuGH vom 30.1.2002 zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit das System des deutschen Artenschutzrechts in Frage gestellt. Der Bundesgesetzgeber ist nun gefordert, das nationale Recht entsprechend anzupassen. Die nachfolgende Betrachtung nimmt zun?chst die Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG in den Blick und pl?diert für deren Ausgestaltung als Abweichung im Sinn der Ausnahmeregelungen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Weiter beleuchtet sie den Vollzug des Artenschutzrechts im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und spricht sich für eine Verankerung der Richtlinienvorgaben in § 19 BNatSchG aus.  相似文献   

18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen. Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.  相似文献   

19.
Den Gründer und langj?hrigen Hauptschriftleiter Claus Carlsen hat seit vielen Jahren das Naturschutzrecht in all seinen Facetten interessiert. Der Gegenstand des Naturschutzrechts, der nach der subjektiven Beobachtung des Verfassers dieser Zeilen als Hauptgegenstand des Naturschutzrechts betrachtet zu werden scheint, ist der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt, § 1 Nr. 3 BNatSchG. Dieser Beitrag m?chte den Blick auf ein anderes Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege lenken: auf den Naturhaushalt nach § 1 Nr. 1 BNatSchG und dessen Bestandteil: den Boden. Genauso, wie es Naturschutz au?erhalb der Naturschutzgesetze1 gibt, existiert Bodenschutz au?erhalb der Bodenschutzgesetze. Den Beitrag des Naturschutzrechts für den Bodenschutz m?chte dieser Aufsatz aufzeigen.  相似文献   

20.
Olaf Riss  Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(11):703-707
Die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten sind als Erbgangs-(Erbfalls-) schulden Passiva der Verlassenschaft. Passiva sind nur jene Prozess- und Vertretungskosten, die im Zusammenhang mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB stehen. Die Vertretung der Verlassenschaft in einem auf Bezahlung des Pflichtteils gerichteten Verfahren geh?rt nicht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Das Verfahren dient nicht der Realisierung oder Erhaltung des Nachlasses, sondern lediglich der Abkl?rung, wie hoch die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind. Hingegen sind die Kosten der Inventarerrichtung und die Gebühren des Gerichtskommiss?rs zu den Passiva zu z?hlen. Bei der Beurteilung, welcher Wert der Liegenschaften (Ertragsoder Verkehrswert) in der Verlassenschaft anzusetzen ist, ist es mitunter nicht m?glich, den Wert aller Liegenschaften nach derselben Methode zu ermitteln. Es ist auf die Widmung der Grundstücke abzustellen.  相似文献   

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