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相似文献
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1.
2.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):121-122
Die ASGG-Nov 1994 zwingt zu einem anderen Verst?ndnis des 1. Satzes des § 54 Abs 1 ASGG, als es der früheren Rsp zugrunde liegt. Aus dem Gesetzestext der Novelle und den hiezu ergangenen Materialien ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber den "Wirkungsbereich" des Belegschaftsorgans auf die aktiven Angeh?rigen des Betriebs bzw Unternehmens eingeschr?nkt wissen wollte und nur im durch die Novelle neu eingeführten Ausnahmefall die Klagslegitimation des Belegschaftorgans auch für zwischenweilig (dh nach Anh?ngigwerden der Feststellungsklage) ausgeschiedene Arbeitnehmer aufrecht bleiben sollte.  相似文献   

4.
Gerichtsstandsvereinbarungen, die über die in Art 3 bis 5 Brüssel IIa-VO (2201/2003/EG, EuEheKindVO) vorgesehenen Gerichtsst?nde hinausgehen, sind unzul?ssig.  相似文献   

5.
6.
Nach Auffassung des VwGH verlangt das Unionsrecht, dass der Umweltsenat auch über Berufungen in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren für Bundesstra?en und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken entscheidet. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste der VwGH in seinem Beschluss vom 30. September 2010 zum einen von einem unionsrechtlich determinierten Gebot ausgehen, dass einem nachprüfenden Gericht in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren volle Tatsachenkognition zukommt (und somit eine Beschwerdem?glichkeit an den VwGH nicht ausreicht). Zum anderen musste der VwGH den Vorrang des Unionsrechts dahingehend deuten, dass sekund?res Unionsrecht auch zust?ndigkeitsbegründend wirken kann und sich nicht darin ersch?pft, zust?ndigkeitshemmendes innerstaatliches Recht zu verdr?ngen. Da beide Annahmen aus unionsrechtlicher Sicht eine substantiierte Untermauerung vermissen lassen, w?re der VwGH nach der hier vertretenen Auffassung verpflichtet gewesen, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.  相似文献   

7.
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag (= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs 1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand haftet.  相似文献   

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Die Prozesspartei muss sich (schwerwiegende) Fehler ihres Rechtsanwalts bei der Prozessführung zurechnen lassen. Den Rechtsanwalt trifft normalerweise keine Verpflichtung, die Richtigkeit der ihm von seinem Mandanten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten Konkurser?ffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll.  相似文献   

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In seiner jüngeren Rechtsprechung bedient sich der EGMR in zunehmendem Maße rechtsvergleichender Argumente. Eine Differenzierung zwischen einfachrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtsvergleichung findet dabei allerdings nicht statt. Der Beitrag versucht, die vorliegende Judikatur zu systematisieren und auf diese Weise einen ersten Schritt auf dem Weg hin zum angemahnten dogmatischen Konzept im Umgang mit verfassungsvergleichenden Argumenten bei der Auslegung der EMRK zu unternehmen.  相似文献   

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Die Anhebung des Hauptmietzinses im Fall der Unternehmensverpachtung nach § 12a Abs 5 MRG ist – im Gegensatz zur Unternehmensver?u?erung – nicht befristet.  相似文献   

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Klagen, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, die anl?sslich einer Scheidung geschlossenen wurde, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN (idF vor BGBl I 2009/135; nunmehr: Z 2d leg cit). Die Scheidungsvereinbarung nach § 55a EheG ist keine familienrechtliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung.  相似文献   

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