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1.
Entgegen der bisherigen Judikatur wird durch einen Mangel an Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sondern jener nach Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO hergestellt. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beschr?nkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugeh?ren. Der OGH hat im Falle einer Nichtigkeit aus Z 11 die M?glichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs auch im Tats?chlichen in der Sache selbst zu entscheiden und solcherart eine überflüssige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z 1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts, der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):592-594
Der OGH sieht sich ungeachtet der Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erl?schen der Sachhaftung für ?ltere als dreij?hrige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten Schutz des nachrangigen Gl?ubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht absch?tzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ?ndert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückst?ndigen Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grunds?tzen nichts.  相似文献   

4.
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte.  相似文献   

5.
Die Benützungsregelung (hier: vom H?lfteeigentümer beantragter Dachbodenausbau) ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserw?gungen mit offenem Wertungsspielraum getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. Diese h?ngt davon ab, ob die wichtige Ver?nderung iSd § 834 ABGB als "bessere Benützung des Hauptstammes" im Einzelfall vom Standpunkt s?mtlicher Miteigentümer (hier: nicht blo? eines H?lfteeigentümers) offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei einem Haus mit 2 Wohnungen in einer "gehobenen Wohngegend" verneint der OGH, dass die durch den geplanten Dachbodenausbau geschaffene zus?tzliche Wohneinheit allen Teilhabern offenbar zum Vorteil gereicht, da diese Ma?nahme für die Wohnqualit?t nachteilig sein kann, auch wenn der Ausbau den Wert des Hauses zu steigern vermag.  相似文献   

6.
    
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann.  相似文献   

7.
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):791-794
Ein Anspruch auf Ersatz für blo?e Trauersch?den ohne Krankheitswert besteht bei Gef?hrdungshaftung nicht. Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angeh?rigen wegen Gesundheitsbeeintr?chtigungen mit Krankheitswert erfordert nach mehreren E des OGH weder eine Anwesenheit des Angeh?rigen des Get?teten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen. Dieser Anspruch kann auch bei Haftung nach dem EKHG bestehen. Für den beim Unfall Verletzten und dessen Angeh?rige gelten die Haftungsh?chstbetr?ge gem § 15 Abs 3 EKHG.  相似文献   

9.
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung "eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft (im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht.  相似文献   

10.
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen.  相似文献   

11.
Die AG treffen im Kapitalmarktrecht Informationspflichten gegenüber ihrem Aktion?r. Die Bandbreite dieser Pflichten reicht von der Information des Anlegers als des künftigen Aktion?rs durch den Emissions- bzw B?rsezulassungsprospekt bei der Aktienemission bis zuden laufenden b?rserechtlichen Informationspflichten der AG (Ad-hoc-Publizit?t, Beteiligungspublizit?t, Regelpublizit?t). Allen diesen Informationspflichten ist gemeinsam, dass (ua) die AG als Emittentin für ihre Verletzung haftet. Aus der Haftung resultiert eine Schadenersatzleistung der AG an den Aktion?r. Leistungen der AG an ihren Aktion?r aber, die nicht in der Gewinnausschüttung oder der Verteilung des Liquidationserl?ses bestehen, sind nach § 52 AktG (Verbot der Einlagenrückgew?hr) unzul?ssig, soweit nicht eine im AktG selbst normierte Ausnahme vom Verbot des § 52 AktG greift (zB zul?ssiger Erwerb eigener Aktien, § 65 AktG). Der vorliegende Aufsatz widmet sich der seit mehr als 100 Jahren streitigen und jüngst durch eine Entscheidung des BGH wieder aktuell gewordenen Frage, wie dieser Konflikt zwischen der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung der AG und dem Verbot des § 52 AktG zu l?sen ist.  相似文献   

12.
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems" sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen, die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger Abtretung iSd § 1422 ABGB.  相似文献   

13.
Die Ausgestaltung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht im ?sterreichischen Recht, va das Verh?ltnis von § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB zu einschl?gigen bestandschutzrechtlichen Sondernormen, sowie die Grenzen der Disponibilit?t der mietvertraglichen Erhaltungspflicht stellen mittlerweile die am intensivsten diskutierten Fragen des ?sterreichischen Wohnrechts dar. Der folgende Beitrag unternimmt den Versuch, ein Resümee aus dieser Diskussion zu ziehen und unter Würdigung m?glichst aller bereits vorgetragenen Argumente zu ermittlen, welche Antwort auf diese Fragen den Vorgaben des geltenden Rechts am besten gerecht wird.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden – Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB beweist.  相似文献   

15.
Ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine blo?e Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Gesch?ftsführung der Gesellschaft ausübt, ist jedenfalls nicht Unternehmer. Die blo?e Anlage von Kapital ist noch nicht unternehmerisches Handeln. Es fehlt hier der Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Unternehmens und einem darauf bezogenen Handeln des Gesellschafters. Die übernahme einer Bürgschaft ist in diesem Fall nur eine Folge der Anlageentscheidung; sie ist daher ebenso wie diese als Verbrauchergesch?ft zu betrachten. Die §§ 25c und 25d KSchG sind nicht von Amts wegen anzuwenden. Den Interzedenten trifft die entsprechende Behauptungs- und Beweislast. Der Gl?ubiger muss nach § 1364 ABGB den Regressan-spruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner schützen. Er darf nicht durch den Verzicht auf eine dingliche Haftung in Rück- oder Weitergriffsansprüche von Bürgen eingreifen. Ein Versto? gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch des Gl?ubigers aufrechnen kann. Dem ist gleichzuhalten, wenn ein Mithaftender auf eine Sicherheit vertraut, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserkl?rung hingewiesen wird, deren Einholen der Gl?ubiger aber unterl?sst. In diesem Fall besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern. Die H?he des Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dem (hypothetischen) Innenverh?ltnis der im Kreditvertrag vorgesehenen Bürgen. Da zwischen den vorgesehenen Bürgen ein Gesellschaftsvertrag besteht und für eine Schuld der Gesellschaft gebürgt werden sollte, bestimmt sich dieses Innenverh?ltnis nach den Anteilen am Gesellschaftsverm?gen.  相似文献   

16.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):518-519
Die Ersatzpflicht des Sachverst?ndigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grunds?tzlich auf den aus dem Schuldverh?ltnis Berechtigten beschr?nkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt, sodass, wie dies der OGH in neuerer, nunmehr stRsp vertritt, die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Der von einem Kaufinteressenten an einen Autofahrerclub erteilte Auftrag zur Durchführung eines Ankauftests begründet keine Schutzwirkungen zugunsten des au?erhalb dieses Vertragsverh?ltnisses stehenden Autoh?ndlers.  相似文献   

18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):320-321
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird wie jene des einstweiligen Sachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und nicht erst mit dessen Rechtskraft wirksam. Hinsichtlich des Fehlens einer klarstellenden Regelung über den Eintritt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses ist insofern von einer planwidrigen Unvollst?ndigkeit des § 119 Au?StrG auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 120 Au?StrG geschlossen werden kann.  相似文献   

19.
Dass unzumutbarer Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen auf fremdem Grund – also eine "negative" Immission – nunmehr nach § 364 Abs 3 ABGB untersagt werden kann, veranlasst den 4. Senat des OGH in der E 4 Ob 196/07p, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dem Nachbarn auch einen Unterlassungsanspruch gegen unzumutbare Auswirkungen überh?ngender Pflanzen zu gew?hren. Aus der Sicht des Autors sollte eine derart einschneidende ?nderung der überhangregeln des § 422 ABGB dagegen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Die Entscheidung signalisiert aber, dass die Reform des Nachbarrechts nicht in allen ihren Auswirkungen auf das nachbarrechtliche Gesamtsystem hinl?nglich durchdacht wurde; zur Harmonisierung k?nnte es weiterer ?nderungen oder aber einer (teilweisen) Rücknahme der Neuregelung bedürfen.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):188-190
Die Unwirksamkeitsklage gem § 161 iVm § 193 Abs 1 KO schlie?t die Zul?ssigkeit der Nachtragsverteilung bei nachtr?glichem Hervorkommen von Verm?gen des Schuldners nicht aus. Letztere hat gegenüber der Unwirksamkeitsklage mehrere Vorteile: Die M?glichkeit der Nachtragsverteilung stellt einen wirksameren Schutz gegen die Verheimlichung von Verm?gen dar, weil das verschwiegene Verm?gen im Falle des Bekanntwerdens dem direkten Zugriff des Konkursgerichts unterliegt, das amtswegig eine Nachtragsverteilung einleiten kann. Das allen Konkursgl?ubigen zustehende Recht auf eine Sonderzahlung aus der Verwertung des "gesamten" Verm?gens wird auf diese Weise unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes effektiv und ?konomisch durchgesetzt. Der OGH h?lt daher auch nach neuerlicher überprüfung an seiner in 8 Ob 232/00a vertretenen Rechtsauffassung fest.  相似文献   

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