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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):83-85
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung der Benutzung
"unzumutbar" sein. Bei der Beurteilung der von § 364 Abs 3 ABGB geforderten Unzumutbarkeit hat eine Interessenabw?gung im
Einzelfall nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen,
ob die B?ume und anderen Pflanzen, die das Licht entziehen, zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten
einer Regelung, wie sie § 364 Abs 3 ABGB trifft, noch nicht absehbar war. Was insb die Beeintr?chtigung der Nutzung von Wohn-
oder Arbeitsr?umlichkeiten durch den Schattenwurf von B?umen auf dem Nachbargrund anlangt, ist auch in Rechnung zu stellen,
ob und in welchem Ma? bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks der Bekl bei der Errichtung dieser
Geb?ude Beeintr?chtigungen vermieden werden konnten. Ein Urteilsbegehren nach § 364a Abs 3 ABGB setzt nicht jedenfalls voraus,
dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzuges von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares
Ma? bezeichnet wird. 相似文献
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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):109-111
An die schriftliche WE-Zusage des WE-Organisators an den WE-Bewerber gem § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 sind nach hA "keine allzu
strengen Anforderungen" zu stellen. Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG 1975 iVm § 53 Abs 3 (analog) GBG verlangt auch § 40 Abs 2 WEG
2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf Anmerkung der Zusage der WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte
Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die beglaubigte Unterfertigung durch Letzteren.
Der nach § 37 Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz, WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem (den) WE-Organisator(en)
und den WE-Bewerbern verst?rkt die Begründung des Beglaubigungserfordernisses. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):370-372
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "beh?rdlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor. 相似文献
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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):365-368
In einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft hat ein Teilhaber einen Unterlassungsanspruch nach § 523 gegen die übrigen (hier:
auf Unterlassung der weiteren Demontage eines 100 Jahre alten Personenlifts im "Jugendstil", verbunden mit einer einstweiligen
Verfügung) im streitigen Rechtsweg und nicht im Au?erstreitverfahren gem § 838a ABGB durchzusetzen, weil er keine "mit der
Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten", sondern vielmehr
einen dem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltenden Anspruch verfolgt. 相似文献
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Natur und Recht - Bei landwirtschaftlich genutzten Tieren werden strafrechtlich relevante Leiden infolge einschränkender Haltungsbedingungen regelmäßig verkannt. Grund dafür ist... 相似文献
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Ludwig Bittner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(6):174-176
Bei übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin
dienen soll, entsteht eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung. Dabei entspricht der mittels
des übertragungsakts tats?chlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit und die Dienstbarkeit entsteht somit unmittelbar
durch den übertragungsakt, weil iZw anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis
als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll ("ruhende Eigentümerservitut"). Eine Baubeh?rde darf grunds?tzlich nicht über Privatrechte
entscheiden, eine Baubewilligung berührt daher auch zivilrechtliche Ansprüche nicht. Auch auf die zivilrechtliche Stellung
eines aus einer Servitut allenfalls verpflichteten Eigentümers hat die dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheids keinen
Einfluss. 相似文献
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