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Claudia Mayer 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(2):124-136
Anfang Februar 2012 unterzeichneten die 17 Euro-Staaten den Vertrag über die Einrichtung eines permanenten Europ?ischen Stabilit?tsmechanismus ("ESM-Vertrag"). Einen Monat sp?ter wurde von 25 der 27 EU-Mitgliedstaaten der Vertrag über Stabilit?t, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und W?hrungsunion ("VSKS") zum Abschluss gebracht. Beide Vertr?ge sind Teil des Krisenbew?ltigungsprogramms in der Union, stehen aber au?erhalb des EU-Vertragswerks. Aufgrund der Ausgestaltung als rein zwischenstaatliche Vereinbarungen werfen die beiden Vertr?ge hinsichtlich ihres Verh?ltnisses zu und ihrer Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ?ischen Union einige interessante Fragen auf, die der vorliegende Beitrag n?her untersuchen will. 相似文献
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Der vorliegende Artikel er?rtert die derzeitige Rechtslage betreffend Whistleblowing in ?sterreich und zeigt ua unter Zuhilfenahme ausl?ndischer und internationaler Vorbilder und Rechtsquellen m?gliche L?sungen für bestehende Probleme de lege ferenda auf. Ausgehend von verschiedenen Fallkonstellationen, die das jeweils ver?nderliche Schutzbedürfnis des Whistleblowers einerseits und der von dessen Enthüllungen betroffenen Person andererseits aufzeigen, sowie der Analyse schon derzeit bestehender Pflichten zum Hinweisgeben, wird zun?chst versucht, dem Gesetzgeber einen Definitionsvorschlag zu unterbreiten, um Whistleblower schon begrifflich von nicht schutzwürdigen Personen abzugrenzen. Im Anschluss wird versucht, dem Gesetzgeber eine L?sung aufzuzeigen, die die arbeits-, dienst-, straf-, verwaltungsstraf-, zivil- und standesrechtlichen sowie faktischen Gefahren für Whistleblower beseitigt bzw minimiert. Zudem werden Geldleistungen als m?gliche positive Anreize zum Whistleblowing er?rtert. 相似文献
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Europ?isches und deutsches Recht setzen neuerdings stark auf eine ausgebaute Biomassenutzung
zur Strom-, W?rme- und Treibstoffgewinnung. Die Biomassenutzung weist eine Reihe ?kologisch-
sozialer Vor-, aber auch Nachteile auf. Das bisherige, aber auch das zur Verabschiedung anstehende neue
europ?ische und deutsche Bioenergierecht l?st diese nicht immer hinreichend auf. Nachhaltigkeitskriterienkataloge
k?nnen diese Rolle auch strukturell nur begrenzt übernehmen, unter anderem weil sie die n?tige
Komplexit?t nicht abbilden, Verlagerungseffekte nicht vermeiden und bestimmte zentrale Aspekte (etwa
das Weltern?hrungsproblem) erst gar nicht abbilden k?nnen; und wenn, dann müssten die Kataloge
über die aktuellen EU-Vorschl?ge hinausgehen. Wirkungsvoller für die Bioenergienutzung selbst
wie auch in der Energiepolitik insgesamt w?re aber eine einschneidende Energieeffizienzpolitik –
die den Gesamtverbrauch senken und damit die ?kologisch-sozialen Ambivalenzen überschaubarer machen
würden, wenn langfristig die erneuerbaren Energien 100% der Versorgung in einer “kohlenstofffreien
Wirtschaft” übernehmen. In Verbindung mit der Analyse der Ambivalenzen bietet der vorliegende
Beitrag zugleich einen kurzen überblick über das Bioenergierecht. 相似文献
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Prof. Dr. Walter Frenz 《Natur und Recht》2011,33(11):771-774
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Stefan Griller 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(3):177-194
Der Vertrag über Stabilit?t, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und W?hrungsunion ("VSKS" - vulgo "Fiskalpakt") wurde dem ?sterreichischen Parlament als gesetz?ndernd bzw gesetzeserg?nzend zugeleitet. Er enth?lt jedoch einige verfassungs?ndernde Bestimmungen. Es sind dies Beschr?nkungen der Budgethoheit des Nationalrats, die übertragung von Hoheitsrechten auf Organe der EU, und eine neuartige Verpflichtung zur Normenkontrolle. Der VSKS bedürfte daher vor seiner Ratifikation der Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes. Dies deshalb, weil weder die Bestimmungen über die Ab?nderung von EU-Prim?rrecht (Art 50 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 B-VG) noch die Erm?chtigung zur übertragung von Hoheitsrechten (Art 9 Abs 2 B-VG), die derartige Verfassungs?nderungen decken k?nnten, auf den VSKS anwendbar sind. 相似文献
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Stefan Huber 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(3):179-187
Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien finden sich bestimmte Regeln in § 44 NRWO. Diese Regeln hat eine Verwaltungsbehörde, die Wahlbehörde, anzuwenden. Gleichzeitig stellt § 43 ABGB ein allgemeines System des Namensschutzes zur Verfügung, das vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet zwischen Wahlpartei, politischer Partei und im Nationalrat vertretener Partei. Aufgrund der verfas sungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen können Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht in jenen Bereichen ergehen, in denen eine Zuständigkeit von Gerichten besteht, und umgekehrt. Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien bedeutet dies, dass die Frage der Namensver wendung am Stimmzettel von der Wahlbehörde zu lösen ist. Für durch eine rechtswidrige Verwendung einer Bezeichnung verursachte Schäden sind jedoch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Schadenersatzklage zuständig. 相似文献