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1.
Ingo Rau 《Natur und Recht》2009,31(8):532-536
Zusammenfassung  Das Tierschutzstrafrecht wird in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt. Viele Probleme sind ungel?st. Der Beitrag besch?ftigt sich deshalb mit typischen Fragestellungen, die immer wieder im Rahmen von Tierschutzstrafverfahren auftreten. Auch wenn dabei auf die Sicht der Ermittlungsbeh?rden abstellt wird, sind die dargestellten Grunds?tze für alle anderen am Tierschutzstrafverfahren Beteiligten (z.B. Strafverteidiger, Veterin?re etc.) ebenso von Bedeutung.  相似文献   

2.
Ma?stab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten sind ausschlie?lich objektive und nicht subjektive Kriterien, wobei die tats?chliche Nutzung (anstelle der Nutzungsm?glichkeiten) ebenso unerheblich ist wie ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erkl?rter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets- statt einer stillgelegten Solarheizanlage). Die ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels gemeinschaftlicher Liegenschaftsaufwendungen durch Au?erstreitrichterbeschluss nach § 32 Abs 5 ist von der Festsetzung neuer, von der WE-Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten gem § 32 Abs 6 WEG 2002 zu unterscheiden: Im zweiten Fall wird die einheitliche Abrechnungseinheit der WE-Liegenschaft so unterteilt, dass für jede abweichende Einheit eigene Abrechnungen – unter Umst?nden auch mit einem Aufteilungsschlüssel, der vom gesetzlichen iSd Abs 1 abweicht – zu legen sind.  相似文献   

3.
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.  相似文献   

4.
Die §§ 36 f AngG und § 2c AVRAG legen der Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln Beschr?nkungen auf. Manche davon sind unbestimmt. Eine immerhin ist klar und vorhersehbar: die 2006 eingeführte Entgeltgrenze. Klar und vorhersehbar? So scheint es zumindest. Die Literaturmeinungen divergieren, die erste Entscheidung des OGH zum Thema gibt der Diskussion nun neue Nahrung. Diese Abhandlung will untersuchen, welche Entgeltbestandteile (Sonderzahlungen, überstunden, Provisionen, Zuschl?ge, Zulagen, Sachbezüge etc) für die Entgeltgrenze zu berücksichtigen sind. Nach einer Darstellung des Meinungsstandes und der Judikatur sowie einem Hinweis auf die Genesis der Bestimmung wird ein eigenes L?sungskonzept angeboten.  相似文献   

5.
Zusammenfassung Für die Bewirtschaftung bergbaulicher Abf?lle existierten bisher auf EG-rechtlicher Ebene keine spezifischen Regelungen, sondern es galt allgemein die Abfallrahmenrichtlinie. Nach Katastrophen wie denen von Aznal Cóllar, Baia Mare und Baia Borsa wurde dies als Regelungsdefizit empfunden, so dass die Europ?ische Kommission Mitte 2003 eine sektorale Abfallrichtlinie vorschlug. Die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abf?llen aus der mineralgewinnenden Industrie wurde am 15.3.2006 verabschiedet. Damit wurde der Grundstein für ein eigenst?ndiges Bergbauabfallrecht gelegt. Ziele der Richtlinie sind die Erh?hung des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus durch die Reduzierung der Gef?hrlichkeit und Menge bergbaulicher Abf?lle, den Vorrang der Verwertung, die erzeugungsortnahe Behandlung und die sichere Beseitigung. Diese Ziele sollen erreicht werden durch Festlegung EU-einheitlicher Mindestanforderungen. Eine gewisse Privilegierung bergbaulicher Abf?lle gegenüber dem Deponierecht erscheint dem europ?ischen Gesetzgeber dabei aufgrund der bergbaulichen Sondersituation gerechtfertigt, da zur Bodenschatzgewinnung zwangsl?ufig Bodenmaterial verlagert werden muss und typischerweise Nebengestein anf?llt, das auch gef?hrliche Abf?lle enthalten kann. Gegenw?rtig wird daran gearbeitet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Geplant sind sowohl bergrechtliche (in Gestalt einer ?nderung der ABBergV und der UVPV-Bergbau) als auch abfallrechtliche Regelungen (vorwiegend im Rahmen des Deregulierungsvorhabens “integrierte DepV”). Dieser Beitrag zeigt die systematischen Besonderheiten des Bergbauabfallrechts auf und beleuchtet einige zentrale Umsetzungsfragen für das nationale Berg- und Abfallrecht.  相似文献   

6.
Die Ausbringung von gentechnisch ver?nderten Organismen (GVO) in das Freiland – namentlich in Gestalt von gentechnisch modifiziertem Saatgut – erfolgt im Wege der (meist experimentellen) Freisetzung oder des gro?fl?chigen Anbaus. Die damit verbundenen Umweltrisiken werden mittels der Freisetzungsgenehmigung und der Genehmigung des Inverkehrbringens (IVB) kontrolliert. Nach Erteilung der IVB-Genehmigung finden zus?tzlich Kontrollen beim Ausbringen des GVO statt. Das gilt nach den allgemeinen Regeln des Wirtschaftsverwaltungsrechts insoweit, wie die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen ist. Hinzu kommt jedoch, dass die Genehmigung des Inverkehrbringens, die für alle Standorte in der EU gilt, m?glicherweise nicht alle Risiken der konkreten Ausbringung erfassen kann und deshalb nachgeschaltete sog. nachmarktliche Ma?nahmen notwendig werden. Dieses Problem entsteht in ?hnlicher Weise bei den sog. vereinfachten oder differenzierten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung, wenn die Genehmigung erteilt wird, aber die Ausbringungsstandorte noch offengelassen werden. Auf allen vier genannten Stufen – bei der Freisetzungsgenehmigung, der IVB-Genehmigung, den nachmarktlichen Ma?nahmen und den vereinfachten/differenzierten Verfahren – stellt sich die Frage, inwieweit dafür gesorgt wird, dass die Schutzgüter des Naturschutzrechts vor Sch?den bewahrt werden. Weitergehend ist denkbar, dass manche Fl?chen von GVO ganz freigehalten werden. Das Schutzziel best?nde dabei nicht in der Bewahrung der Umwelt vor Sch?den, sondern in der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit menschlich st?rker beeinflussten ?kosystemen. Für die Koexistenz gentechnikfreier konventioneller und organischer Landwirtschaft ist dies anerkannt. Für die Koexistenz gentechnikfreier Naturgebiete ist der Gedanke erst noch zu entwickeln. Hieraus ergeben sich für diesen Beitrag die folgenden Fragen: (1) Inwieweit sind Naturschutzbelange zu beachten a) bei der Freisetzungsgenehmigung b) bei der Genehmigung des IVB von GVO c) bei der Kontrolle des Ausbringens nach IVB-Genehmigung d) bei der Kontrolle des Ausbringens nach einer im vereinfachten oder differenzierten Verfahren erteilten Freisetzungsgenehmigung? (2) Inwieweit ist Gentechnikfreiheit mancher Gebiete als eine besondere Art von Naturschutz zul?ssig? Die vier ersten Fragen richten sind auf Regime der Vermeidung von Umweltsch?den (dazu unten B), die letzte Frage auf ein Regime der Koexistenz naturnaher ?kosysteme mit gentechnikverwendender Landwirtschaft (dazu unten C). Vorab ist das einschl?gige Recht zu bestimmen (A).  相似文献   

7.
Bindungswirkung einer rechtskr?ftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskr?ftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Ma?gebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Wird im Vorprozess nur über einen Teil des zugrunde liegenden Hauptanspruchs entschieden, so erfasst die Rechtskraft nur diesen Anspruchsteil. Als Teil der Bindungswirkung ist die Pr?klusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kl?ger somit mit allen Tatsachen pr?kludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch h?tte stützen k?nnen. Für den Beklagten schlie?t die Pr?klusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):666-667
Ma?geblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausma?, H?ufigkeit und Intensit?t des die psychische Gesundheit beeintr?chtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die k?rperliche und seelische Integrit?t des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeintr?chtigungen des Antragsgegners sind und je h?ufiger es zu solchen Vorf?llen gekommen ist, desto eher wird unter den ma?geblichen Umst?nden des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von "Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeintr?chtigt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeintr?chtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines Durchschnittsmenschen, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich.  相似文献   

9.
Die Anforderungen an die Zulassung von Infrastrukturvorhaben sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ben?tigte der Planfeststeller vor 20 Jahren noch 20 Seiten für einen Planfeststellungsbeschluss, k?nnen es heute schon mal 500 Seiten für eine Ortsumgehung sein. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, wenn das hier zu besprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Form einer kleinen Monographie einschlie?lich des Inhaltsverzeichnisses annimmt. Die Ursachen sind sichtbar und weithin bekannt. Auf der tats?chlichen Seite liegen sie in der Versch?rfung der Nutzungskonflikte durch die zunehmende Verdichtung der Infrastrukturnetze sowie Siedlungs- und Gewerbefl?chen, dem zunehmenden Umweltbewusstsein der Bev?lkerung und dem Aufbau eines europ?ischen Schutzgebietsnetzes. Auf der rechtlichen Seite wirkt sich die immer tiefer greifende Europ?isierung des deutschen Rechts auf das Fachplanungsrecht aus. Diese Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass sich das Fachplanungsrecht zwar gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts durch Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung weitgehend zur Wehr setzen kann; die materiellrechtlichen Anforderungen greifen aber und verl?ngern auf ihre Weise die Verfahren. Das von der Abw?gung bestimmte Fachplanungsrecht wird schleichend durch zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ver?ndert. Eine dieser Normen – die auch im Mittelpunkt der Entscheidung des BVerwG steht – ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).  相似文献   

10.
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird (nur) insoweit stattgegeben (und im übrigen nicht stattgegeben), a) als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenst?nden im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wird (VfGH) bzw b) dass zwar nicht die Einleitung und der Vollzug exekutiver Ma?nahmen gehemmt ist, wohl aber bei Liegenschaften und Fahrnissen im Rahmen (bereits oder künftig) eingeleiteter Exekutionsma?nahmen Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben (vgl § 54c Abs 2 und § 84a Abs 2 EO). Bislang gesetzte Exekutionsschritte bleiben aufrecht (VwGH).  相似文献   

11.
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   

12.
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Ma?nahmen zu verwenden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gew?ssergüte dienen. Die Reichweite dieser Zweckbindung zu bestimmen, f?llt schwer. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die generalklauselartige Weite der einfachgesetzlichen Zweckbindung des Aufkommens der Abwasserabgabe auf Grund der strengen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen eine Einschr?nkung erf?hrt, die an Sonderabgaben zu stellen sind. Zu kl?ren sind die Rechtsnatur der Abwasserabgabe sowie die Ma?st?be, die das Finanzverfassungsrecht für die Erhebung von Sonderabgaben setzt.  相似文献   

13.
Aus Anlass des 90. Geburtstages des B-VG unternimmt es der Beitrag, in mittel- und langfristiger Perspektive zukünftige Herausforderungen für die ?sterreichische Bundesverfassung zu identifizieren. Ausgangspunkt ist eine Gegenüberstellung der ?nderungsh?ufigkeit und detailreichen Regelungsdichte der Bundesverfassung im Vergleich zu einer insbesondere in der Rechtsprechung immer bedeutender werdenden, im Verfassungstext selbst aber kaum verankerten verfassungsrechtlichen Grundordnung. Mittelfristig identifiziert der Verfasser die Bundesstaatsreform als unverzichtbare Herausforderung; weniger Gewicht wird demgegenüber der Notwendigkeit einer Grundrechtsreform beigemessen. L?ngerfristig sind insbesondere überwachungsstaat, Gentechnologie und Migration und Multikulturalismus die zentralen Herausforderungen an die Verfassung. Freilich nicht nur an die nationale sondern an die ?sterreichische Verfassung im europ?ischen Verfassungsverbund.  相似文献   

14.
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung "unzumutbar" sein. Wann eine Beeintr?chtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabw?gung im Einzelfall abh?ngen. Diese gebotene Interessenabw?gung im Einzelfall hat nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kl an. Für die Beurteilung, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je n?her die Beeintr?chtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausma? und Lage der durch Lichteinfall beeintr?chtigten Fl?che zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsm?glichkeit für den Kl eingeschr?nkt oder unm?glich gemacht wird.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):174-176
Eine Haftung eines Sachverst?ndigen gegenüber Dritten wird von der Rsp und der überwiegenden Lehre dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind nach der neueren Rsp des OGH die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverst?ndige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Der blo?e Umstand, dass die Sph?re eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverst?ndigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.  相似文献   

16.
Im Hinblick darauf, ob bestimmte Umst?nde schon unmittelbar im Rahmen der Auslegung von Willenserkl?rungen zu berücksichtigen sind oder ihnen aber blo? insofern Relevanz zukommt, als sie ein Recht zur Anfechtung der Erkl?rung gem §§ 870 ff ABGB begründen, l?sst die Judikatur eine einheitliche Linie vermissen. Demgegenüber vertritt die Rechtswissenschaft nahezu geschlossen ein dogmatisches Konzept, nach dem sich das Rechtsinstitut der Auslegung von Willenserkl?rungen von jenem ihrer Anfechtung klar abgrenzen l?sst und das in gewissem Umfang zu einer Vorrangigkeit der Anfechtung von Willenserkl?rungen vor ihrer Auslegung führt. Letzteres freilich zu Unrecht, wie im Folgenden dargelegt wird.  相似文献   

17.
Ausbauvorhaben von Bundeswasserstra?en sind, soweit sie zu einer Verschlechterung des Gew?sserzustands führen, nur zul?ssig, wenn keine alternativen L?sungen vorhanden sind. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass nach § 25a WHG auch solche alternativen L?sungen berücksichtigt werden müssen, mit denen zwar nicht die regionalwirtschaftlichen Vorgaben, wohl aber die gleichen volkswirtschaftlichen Ziele verwirklicht werden k?nnen. In Bezug auf die n?chste Elbvertiefung bedeutet dies, dass auch der Ausbau anderer H?fen (Cuxhaven oder Wilhelmshaven) oder anderer Wasserstra?en (Weser) als Alternativen berücksichtigt werden müssen. Das gilt auch für die Berücksichtigung von Alternativen bei der strategischen Umweltprüfung des Bundesverkehrswegeplans.  相似文献   

18.
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.  相似文献   

19.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.  相似文献   

20.
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nicht mit formeller Textverst?ndlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des M?glichen und überschaubaren zuverl?ssigüber seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Eine "gr?bliche Benachteiligung" iSv § 879 Abs 3 ABGB liegt vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverh?ltnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. § 10 Abs 3 KSchG trifft nicht nur Klauseln, wonach mündliche Absprachen keine Gültigkeit haben, sondern insb auch solche, wonach ?nderungen und Erg?nzungen eines Vertrags nur durch eine schriftliche Best?tigung des Unternehmers wirksam sind. Zum Begriff der "beiderseitigen Hauptleistungen" iSv § 879 Abs 3 ABGB. Für die Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher und die Zustimmung des Verbrauchers zu den AGB trifft den Unternehmer die Beweislast, sofern er sich auf die AGB beruft. Hat aber der Kunde bereits in den AGB best?tigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, wird ihm im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine Beweislast auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, wenn er n?mlich nun seinerseits dartun muss, dass er ungeachtet der Best?tigung zB in Wahrheit gar keine M?glichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.  相似文献   

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