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相似文献
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1.
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Antr?ge missachtet, kann deren Einhaltung, mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts ma?geblichen Gründe gleichzeitig verkündet sowie im Protokoll ersichtlich gemacht werden; die Missachtung eines derartigen Begehrens kann mit Verfahrensrüge (Z 4) bek?mpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen – Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):108-109
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Geburt eines – wie auch im vorliegenden Fall – gesunden Kindes keinen Schaden darstellt (Einheitstheorie), und daher auf den Titel des Schadenersatzanspruchs gestützte Klagen der jeweiligen Eltern abgewiesen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung wieder abzugehen. Die Voraussetzungen für die Befassung eines verst?rkten Senates liegen nicht vor.  相似文献   

3.
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing ist der Vertreter einer Verk?uferfirma (= Lieferantin des Leasinggutes), der auch Vertragsformulare der Leasingfirma mit sich führt, auch Mann ihres Vertrauens im Hinblick auf die richtige übermittlung der Anbot- und Annahmeerkl?rungen den Leasingvertrag betreffend. Zur Gew?hrleistung und dem (Nicht-)Bestehen eines Einwendungsdurchgriffs beim mittelbaren Finanzierungsleasing.  相似文献   

4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen. Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.  相似文献   

5.
Die Auslegung eines Kaufvertrages über ein Zinshaus, wonach in der übergabe von Zinslisten weder die Zusicherung des Vorliegens bestimmter Ausstattungsmerkmale einzelner Wohnungen, noch die Garantie künftiger Mindestmietertr?ge der verkauften Liegenschaft liege, ist jedenfalls vertretbar.  相似文献   

6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):191-198
Das UN-Kaufrecht kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates w?hlen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit w?hlen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt, h?ngt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht. Wenn ein K?ufer bei einem Autokauf ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft deutlich gemacht hat, geht es nicht an, bei der Beurteilung, ob das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel darstellt, die für den K?ufer klar erkennbare Einstellung des K?ufers unberücksichtigt zu lassen. Ein derartiger Mangel ist daher jedenfalls nicht als geringfügig iSd § 932 ABGB anzusehen, sondern berechtigt den K?ufer, wenn der Verk?ufer das Fahrzeug nicht in bedungenem Zustand übergeben und ihn auch nach mehreren Verbesserungsversuchen nicht hergestellt hat, zur Wandlung. Es geht nicht an, dass sich ein Verk?ufer, der den Austausch bzw die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen k?nnte. Für ein vom Verk?ufer begehrtes Benützungsentgelt kann nichts anderes gelten. Zur Berechnung des Benützungsentgelts bei Wandlung.  相似文献   

7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):447-449
Der OGH hat in jüngerer Zeit durch seinen 1. und seinen 7. Senat mehrfach ausgesprochen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage ?ndere sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grunds?tzlich als au?ergew?hnliche Belastung abzugsf?hig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsf?higkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Auch wenn die an dieser Rsp in der Literatur geübte Kritik durchaus beachtenswert ist, bedarf es dennoch im vorliegenden Fall einer grunds?tzlichen Auseinandersetzung mit der kritisierten Rsp des 1. und des 7. Senats nicht: Wie der Revisionsrekurs n?mlich selbst erkennt, sind Schulden, die vor Konkurser?ffnung bei der Unterhaltsbemessung abzugsf?hig gewesen w?ren, auch nach Konkursaufhebung zu berücksichtigen.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):106-110
Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgl?ubigers des Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsverm?gen als Sonderverm?gen ausschlie?lich den vorhandenen Gesellschaftern zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die M?glichkeit, das Gesellschaftsverm?gen dem Zugriff der Gl?ubiger der Gesellschafter zu entziehen. Das PSG enth?lt keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare L?sung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd § 331 EO sind. Der Pf?ndbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der sich das Recht zum Widerruf und/oder zur ?nderung der Stiftungserkl?rung vorbehielt, stehen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.  相似文献   

9.
Es obliegt dem billigen Ermessen des Gerichts, den Beginn oder die Dauer des Verteilungszeitraumes festzusetzen. Zwingend muss der Verteilungszeitraum aber an den Verrechnungszeitraum anschlie?en. Jene Betr?ge, die nicht als Mietzinsschuldigkeiten – weil ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage – für die betreffenden Zeitr?ume geleistet wurden, sind aus der Hauptmietzinsabrechnung zu entfernen.  相似文献   

10.
Der Legalit?tsgrundsatz verpflichtet den Staatsanwalt zwar zur Verfolgung aller Delikte, die ihm in amtlicher Eigenschaft bekannt werden, aber auch nach dem Legalit?tsgrundsatz darf der Staatsanwalt die Einleitung eines Verfahrens nur beantragen, wenn ein hinreichender Anlass besteht. Der Verletzte hat weder ein Recht auf Beteiligung an der Ausforschung des unbekannten T?ters, noch auf Einleitung subsidi?rer Verfolgungsschritte, noch auf Durchführung von im strafrechtlichen Sinn "zwecklosen" (weiteren) Erhebungen blo? zur Erleichterung der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):596-598
Nach stRsp hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden. Der rechtzeitig erhobeneWiderruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs (und damit das Entstehen eines Exekutionstitels). Einer sp?ter abgegebenen Erkl?rung, den Widerruf zurückzuziehen und die Wirkungen des Vergleichs wiedereintreten zu lassen, kommt nur rechtsgesch?ftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleichs wiederherstellen. Im Widerruf des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs liegt auch materiellrechtlich nur ein Angebot auf neuerlichen Abschluss des Vergleichs, das fristgerecht angenommen werden müsste.  相似文献   

12.
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren prüft der OGH die vom OLG für die Annahme eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes gegebene Begründung daraufhin, ob sie im Akt Deckung findet.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):301-306
Ein auf einem Anteil eines Miteigentümers einer Liegenschaft eingetragenes Belastungs- und Ver?u?erungsverbot steht dem Begehren eines anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft grunds?tzlich nicht entgegen. Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Ver?u?erungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Zwischen Ehegatten kann eine rechtsgesch?ftliche Beschr?nkung des Auseinandersetzungsanspuchs auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus zum Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgel?st oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. Dieses Teilungshindernis erlischt nicht dadurch, dass ein Teil eigenm?chtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht. W?hrend des aufrechten Bestands der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverh?ltnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden. Verlangt ein Ehegatte aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen eine Aufhebung der Gemeinschaft, so ist eine Abw?gung der Interessen der Ehegatten, vergleichbar derjenigen in § 97 ABGB, geboten. Ein danach bestehendes Recht auf Teilung kann auch der Masseverwalter des Teilhabers geltend machen.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):724-726
Ein Unternehmen ist eine aus k?rperlichen und unk?rperlichen Sachen bestehende Gesamtsache (§ 302 ABGB), die nur nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden kann. Die Pf?ndung eines Unternehmens samt damit verbundenen Bestand- und Nutzungsrechten wird durch das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot bewirkt. Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd § 331 Abs 1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des Unternehmens durch Zwangsverwaltung (§ 334 EO) oder Zwangsverpachtung (§ 341 EO) im Wege stünde.  相似文献   

15.
Ein Bergsportverein haftet aufgrund einer ungenügenden Fallschutz bietenden Mattensicherung für die Verletzung eines kletterunerfahrenen Elternteils beim Besuch einer Weihnachtsfeier im Rahmen eines Kinderkletterkurses.  相似文献   

16.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):607-609
Wird eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid am letzten Tag der Frist au?erhalb der Amtsstunden per Telefax eingebracht, ist sie zwar rechtzeitig; die zweiw?chige Frist des § 57 Abs 2 AVG beginnt aber erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.  相似文献   

17.
Auch in Grundbuchssachen mu? der Rekurs nur hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet. Ein bestimmtes Begehren ist nicht erforderlich. Im Zweifel gilt der Beschluss als zur G?nze angefochten. Die teilweise Verbücherung eines Planes ist zul?ssig (Rechtslage vor der GB-Novelle 2008). Nur das, was die Verwaltungsbeh?rde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung.  相似文献   

18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):102-105
Steht dem Gesch?digten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Gesch?ftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung eines Erfüllungsgehilfen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; der Gesch?digte muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Ein Anspruch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet keine solche Subsidiarit?t.  相似文献   

19.
Zwar ist nach stRsp auch für Teilungsklagen § 234 ZPO bedeutsam; für die Frage aber, ob im Teilungsprozess WE begründet werden kann, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ma?geblich. Die (grundbücherlich bereits durchgeführte) Ver?u?erung von Miteigentumsanteilen der (teilungs-)streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, im Verfahren die Begründung von WE daran scheitern zu lassen, dass einem durch die grundbücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein WE-Objekt zugewiesen werden kann. Zum prozessualen Verzicht eines Miteigentümers auf Zuweisung eines WE-Objekts.  相似文献   

20.
Die Abtretung von aus M?ngeln allgemeiner Teile der WE-Liegenschaft herrührenden Schadenersatz- und/oder Gew?hrleistungsansprüchen im Rahmen eines entgeltlichen "Generalvergleichs" (hier: zwischen den Parteien eines Generalunternehmervertrags) an die Eigentümergemeinschaft/den einzelnen Wohnungseigentümer ist grunds?tzlich formfrei. Dem Gesch?digten kann nur dann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht (hier: "bislang unterlassene Sanierung" der M?ngel) angelastet werden, wenn entsprechende Ma?nahmen im Einzelfall nach Treu und Glauben erwartet werden durften.  相似文献   

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