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1.
A. W. Jongbloed 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):153-172
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische Diskussion bieten. 相似文献
2.
Elena Sánchez Jordán 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):65-75
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
3.
Christer Grönevall 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):173-183
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
4.
Claus Rohde 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(5):125-139
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
5.
Rosy Thornton 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(10):297-316
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
6.
Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):1-1
Mit Beginn des neuen Jahres ist es wiederum zu ?nderungen im Kreis der Herausgeber gekommen. Vorerst scheiden Frau Dr. Maria
Wittmann Tiwald, Herr Univ.-Prof. Dr. Gottfried Call und Herr Dr. Norbert Hanel aus dem Kreis der Herausgeber aus, wobei ihnen
auch an dieser Stelle für die erfolgte Mitarbeit und Mitgestaltung der "wohnrechtlichen bl?tter" nochmals herzlichst gedankt
sei. Bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Call handelt es sich ja, wie allgemein bekannt, um eines der "Gründungsmitglieder" unserer
Zeitschrift, welcher nunmehr das Pensionsalter erreicht hat und welcher soweit überblickbar als Einziger in jeder Ausgabe
derselben mit einem Beitrag vertreten war. Daneben hat Herr Univ.-Prof. Call unter anderem auch bislang die Rubriken "Aktuelle
Rechtsvorschriften" und "Neuerscheinungen" betreut. Nachdem zu Letzteren – zumindest bis dato – kein Nachfolger gefunden werden
konnte, werden diese Rubriken ab dem n?chsten Heft nicht mehr weitergeführt. Für Inputs unserer Leserschaft betreffend den
Bedarf nach einer allf?lligen Weiterführung dieser Rubriken w?re die Schriftleitung aber jedenfalls ebenso dankbar wie für
die Kontaktaufnahme durch Personen, die – als künftige Mitarbeiter der "wohnrechtlichen bl?tter" – Interesse an der Betreuung
dieser Rubriken haben. Als neue Herausgeberin der "wohnrechtlichen bl?tter" konnte erfreulicherweise Frau Hofr?tin Dr. Elisabeth
Lovrek, welche als Richterin des OGH sowie aufgrund ihres sonstigen bisherigen Wirkens dem wohnrechtlichen Publikum nicht
eigens vorgestellt zu werden braucht, gewonnen werden. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern ein sch?nes und erfolgreiches
Jahr 2009. 相似文献
7.
Roger Weber 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):93-106
Der vorliegende Beitrag stellt den ersten einer Reihe von Nationalberichten im Rahmen des von ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas
Kletečka (Wien) und Prof. Dr. Paul Oberhammer (Zürich) geleiteten, vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen Nationalbank gef?rderten
Forschungsprojekts "Soziales Mietrecht in Europa" dar. Ziel dieses Projekts ist es, durch rechtsvergleichende Analyse verschiedener
europ?ischer Rechtsordnungen Impulse für die Diskussion über das soziale Privatrecht der Wohn- und Gesch?ftsraummiete in ?sterreich
zu gewinnen. In den kommenden Jahren werden in loser Folge eine Reihe solcher Beitr?ge in den wobl erscheinen, deren inhaltliche
Schwerpunkte auf Vorgaben der Projektleiter beruhen. Den Autoren wurde dabei aber gro?er Freiraum einger?umt, um den speziellen
Fragen ihrer Rechtsordnung gerecht werden zu k?nnen. Der Beitrag von Bezirksrichter Dr. Weber – einem führenden schweizerischen
Mietrechtsexperten – befasst sich mit den mietrechtlichen L?sungen des schweizerischen Rechts und den Erfahrungen, welche
in der Praxis damit gemacht werden. 相似文献
8.
Rasso Ludwig LL.M. 《Natur und Recht》2008,30(8):556-557
Zusammenfassung Nur selten liefern tagespolitische Entwicklungen einen derart anschaulichen Hintergrund für die
rechtwissenschaftliche Befassung mit einer Thematik wie im Fall des 302. Wasserrechtlichen Kolloquiums
des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universit?t Bonn. Von
den Folgen der Naturkatastrophe in Birma über die Hintergründe der Konflikte im Nahen Osten bis
hin zu den ?rtlich ganz nahe liegenden Verteilungsschwierigkeiten zwischen den spanischen Regionen
– die Trinkwasserversorgung der Bev?lkerung ist eine immer dr?ngendere Herausforderung.
Die damit verbundenen Schwierigkeiten waren auch Ausgangspunkt der Einleitung durch Prof. Dr. Dr. Wolfgang
Durner LL.M., Direktor des Instituts, der die in der Folge künftig noch gesteigerte Bedeutung des Wassers
als Handelsware hervorhob. Der Thematik “Wasser als Ware” widmete sich im anschlie?enden
Vortrag Dr. Stefan Lorenzmeier LL.M. Auch er betonte eingangs nochmals die Problematik der künftigen
Trinkwasserversorgung gerade in Zeiten des Klimawandels und wies auf die Folgen, beispielsweise verst?rkte
Migrationsbewegungen, hin. Im Kern bezogen sich die Ausführungen des Referenten indessen auf das Wasser
als Gegenstand des Welthandelsrechts. In zwei gro?en Abschnitten betraf der Vortrag einerseits die
Problematik, inwieweit Wasser zun?chst überhaupt als Gegenstand des Welthandelsrechts in Betracht
kommt. An diese unter bestimmten Voraussetzungen positiv zu beantwortende Frage schloss sich andererseits
die überlegung an, ob die unter Umst?nden unerwünschten rechtlichen Folgen des welthandelsrechtlichen
Regimes – etwa die Einschr?nkung der einzelstaatlichen M?glichkeiten der Ausfuhrrestriktion
– durch Ausnahmetatbest?nde beseitigt oder gemildert werden k?nnen. 相似文献
9.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften
an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen,
dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben,
die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa
das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür
blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung"
jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):535-536
Haben die Parteien des Arbeitsvertrages in einer Altersteilzeitvereinbarung einen Durchrechnungszeitraum vereinbart, wonach
die Arbeitszeit zu Beginn geblockt und der vereinbarte Istlohn (einschlie?lich Lohnausgleich) w?hrend des gesamten Durchrechnungszeitraums
in gleicher H?he gew?hrt wird, so gebührt das ab einer seither erfolgten Konkurser?ffnung geschuldete Entgelt "für die Zeit
nach der Konkurser?ffnung" und ist daher Masseforderung, obwohl ihm für die "Freizeitphase" kein Anspruch auf Arbeitsleistung
mehr gegenübersteht. 相似文献
11.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):393-396
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. 相似文献
12.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(8):535-536
Die Rechts- und Handlungsf?higkeit der in einem Mitgliedstaat der EU errichteten Gesellschaft beurteilt sich nach dem Gründungsrecht,
auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Gesch?ftst?tigkeit entfaltet; ihr Gesellschaftsstatut
ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessf?higkeit,
für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsf?higkeit)
ma?geblich. Wer zur Vertretung nach au?en (§ 9 Abs 1 VStG) für ein in London situiertes Unternehmen für eine übertretung des
TKG 2003 (Zusendung von SMS ohne vorherige Einwilligung des Empf?ngers) berufen ist, bestimmt sich nach dem in London geltenden
Recht. Da es sich bei dem für London geltenden Recht um fremdes Recht handelt, auf das der Grundsatz "iura novit curia" keine
Anwendung findet, ist dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. ISd § 4 IPR-Gesetz sind zul?ssige Hilfsmittel
für diese Ermittlung auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverst?ndigengutachten. 相似文献
13.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):295
Für privilegierte Arbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG gilt die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht. Zu berücksichtigen ist aber, dass
ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen dann endgültig und bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung
geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden k?nnen oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch
nicht verpflichtet ist. Ist eine "erhaltende" Sanierung ausgeschlossen (hier: Notwendigkeit einer nachzugründenden Fundamentierung,
die ohne Abbruch wesentlicher Teile des Geb?udes nicht m?glich ist) und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Ma?nahmen
erforderlich, führt dies zum "rechtlichen Untergang" des Mietobjekts iSd § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB. 相似文献
14.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):708-712
Die Beratung im Effektenhandel hat die Aufgabe, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er ben?tigt, um
die Auswirkungen seiner gesch?ftlichen Entscheidung absch?tzen zu k?nnen. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollst?ndiger,
richtiger, rechtzeitiger und verst?ndlicher Beratung zu genügen. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde,
desto weiter reichen die Aufkl?rungspflichten. Eine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern
auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen, bestand und besteht in ?sterreich nicht. Ist das produktspezifische
(Markt-)Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer
Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als "100 % Kapitalgarantie" bzw "100-prozentige
Sicherheit" bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonit?tseinstufung
angegeben ist, muss der Kunde im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung (unabh?ngig von seinem Risikoprofil und dem Grad
seiner Professionalit?t im Effektengesch?ft) über diesen Prospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonit?tsrisiko
aufgekl?rt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über den Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen
im Zeitpunkt der Beratung und einer damit in nahem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kaufentscheidung von blo? theoretischer,
vernachl?ssigbarer Natur ist. In einem solchen Fall wird n?mlich durch den Prospektinhalt kein falscher Gesamteindruck über
das Risiko der geplanten Investition hervorgerufen, der geeignet w?re, den Kunden zu einer gesch?ftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er sonst nicht getroffen h?tte. Damit besteht auch kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein
praktisch zu vernachl?ssigendes Risiko aufzukl?ren. Die anhaltende Bonit?t einer Emittentin oder Garantin ist kein gesch?ftstypischer
Umstand, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgesch?ft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung k?me aber
diesem Umstand als Gesch?ftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu. 相似文献
15.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):191-194
Nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbest?nden k?nnen sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgesch?fte angefochten
werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgesch?fts nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist
schon abgelaufen ist, sind aber die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verfügungsgesch?fts gegeben, steht einer Anfechtung
nichts im Wege. Bilden ein Liegenschaftsverkauf (hier: gegen einen betr?chtlich unter dem wahren Verkehrswert liegenden Kaufpreis)
und die Einr?umung eines Belastungs- und Ver?u?erungsverbots nach dem Willen der Vertragsparteien eine Einheit und ist deren
gleichzeitige Einverleibung bedungen, kann ein in diesem Sinn einheitliches Verfügungsgesch?ft nur einheitlich und nicht "zerlegt"
(hier: nur Anfechtung des Belastungs- und Ver?u?erungsverbots) angefochten werden. Bei Einr?umung eines Belastungs- und Ver?u?erungsverbots
zugunsten des Ver?u?erers im Zuge des Erwerbs einer Liegenschaft liegt Gleichzeitigkeit iSd § 97 GBG nahe. 相似文献
16.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):175-176
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen
über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die
Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen
hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen
des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann
nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in
Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung
"eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt
für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf
dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523
ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit
die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft
(im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht. 相似文献
17.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):790-791
Verlangt ein Grundstückseigentümer (berechtigterweise) von seinem Nachbar die Entfernung einer Mauer an der Grundstücksgrenze,
kann er einen aus der Erfüllung dieser Forderung resultierenden, für sein Grundstück nachteiligen Zustand nicht mittels Ausgleichsanspruch
nach § 364b ABGB beheben lassen. Er hat schlie?lich die als "St?rung" der Liegenschaft beurteilte Ma?nahme selbst verursacht.
Nur ein eigenm?chtiger Eingriff kann zu Abwehr- und Wiederherstellungsansprüchen führen, nicht aber die über Aufforderung
und mit Einwilligung des Grundstückseigentümers vorgenommene Entfernung einer Grenzmauer. 相似文献
18.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(7):453-457
Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung: An das Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen (Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), ist eine Gebietsk?rperschaft auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gebunden. Ein Versto? gegen den Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch saniert, dass die Gebietsk?rperschaft mehrere Einzelf?lle im Unrecht gleich behandelt. Grundversorgung ist nach § 2 Abs 1 K?rntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) nur hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gew?hren, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in K?rnten haben oder sich in K?rnten aufhalten. Hilfsbedürftigkeit iSd § 2 Abs 2 K-GrvG liegt nicht vor, wenn der Fremde den Lebensbedarf von Dritten erh?lt. Da Regressansprüche dieser Dritten gegen die Gebietsk?rperschaft ausgeschlossen sind, gilt dies umso mehr für Ansprüche des Fremden selbst, der wegen dieser Leistungen nicht hilfebedürftig ist. Solche Leistungen (zB Zurverfügungstellen von Wohnraum) schlie?en daher für die Vergangenheit den entsprechenden Anspruch nach dem K-GrvG aus. Das Kriterium der "Unterstützungswürdigkeit" in § 2 Abs 1 K-GrvG ist nicht als Generalklausel zu verstehen, die alle anderen Voraussetzungen für die Hilfegew?hrung überlagert und es erm?glicht, trotz deren Vorliegen im Einzelfall die Leistung zu verweigern. Die fehlende Unterstützungswürdigkeit ist nur bei einem Fehlverhalten anzunehmen, das in seinem Gewicht einem "besonders schweren Verbrechen" iSv § 13 AsylG 1997 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gleichkommt. Das blo?e Unterbleiben einer freiwilligen Ausreise erfüllt diese Voraussetzung nicht. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme)
die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein.
Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte
bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung)
zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete
Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben.
Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem,
das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies
insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen
Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem,
das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen),
keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf
Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht
ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung
der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung
von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten
der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig
ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung
der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):18-20
Enth?lt der WE-Verwaltungsvertrag im Rahmen der Honorarvereinbarung keine Bestimmung über die Pflicht der Wohnungseigentümer,
im Zuge der Vertragsaufl?sung an den WE-Verwalter anteilig eine "Kündigungsentsch?digung" zu entrichten, kommt es auf die
Branchenüblichkeit eines derartigen "angemessenen Entgelts" an, die der OGH hier verneint. Der blo?e Bezug im Anwartschaftsvertrag
zum WE-Vertrag auf die "Honorarrichtlinien" der Immobilienverwalter und Verm?genstreuh?nder vermag eine wirksam vereinbarte
Klausel im WE-Verwaltungsvertrag nicht zu ersetzen. Das Verwaltungshonorar z?hlt zu den gemeinschaftlichen Aufwendungen für
die WE-Liegenschaft, über das der WE-Verwalter auch inhaltlich richtig abzurechnen hat. Eine vereinbarte Genehmigung der Abrechnung
mangels Widerspruchs (hier: binnen einer Frist von 8 Wochen nach Rechnungslegung) widerspricht zwingendem Recht, n?mlich §
20 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 und 3 WEG 2002. Um die Liquidit?t der Eigentümergemeinschaft für die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft
sicherzustellen, bleiben zwar die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer unabh?ngig von der inhaltlichen Richtigkeit
der Abrechnung f?llig; ihre Zahlungen bewirken per se aber kein Anerkenntnis der Abrechnung. 相似文献