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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern
wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche
Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten
Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung
zu. 相似文献
2.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):393-396
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. 相似文献
3.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des
Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend
angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt
der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der
jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der
Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den
Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen
– weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen
Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu
stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs
3 lit d MRK abzuleiten. 相似文献
4.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):128-131
Der Beitrag besch?ftigt sich erstmals eingehender mit der Frage, ob es mit dem WGG vereinbar ist, wenn von gemeinnützigen
Bauvereinigungen – in Ver?nderung der ursprünglichen Finanzierungsstruktur der Baulichkeit – Sukzessivdarlehen aufgenommen
werden, um solcherart die aufgrund des Schlagendwerdens von Annuit?tensprüngen bei ?ffentlichen F?rderungsdarlehen drohende
Erh?hung des von den Mietern und Nutzungsberechtigten zu leistenden periodischen Entgelts "abzufedern", diese Annuit?tensprünge
insoweit also zu "gl?tten". Die enorme praktische Relevanz dieser Fragestellung liegt angesichts der (gegenw?rtig wieder einmal
?u?erst hitzigen) politischen Debatte um leistbares Wohnen bzw Wohnkosten als "Preistreiber" auf der Hand. 相似文献
5.
Peter Rummel 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):249-251
Eine Klausel, wonach Wohnungseigentum "frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten" zu übergeben sei, kann vertretbarerweise
dahin ausgelegt werden, dass davon rückst?ndiger Sanierungsaufwand für die Wohnungsanlage nicht erfasst ist. Der Verwaltervertrag
ist nach Lehre und Judikatur ein Bevollm?chtigungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter.
Der Hausverwalter ist aber nicht bevollm?chtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):317-320
Streitanh?ngigkeit liegt dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden
Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (zweigliedriger Streitgegenstand). Sie ist dann nicht gegeben, wenn die
rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, wenn also beim sp?ter geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende
Tatsachen hinzutreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Streitanh?ngigkeit v?llige Identit?t der Tatsachenbehauptungen
in beiden Rechtsstreitigkeiten voraussetzte. Entscheidend ist vielmehr, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen (mit
anderen Worten "im Kern") jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde. Der dreigliedrige Streitgegenstandsbegriff
entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 相似文献
7.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):339-340
Beheizbarkeit und (ganzj?hrige) Wasserzufuhr sind nicht Voraussetzung dafür, dass eine Zweit-"Wohnung" iSd K-ZWAG vorliegt. 相似文献
8.
Hubert Hinterhofer 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):801-804
Die Konfrontation von gerichtlichen Sachverst?ndigen mit wissenschaftlich fundierter Meinung privat beigezogener Fachleute
ist gesetzlich intendiert. Das Anwenden oder Nichtanwenden einer von mehreren wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden
begründet keine Mangelhaftigkeit von Befund oder Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverst?ndigen. Bei misslungener
Entkr?ftung der dagegen vorgebrachten Einw?nde ist aber ein weiterer Experte beizuziehen. 相似文献
9.
Herbert Gartner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):1-10
Die Pflicht zur gesetzeskonformen, ausgewogenen Interessenwahrung in Bautr?gervertr?gen wird bei der Gestaltung der vom Bautr?ger
verwendeten Vertragsformbl?tter oftmals verletzt. Konsumentenschutzorganisationen haben diese Praxis kritisiert und die Verwendung
gesetzeskonformer Klauseln verlangt. Trotz der vielfach gerechtfertigten Kritik darf die Forderung nach Konsumentenschutz
nicht dazu führen, dass es für den Bautr?ger unm?glich wird, die in der Natur des Bautr?gergesch?ftes liegenden grundlegenden
Gestaltungs- und Abwicklungskriterien im zul?ssigen Rahmen anzuwenden. 相似文献
10.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):190-191
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren
bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen,
die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts
dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang
steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt
ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene
Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen.
Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das
zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde.
Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):520-521
§ 163b ABGB erg?nzt die Bestimmung des § 163 ABGB insoweit, als das Bestehen einer – auch ehelichen – Vaterschaft die Antragstellung
nach § 163b ABGB nicht hindert. Der Antrag auf "V?tertausch" nach § 163b ABG steht dem Kind zeitlich unbeschr?nkt offen. 相似文献
12.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):135-138
Ist ein Mehrheitsbeschluss über ordentliche Verwaltungsma?nahmen (hier: Erhaltungsarbeiten an der WE-Anlage; Finanzierung
durch sofortige Umlage und erh?hte Rücklagenbeitr?ge) wirksam zustande gekommen, weil der WE-Verwalter allen Wohnungseigentümern
rechtzeitig Gelegenheit zur ?u?erung gegeben hat, ist aber die Beschlussanfechtungsfrist noch nicht verstrichen oder eine
Anfechtung anh?ngig, muss von einer vorl?ufigen, "zeitlich eingeschr?nkten" Vollziehbarkeit des Beschlusses ausgegangen werden.
Die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer kann daher im Bereich der ordentlichen Verwaltung auf diese Weise einen, wenn auch
noch anfechtbaren oder angefochtenen Beschluss durchsetzen. Für die "vorl?ufige" Vollziehbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses
der ordentlichen Verwaltung l?sst der OGH hier als nicht entscheidungsrelevant offen, ob die Verletzung von Formalvorschriften
(hier: Unterlassen des Hausanschlags über die Beschlussfassung und f?lschliche Bezeichnung des Mehrheitsbeschlusses als dem
Bekl vorgelegter "Umlaufbeschluss") im Wege der Anfechtung zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führt oder nicht. Die erfolgreiche
Anfechtung stellt die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc fest. 相似文献
13.
Der vorliegende Beitrag analysiert – unter Bezugnahme auf eine ländervergleichende empirische Studie derselben Autoren – die Verhaltensregeln für Parlamentarier und die daraus resultierenden Konsequenzen. Dabei wird zunächst auf die Frage eingegangen, was unter Transparenzpflichten verstanden wird. Im Anschluss daran werden Hypothesen über den Zusammenhang von schärferen Transparenzpflichten und diversen Variablen dargelegt, gefolgt von einer kurzen Analyse der Implikationen für die verfassungsrechtlichen Argumente in Deutschland unter Berücksichtigung auch der österreichischen Regelungen. 相似文献
14.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap"). 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl
den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies
unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den
Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere
Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen. 相似文献
16.
Rudolf Reischauer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):404-426
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts
(= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht
aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort.
– Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt. 相似文献
17.
Pia Abel Dragana Damjanovic Michael Holoubek Kerstin Holzinger 《Journal für Rechtspolitik》2008,16(4):219-268
Zusammenfassung Die im Nachfolgenden abgedruckte Studie wurde im Auftrag der Bundesarbeitskammer ?sterreich erstellt. Ihr Anliegen ist es,
M?glichkeiten einer verst?rkten Verankerung der energiepolitischen Zielsetzung "Versorgungssicherheit" im ?sterreichischen
Elektrizit?tsrecht auszuloten. Auf Basis des geltenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsrahmens, werden Spielr?ume, die sich
für eine Regelung von Aspekten der Versorgungssicherheit nutzen lassen, ermittelt und entsprechende rechtspolitische Vorschl?ge
erarbeitet. Die Studie gliedert sich nach den drei Marktstufen des Elektrizit?tssektors: der Ebene der Erzeugung, des Netzbetriebs
und der Lieferung (Versorgung mit Strom). Die Rechtslage, Entscheidungspraxis der Regulierungsbeh?rden, Gerichtsentscheidungen
und Literatur sind auf dem Stand April 2008 verarbeitet. 相似文献
18.
Robert Durl 《Juristische Bl?tter》2010,132(3):156-171
Im Zuge des 2. Gewaltschutzgesetzes wurde die Verj?hrungsanlaufhemmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB zum 1. 6. 2009 in "L?nge" und
"Breite" erweitert und auch – rückwirkend – auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj?hrte Taten für anwendbar erkl?rt. Mit
Blick auf zwei frühere gesetzliche Ver?nderungen, die diese Bestimmung betroffen haben, sowie die Garantien des § 61 StGB
zur rückwirkenden Anwendung von Strafrecht wird im Folgenden er?rtert, inwieweit § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf vor dem 1. 6. 2009
(insb vor dem 1. 7. 2001) verübte Straftaten anzuwenden ist. 相似文献
19.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):88-90
Die Verpflichtung des Bestandnehmers, bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses "die Bestandseinheit neu ausgemalt wei?" zurückzugeben,
stellt eine Leistung des Bestandnehmers dar, die zum Wert (mithin zur Gebührenbemessungsgrundlage) hinzuzurechnen ist. Gleiches
gilt für die Verpflichtung zum Abschluss eines W?rmeenergiebezugsvertrages. 相似文献