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Dr. Randi Thum 《Natur und Recht》2006,28(11):687-693
Nachdem die ersten Listen der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ ver?ffentlicht wurden, gewinnt das Europ?ische Netz
„Natura 2000“ langsam Kontur. Jetzt ist es an den Mitgliedstaaten, diese Gebiete als „besondere Schutzgebiete“ auszuweisen.
Wie eine wirksame Unterschutzstellung auszusehen hat, wird dabei auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu den „faktischen
Vogelschutzgebieten“ und den „potenziellen FFH-Gebieten“ beeinflusst. Danach ist noch nicht endgültig gekl?rt, welche Gebiete
von einem vorwirkenden Rechtsschutz von Vogelschutz- und FFH-Richtlinie erfasst sind und wie dieser Schutz im Einzelnen aussieht.
Diesen Unsicherheiten k?nnen die Landesbeh?rden und -gesetzgeber durch eine zügige und den gesetzlichen Anforderungen genügende
Ausweisung der Natura-2000-Gebiete begegnen. Der vorliegende Beitrag analysiert die europ?ischen und bundesrechtlichen Anforderungen
an die Unterschutzstellung und zeigt beispielhaft, wie die L?nder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz diese Vorgaben umsetzen. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):730-733
F?llt w?hrend eines Abhandlungsverfahrens der erbserkl?rte Erbe in Konkurs, so ist in Anwendung des § 8a KO von einer Unterbrechung
dieses Verlassenschaftsverfahrens durch die Konkurser?ffnung auszugehen. Da hier eine Forderung der Konkursmasse gegenüber
der Verlassenschaft, also aus Sicht der Konkursmasse eine Aktivforderung vorliegt und somit eine Anmeldung und Prüfung im
Konkurs nicht in Frage kommt, kann das Verfahren jederzeit – allerdings unter Beiziehung des Masseverwalters – fortgesetzt
werden. Dies auch ohne Parteienantrag, weil es sich beim Verlassenschaftsverfahren gem § 143 Au?StrG um ein von Amts wegen
einzuleitendes handelt, das – abgesehen vom Fortsetzungsantrag einer Partei – nach § 26 Abs 3 Au?StrG auch dann mit Beschluss
fortzusetzen ist, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gef?hrdet warden k?nnten, deren Schutz Zweck
des Verfahrens ist. 相似文献
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Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzul?ssig.
Unterl?sst ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren,
kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht. Ausgeschlossenheit
gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall
gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allf?lliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse
nicht gewillt sei, von dieser abzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH
zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis
zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht
aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht nach § 357 Abs 3 StPO. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):324-327
Der OGH vertritt in übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht die Auffassung, dass mittels eines EMail-Sendeprotokolls
der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails nicht erbracht werden kann. 相似文献
16.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):266-267
Die analoge Anwendung des § 29 Abs 2 MRG auch auf unbefristete Mietvertr?ge, in denen der Mieter einen Kündigungsverzicht
erkl?rt hat, würde bedeuten, die Zul?ssigkeit bzw Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts des Mieters überhaupt zu verneinen.
Dies w?re aber eine Abkehr von der bisherigen Rsp, die einen derartigen Kündigungsverzicht – von wem immer er auch abgegeben
wurde – als wirksam erachtet. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):662-664
Wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbantrittserkl?rte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter
Bezugnahme auf die Haftungsbeschr?nkung des § 802 ABGB erreichen konnte, ist in analoger Anwendung des § 1a IESG eine Absicherung
seiner Ansprüche gegeben. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):124-125
Eine Wiederaufnahme wegen strafbarer Amtspflichtverletzung des Richters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) setzt voraus, dass die strafbare Amtspflichtverletzung für das Zustandekommen der Entscheidung kausal war. Das Kausalit?tserfordernis ist insofern gelockert, als schon eine Amtspflichtverletzung bei einer Entscheidung in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. Befangenheit als solche ist kein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund. Für eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO muss die Befangenheit im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt haben. 相似文献
19.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):263
Zur Vermeidung von H?rtef?llen soll im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe
nicht wegfallen. Zur Vermeidung allf?lliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes
ist aber bei der H?he des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt hat. Ein zwischenzeitiges Wohnen in einer fremden Wohnung ist unsch?dlich. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor
Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende
Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten
zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den
zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe
gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters. 相似文献