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1.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):318-320
Mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererkl?rung unabh?ngig von der H?he des Hinterziehungsbetrags wird ein Finanzvergehen
(§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserkl?rungen
zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserkl?rung zu einer Steuerart – allenfalls auch als Bündel mehrerer
steuerlich trennbarer Einzelaspekte – das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstst?ndige
Tat im materiellen Sinn. Eine selbstst?ndige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn – unter Berücksichtigung
objektiver und subjektiver Konnexit?t (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) – die Gerichtszust?ndigkeit zu verneinen ist oder wenn
sich der auf eine von mehreren selbstst?ndigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert. Zeigt sich
für den OGH unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschlie?lich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht, so steht
es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben. Erwüchse das Urteil solcherart vorerst nur hinsichtlich Finanzvergehen
mit einem die gerichtliche Zust?ndigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG) in Teilrechtskraft
und würde dieser auch nachfolgend nicht erreicht, so w?re auch in Ansehung der (solcherart aufl?send bedingt für den Fall
der Gerichtszust?ndigkeit) bereits rechtskr?ftig gewordenen Schuldsprüche nach § 214 FinStrG freizusprechen. 相似文献
2.
Ein Betriebsleiter, der wei?, dass seine ihm untergeordneten Expeditmitarbeiter einen Teil der an Wirte als Wiederverk?ufer
gelieferten Ware tatsachenwidrig als Barverk?ufe an Endverbraucher verbuchen, leistet durch die Guthei?ung gezielter Abstandnahme
von einer den wahren Gegebenheiten entsprechenden Buchführung einen Beitrag zur Abgabenhinterziehung (§ 11 dritter Fall, §
33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG) der belieferten und dadurch in ihrem Entschluss zur Verkürzung von Abgaben best?rkten Wirte.
Der kausale Beitrag des Angeklagten liegt demnach in einem aktiven Tun. Das festgestellte Wissen des Angeklagten inkludiert
die Willenskomponente seines Vorsatzes. 相似文献
3.
Natur und Recht - Nachdem in NuR (2022, Heft 2, S. 77ff.) die Reichweite des wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellungsvorbehalts sowie Fragen der Verfahrenswahl erörtert wurden, behandeln... 相似文献
4.
Natur und Recht - Planfeststellung und Plangenehmigung sind etablierte Instrumente der Vorhabenzulassung und für den Gewässerausbau bereits seit langem auch im Wasserhaushaltsrecht... 相似文献
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Natur und Recht - Nachdem in NuR (2022, Heft 2, S. 77ff.) und NuR (2022, Heft 5) die Reichweite des wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellungsvorbehalts und Fragen der Verfahrenswahl, die... 相似文献
8.
Ulrich Torggler 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):762-771
Das Wirtschaftsprivatrecht ist von professionellen und planenden Akteuren beherrscht, die zur Minimierung der Transaktionskosten
auf die weitestm?gliche Vorhersehbarkeit und Durchsetzbarkeit der Rechtslage angewiesen sind. Das entspricht nicht dem Blickwinkel
des Richters, der nach Einzelfallgerechtigkeit in einem Rechtsstreit zwischen zwei konkreten Parteien strebt, aber auch nicht
der begleitenden Wissenschaftler, die schon aus Gründen der Profilierung im wissenschaftlichen Umfeld zu innovativen und nicht
selten gesetzesfernen Konzepten neigen. Der folgende Beitrag pl?diert daher für einen judicial und academic self-restraint,
der sich unter Berücksichtigung der überindividuellen Auswirkungen um eine ermessensund beweisarme Rechtsatzbildung bemüht.
Umso mehr sollte sich auch der Gesetzgeber des Postulats der Rechtssicherheit im Sinne der Rechtsklarheit, -stabilit?t und
-durchsetzbarkeit und vor allem auch im Sinne der Vorhersehbarkeit richterlicher Entscheidungen wieder st?rker bewusst werden. 相似文献
9.
Prof. Dr. Walter Frenz 《Natur und Recht》2011,33(2):103-107
10.
Helmut Würth 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(7-8):186-190
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16.
Konrad Lachmayer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):750-767
Im letzten Jahrzehnt hat der VfGH eine Rsp-Linie zu Ausgliederungen und Beleihungen entwickelt, die zu einer intensiven literarischen
Auseinandersetzung mit den vom VfGH aufgestellten Kriterien für Ausgliederungen und Beleihungen geführt hat. Die zentrale
Rolle der demokratischen Legitimation und die Plausibilit?t eines beweglichen Systems der Beleihungskriterien stehen im Zentrum
der vorliegenden Analyse. In weiterer Folge werden Fragen der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit thematisiert. 相似文献
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19.
Prof. Dr. Eckard Rehbinder 《Natur und Recht》2007,29(2):115-122
Die Kultivierung gentechnisch ver?nderter Pflanzen in der Landwirtschaft hat in einigen Staaten wie den USA, Brasilien, Argentinien,
Kanada und China bereits erhebliche Ausma?e angenommen. In Europa und zumal in Deutschland befindet sich die „grüne Gentechnik“
dagegen noch in den Kinderschuhen. Nach der Aufhebung des faktischen Moratoriums gegen den Anbau gentechnisch ver?nderter
Kulturpflanzen durch die EU im Jahre 2005 ist mit einem langsamen Vordringen der Gentechnik in der Landwirtschaft auch in
Europa zu rechnen. Gentechnisch ver?nderte Organismen (GVO) sind lebende Organismen, die sich in der Umwelt vermehren und
ausbreiten k?nnen. Die Umwelt stellt ein im Wesentlichen offenes System dar, das nicht hermetisch aufgeteilt und abgeschlossen
werden kann. Wo immer GVO in der Umwelt freigesetzt werden, kann daher eine Ausbreitung in der Umwelt nicht grunds?tzlich
ausgeschlossen werden. Inwieweit dies eine grunds?tzlich akzeptable Ver?nderung der Umwelt darstellt, die mit den Auswirkungen
anderer menschlicher Einwirkungen oder gar natürlichen Ver?nderungen vergleichbar ist, oder es sich um ein ernstes ?kologisches
Risiko handelt, ist freilich umstritten. Sowohl der EG-Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung und das Inverkehrbringen
genetisch ver?nderter Produkte als auch dem deutschen Gentechnikgesetz liegt die Wertung zugrunde, dass dies nur im Einzelfall
beurteilt werden kann. Soweit der Anbau von GVO-Kulturpflanzen zugelassen wird, geht es darum, etwaige ?kologische und ?konomische
Risiken gering zu halten. Neben administrativer Regulierung spielt hier das Haftungsrecht eine zentrale Rolle. 相似文献