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1.
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt w?hrend des Verfahrens widerrufen. Mit dem Widerruf scheidet er aus dem Verfahren
aus; der frühere Nebenintervenient kann daher wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten.
Die Erkl?rung des "Seitenwechsels" macht den Widerruf des Beitritts hinreichend deutlich. Durch den Widerruf wird das vom
Nebenintervenienten bisher erstattete Vorbringen unbeachtlich. Beweisergebnisse, die auf seinen Antr?gen oder Fragen beruhen,
bleiben im Rahmen des Vorbringens der Hauptparteien beachtlich. Eine blo? mündliche Erkl?rung einer Person, dem Verfahren
als Nebenintervenient beizutreten, ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen; die Nebenintervention hat durch Zustellung
eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen (§ 18 Abs 1 ZPO). 相似文献
2.
Max Leitner 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):247-251
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung
liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien
nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich
ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt
im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung
die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende
im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben
und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle
nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG
dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks;
es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen
enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der
Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen. 相似文献
3.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):398-399
Erachtet das Gericht die (zul?ssigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserkl?rung eines Zeugen für nicht unmissverst?ndlich
oder endgültig oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft
plausibel erscheinen lassen, hat deren Abkl?rung in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schl?gt jeder Zweifel am Inhalt
der Erkl?rung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus, was zu einer Nichtigkeit des Urteils gem Z 5a des § 281 Abs 1 StPO
führen kann. 相似文献
4.
Andreas Geroldinger 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):29-45
Willensm?ngel, die nicht auf den Vertragspartner des Irrenden bzw Bedrohten, sondern einen Dritten zurückzuführen sind, k?nnen
gem § 875 ABGB nur ausnahmsweise releviert werden. Dieser Beitrag untersucht in seinem ersten Teil die in Rsp und Lehre nur
wenig behandelten Zurechnungskriterien des § 875 ABGB. Der zweite Teil rollt die Frage neu auf, ob die vors?tzliche Entstellung
einer Erkl?rung durch den Erkl?rungsboten die Zurechnung zum Gesch?ftsherrn verhindert. Auch dafür spielt § 875 ABGB eine
entscheidende Rolle. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):313-315
§ 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserkl?rung gedeutet wird; es handelt sich also
um eine normierte Willenserkl?rung. Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. Weder die ?ltere noch die jüngere Rsp verlangen
dafür grunds?tzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des § 569 ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Ma?geblich
ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern,
durch unverzügliche, nach au?en erkennbare Erkl?rungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver
Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. 相似文献
6.
Bei Naturalteilung durch WE-Begründung ist im Regelfall jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil WE einzur?umen. Eine
Zuweisung von WE entsprechend dem bisherigen Miteigentumsanteil an jeden Einzelnen findet dann nicht statt, wenn ein Wohnungseigentümer
auf die Zuweisung eines eigenen WE-Objekts verzichtet oder Einigkeit zwischen zwei Miteigentümern dahin besteht, dass bei
der Teilung eine Wohnungseigentümerpartnerschaft begründet werden soll. Dazu reicht eine prozessuale Erkl?rung aus. Wird bereits
im Titelverfahren über einen Teilungsvorschlag verhandelt und entschieden, so ist hinsichtlich der Verfahrenskosten die Anwendung
des § 351 Abs 3 EO angebracht. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):596-598
Nach stRsp hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung.
Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden. Der rechtzeitig erhobeneWiderruf verhindert den
Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs (und damit das Entstehen eines Exekutionstitels). Einer sp?ter abgegebenen
Erkl?rung, den Widerruf zurückzuziehen und die Wirkungen des Vergleichs wiedereintreten zu lassen, kommt nur rechtsgesch?ftlicher
Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleichs wiederherstellen. Im Widerruf
des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs liegt auch materiellrechtlich nur ein Angebot auf neuerlichen Abschluss des Vergleichs,
das fristgerecht angenommen werden müsste. 相似文献
8.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):201-203
Das geh?ufte Auftreten von Ungereimtheiten (hier: Nichtübereinstimmung der Geburtsdaten des Verk?ufers in den vorgelegten
Urkunden und unzutreffende Gesamtfl?che) in Kombination mit dem Inhalt einer Spezialvollmacht, der den Machthabern in ungew?hnlicher
Weise v?llig freie Hand bei der Ver?u?erung der Liegenschaft einr?umt und keinerlei Schranken zur Wahrung der Interessen des
Verk?ufers vorsieht, verlangt nach einem strengen Ma?stab bei der Prüfung nach § 94 GBG. Rechtfertigen die M?ngel der vorgelegten
Urkunden bei einer im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung geforderten Gesamtschau schwerwiegende Bedenken im dargestellten
Sinn und bleiben daher Zweifel an der ausdrücklichen Erkl?rung desjenigen, dessen (hier: des Verk?ufers) Recht beschr?nkt
belastet oder aufgehoben werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige, muss dies zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs
führen. 相似文献
9.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25-26
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein
nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten)
im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen,
falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders
als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen
lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt
die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO
einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier:
Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend. 相似文献
10.
Heribert Löcker 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):165-169
Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst zustande und wird erst dann rechtswirksam, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer
die Gelegenheit zur ?u?erung geboten wurde. Dazu kommt, dass die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserkl?rung erst
eintritt, wenn sie allen anderen zugegangen ist, und bis dahin ein jeder seine Erkl?rung widerrufen kann. Zum Eintritt der
Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen die Bekanntgabe des Ergebnisses oder die Dokumentation des allseitigen Zugangs
der Abstimmungsergebnisse erforderlich. Unter diesen Pr?missen kann auch ein Anschein des Zustandekommens eines Umlaufbeschlusses
nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem sein Ergebnis bekannt gegeben wird. Solange ein (Umlauf)Beschluss nicht – gemeint
offenbar: durch Hausanschlag – bekannt gegeben wurde, werden die Anfechtungsfristen nicht ausgel?st, und ist eine Anfechtung
nicht ausgeschlossen. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):106-110
Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgl?ubigers des
Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung
verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsverm?gen als Sonderverm?gen ausschlie?lich den vorhandenen Gesellschaftern
zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit
besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die M?glichkeit, das Gesellschaftsverm?gen dem Zugriff der Gl?ubiger der Gesellschafter
zu entziehen. Das PSG enth?lt keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung
bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare L?sung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an. Nach §
36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der
Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten
jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd § 331 EO sind. Der Pf?ndbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der
sich das Recht zum Widerruf und/oder zur ?nderung der Stiftungserkl?rung vorbehielt, stehen keine gesetzlichen Bestimmungen
entgegen. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des
§ 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung
oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):320-321
Beim Anbot einer L?sungsbefugnis iSd § 410 ZPO handelt es sich materiell-rechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserkl?rung
des Gl?ubigers, die mit ihrem Zugang an den Erkl?rungsempf?nger für den Gl?ubiger bindend wird. über das Bestehen oder Nichtbestehen
der compensando eingewendeten Gegenforderung gegen eine alternative Erm?chtigung auf Bezahlung eines L?sungsbetrags bei einem
unteilbaren Herausgabeanspruch kann nur dann inhaltlich entschieden werden, wenn die Gegenforderung den L?sungsbetrag zumindest
erreicht. Ansonsten ist, weil die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit fehlt, die Gegenforderung abzuweisen. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(7):456-457
Jeder, der im Auftrag des Anfechtungsgegners handelt und ma?geblich am Zustandekommen des Gesch?fts mitgewirkt hat, ist im
Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erkl?rung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich
geh?rt. Eine solche Beauftragung kann sich bereits aus der Ausstattung mit Formularen (hier: Konto- und Depoter?ffnungsantrag)
ergeben. Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schlie?t die Zurechnung
seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. 相似文献
14.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(11):701-707
Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschlie?ende echte Mitschuld vorliegt, h?ngt von der Auslegung
des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme
ist blo? Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular
eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines m?glichen Eigeninteresses gar nicht er?rtert wird, reicht ein tats?chlich
bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschlie?en. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umst?nde
zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine
Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverh?ltnis
zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Wenn es offengelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für
eine Interzession. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Dann kann es nur auf den Wortlaut der Erkl?rungen
ankommen. 相似文献
15.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):47-50
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht
in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft
auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar,
der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem
Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht
(§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch
erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel
unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist. 相似文献
16.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):124-126
Das heimliche Verabreichen eines bet?ubenden (berauschenden) Mittels ist dann als Vergewaltigung begründende Gewalt anzusehen,
wenn es zur v?lligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer führt. Es muss eine tief greifende Bewusstseinsst?rung hervorgerufen
werden, in der dem Opfer eine eigenst?ndige Willensentfaltung unm?glich gemacht wird. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden
(gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustands ist nur dann als Gesundheitssch?digung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn
sie mit einer krankhaften St?rung der K?rperfunktionen einhergeht. Besteht bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann
nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen
Gesundheitszustandes tatbildlich sein. 相似文献
17.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):296-297
Auch ein Umlaufbeschluss kommt nach § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern – unter
der Voraussetzung ausreichend erteilter Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung von Verst?ndigungspflichten
[des WE-Verwalters oder des Wohnungseigentümers, der das Umlaufverfahren initiert hat] als notwendig erachtet – Gelegenheit
zur ?u?erung gegeben worden ist; bis dahin ist kein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erkl?rung gebunden. Nach
dieser Bestimmung l?sst die stRsp im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens gem § 24 Abs 6 WEG 2002 Formfehler überhaupt
nur dann auf ihre Kausalit?t untersuchen, wenn die Mitwirkungsbefugnisse und ?u?erungsrechte s?mtlicher Wohnungseigentümer
gewahrt worden sind. Weil davor ein Umlaufbeschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, kann dann auch die Frage auf
sich beruhen, ob durch Zugang des Abstimmungsergebnisses an die Adressaten der einzelnen rechtsgesch?ftlichen Erkl?rungen
die Bindungswirkung des Beschlusses eingetreten ist. 相似文献
18.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):53-54
Die Kaution des Bestandnehmens in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds
auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverh?ltnis fortgesetzt wird. Ob mit dem Abruf der befristeten Garantie vom
Begünstigten die Tilgung seiner Forderungen oder aber blo? die Umwandlung der Haftung des Garanten in eine Barkaution beabsichtigt
war, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalles ab. 相似文献
19.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen
dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht
erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die
Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung
auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt.
Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist.
Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche
Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt
eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten,
der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend.
Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend;
auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen. 相似文献
20.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):805-809
Unter dem insoweit ma?geblichen Gesichtspunkt des verst?ndigen Erkl?rungsadressaten sind bei der Prüfung der Zul?ssigkeit
einer Gegendarstellung unvollst?ndige Tatsachenbehauptungen in Titel oder Bildunterlegungen nicht selbst?ndig und isoliert
zu betrachten. Solche Textstellen k?nnen vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollst?ndigt werden. Nur ausnahmsweise
k?nnen auch überschriften oder sonstige plakativ-mediale Gestaltungselemente mittels einer Gegendarstellung bek?mpft werden,
sofern sie n?mlich einen eigenen Erkl?rungswert besitzen und infolge sinnentstellender Verkürzung die im Artikel an anderer
Stelle richtig – im Sinne von umfassend – wiedergegebenen ?u?erungen geradezu ins Gegenteil verkehren, also den Inhalt der
Botschaft konterkarieren. 相似文献