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1.
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt w?hrend des Verfahrens widerrufen. Mit dem Widerruf scheidet er aus dem Verfahren aus; der frühere Nebenintervenient kann daher wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten. Die Erkl?rung des "Seitenwechsels" macht den Widerruf des Beitritts hinreichend deutlich. Durch den Widerruf wird das vom Nebenintervenienten bisher erstattete Vorbringen unbeachtlich. Beweisergebnisse, die auf seinen Antr?gen oder Fragen beruhen, bleiben im Rahmen des Vorbringens der Hauptparteien beachtlich. Eine blo? mündliche Erkl?rung einer Person, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten, ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen; die Nebenintervention hat durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen (§ 18 Abs 1 ZPO).  相似文献   

2.
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen.  相似文献   

3.
Erachtet das Gericht die (zul?ssigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserkl?rung eines Zeugen für nicht unmissverst?ndlich oder endgültig oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abkl?rung in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schl?gt jeder Zweifel am Inhalt der Erkl?rung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus, was zu einer Nichtigkeit des Urteils gem Z 5a des § 281 Abs 1 StPO führen kann.  相似文献   

4.
Willensm?ngel, die nicht auf den Vertragspartner des Irrenden bzw Bedrohten, sondern einen Dritten zurückzuführen sind, k?nnen gem § 875 ABGB nur ausnahmsweise releviert werden. Dieser Beitrag untersucht in seinem ersten Teil die in Rsp und Lehre nur wenig behandelten Zurechnungskriterien des § 875 ABGB. Der zweite Teil rollt die Frage neu auf, ob die vors?tzliche Entstellung einer Erkl?rung durch den Erkl?rungsboten die Zurechnung zum Gesch?ftsherrn verhindert. Auch dafür spielt § 875 ABGB eine entscheidende Rolle.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):313-315
§ 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserkl?rung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserkl?rung. Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. Weder die ?ltere noch die jüngere Rsp verlangen dafür grunds?tzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des § 569 ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Ma?geblich ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach au?en erkennbare Erkl?rungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann.  相似文献   

6.
Bei Naturalteilung durch WE-Begründung ist im Regelfall jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil WE einzur?umen. Eine Zuweisung von WE entsprechend dem bisherigen Miteigentumsanteil an jeden Einzelnen findet dann nicht statt, wenn ein Wohnungseigentümer auf die Zuweisung eines eigenen WE-Objekts verzichtet oder Einigkeit zwischen zwei Miteigentümern dahin besteht, dass bei der Teilung eine Wohnungseigentümerpartnerschaft begründet werden soll. Dazu reicht eine prozessuale Erkl?rung aus. Wird bereits im Titelverfahren über einen Teilungsvorschlag verhandelt und entschieden, so ist hinsichtlich der Verfahrenskosten die Anwendung des § 351 Abs 3 EO angebracht.  相似文献   

7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):596-598
Nach stRsp hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden. Der rechtzeitig erhobeneWiderruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs (und damit das Entstehen eines Exekutionstitels). Einer sp?ter abgegebenen Erkl?rung, den Widerruf zurückzuziehen und die Wirkungen des Vergleichs wiedereintreten zu lassen, kommt nur rechtsgesch?ftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleichs wiederherstellen. Im Widerruf des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs liegt auch materiellrechtlich nur ein Angebot auf neuerlichen Abschluss des Vergleichs, das fristgerecht angenommen werden müsste.  相似文献   

8.
Das geh?ufte Auftreten von Ungereimtheiten (hier: Nichtübereinstimmung der Geburtsdaten des Verk?ufers in den vorgelegten Urkunden und unzutreffende Gesamtfl?che) in Kombination mit dem Inhalt einer Spezialvollmacht, der den Machthabern in ungew?hnlicher Weise v?llig freie Hand bei der Ver?u?erung der Liegenschaft einr?umt und keinerlei Schranken zur Wahrung der Interessen des Verk?ufers vorsieht, verlangt nach einem strengen Ma?stab bei der Prüfung nach § 94 GBG. Rechtfertigen die M?ngel der vorgelegten Urkunden bei einer im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung geforderten Gesamtschau schwerwiegende Bedenken im dargestellten Sinn und bleiben daher Zweifel an der ausdrücklichen Erkl?rung desjenigen, dessen (hier: des Verk?ufers) Recht beschr?nkt belastet oder aufgehoben werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige, muss dies zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.  相似文献   

9.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   

10.
Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst zustande und wird erst dann rechtswirksam, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur ?u?erung geboten wurde. Dazu kommt, dass die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserkl?rung erst eintritt, wenn sie allen anderen zugegangen ist, und bis dahin ein jeder seine Erkl?rung widerrufen kann. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen die Bekanntgabe des Ergebnisses oder die Dokumentation des allseitigen Zugangs der Abstimmungsergebnisse erforderlich. Unter diesen Pr?missen kann auch ein Anschein des Zustandekommens eines Umlaufbeschlusses nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem sein Ergebnis bekannt gegeben wird. Solange ein (Umlauf)Beschluss nicht – gemeint offenbar: durch Hausanschlag – bekannt gegeben wurde, werden die Anfechtungsfristen nicht ausgel?st, und ist eine Anfechtung nicht ausgeschlossen.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):106-110
Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgl?ubigers des Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsverm?gen als Sonderverm?gen ausschlie?lich den vorhandenen Gesellschaftern zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die M?glichkeit, das Gesellschaftsverm?gen dem Zugriff der Gl?ubiger der Gesellschafter zu entziehen. Das PSG enth?lt keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare L?sung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd § 331 EO sind. Der Pf?ndbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der sich das Recht zum Widerruf und/oder zur ?nderung der Stiftungserkl?rung vorbehielt, stehen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):320-321
Beim Anbot einer L?sungsbefugnis iSd § 410 ZPO handelt es sich materiell-rechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserkl?rung des Gl?ubigers, die mit ihrem Zugang an den Erkl?rungsempf?nger für den Gl?ubiger bindend wird. über das Bestehen oder Nichtbestehen der compensando eingewendeten Gegenforderung gegen eine alternative Erm?chtigung auf Bezahlung eines L?sungsbetrags bei einem unteilbaren Herausgabeanspruch kann nur dann inhaltlich entschieden werden, wenn die Gegenforderung den L?sungsbetrag zumindest erreicht. Ansonsten ist, weil die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit fehlt, die Gegenforderung abzuweisen.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(7):456-457
Jeder, der im Auftrag des Anfechtungsgegners handelt und ma?geblich am Zustandekommen des Gesch?fts mitgewirkt hat, ist im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erkl?rung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich geh?rt. Eine solche Beauftragung kann sich bereits aus der Ausstattung mit Formularen (hier: Konto- und Depoter?ffnungsantrag) ergeben. Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schlie?t die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.  相似文献   

14.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(11):701-707
Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschlie?ende echte Mitschuld vorliegt, h?ngt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist blo? Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines m?glichen Eigeninteresses gar nicht er?rtert wird, reicht ein tats?chlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschlie?en. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umst?nde zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverh?ltnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Wenn es offengelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für eine Interzession. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Dann kann es nur auf den Wortlaut der Erkl?rungen ankommen.  相似文献   

15.
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar, der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht (§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist.  相似文献   

16.
Das heimliche Verabreichen eines bet?ubenden (berauschenden) Mittels ist dann als Vergewaltigung begründende Gewalt anzusehen, wenn es zur v?lligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer führt. Es muss eine tief greifende Bewusstseinsst?rung hervorgerufen werden, in der dem Opfer eine eigenst?ndige Willensentfaltung unm?glich gemacht wird. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustands ist nur dann als Gesundheitssch?digung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften St?rung der K?rperfunktionen einhergeht. Besteht bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein.  相似文献   

17.
Auch ein Umlaufbeschluss kommt nach § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern – unter der Voraussetzung ausreichend erteilter Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung von Verst?ndigungspflichten [des WE-Verwalters oder des Wohnungseigentümers, der das Umlaufverfahren initiert hat] als notwendig erachtet – Gelegenheit zur ?u?erung gegeben worden ist; bis dahin ist kein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erkl?rung gebunden. Nach dieser Bestimmung l?sst die stRsp im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens gem § 24 Abs 6 WEG 2002 Formfehler überhaupt nur dann auf ihre Kausalit?t untersuchen, wenn die Mitwirkungsbefugnisse und ?u?erungsrechte s?mtlicher Wohnungseigentümer gewahrt worden sind. Weil davor ein Umlaufbeschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, kann dann auch die Frage auf sich beruhen, ob durch Zugang des Abstimmungsergebnisses an die Adressaten der einzelnen rechtsgesch?ftlichen Erkl?rungen die Bindungswirkung des Beschlusses eingetreten ist.  相似文献   

18.
Die Kaution des Bestandnehmens in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverh?ltnis fortgesetzt wird. Ob mit dem Abruf der befristeten Garantie vom Begünstigten die Tilgung seiner Forderungen oder aber blo? die Umwandlung der Haftung des Garanten in eine Barkaution beabsichtigt war, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalles ab.  相似文献   

19.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt. Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist. Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten, der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend. Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend; auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen.  相似文献   

20.
Unter dem insoweit ma?geblichen Gesichtspunkt des verst?ndigen Erkl?rungsadressaten sind bei der Prüfung der Zul?ssigkeit einer Gegendarstellung unvollst?ndige Tatsachenbehauptungen in Titel oder Bildunterlegungen nicht selbst?ndig und isoliert zu betrachten. Solche Textstellen k?nnen vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollst?ndigt werden. Nur ausnahmsweise k?nnen auch überschriften oder sonstige plakativ-mediale Gestaltungselemente mittels einer Gegendarstellung bek?mpft werden, sofern sie n?mlich einen eigenen Erkl?rungswert besitzen und infolge sinnentstellender Verkürzung die im Artikel an anderer Stelle richtig – im Sinne von umfassend – wiedergegebenen ?u?erungen geradezu ins Gegenteil verkehren, also den Inhalt der Botschaft konterkarieren.  相似文献   

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