首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 31 毫秒
1.
Im Ausgang von den jüngsten Gerichtsentscheidungen (des EGMR und des Landgerichts Frankfurt) im Fall "Daschner" bzw "G?fgen" setzt sich die Untersuchung zun?chst kritisch mit Ans?tzen einer Relativierung des Folterverbots in der deutschen staatsrechtlichen Debatte auseinander. Besonderes Augenmerk gilt dem exemplarischen Vorsto? Bruggers zur Legalisierung der "Rettungsbefragung" im Ausnahmefall als Ausdruck staatlicher Schutzpflichten, die aus dem staatlichen Gewaltmonopol resultierten. Dabei werden insbesondere die utilitaristischen Grundlagen und Aporien des darin reklamierten rechtsethischen "Konsequenzialismus" sowie dessen Spannungsverh?ltnis zu freiheitssichernder Rechtsstaatlichkeit offengelegt. Im Mittelpunkt der Kontroversen um die "Rettungsfolter" steht die Frage nach dem Stellenwert der Menschenwürde - als grunds?tzlich abw?gbares "Rechtsgut" unter anderen, wie etwa auch in einer bekannten Neukommentierung von Art 1 GG im Ansatz reklamiert, oder aber als nicht relativierbares verfassungsrechtliches Fundamentalprinzip, das die Positivit?t konkreter rechtlicher Regeln notwendig überschreitet. Im Anschluss an das herrschende Verst?ndnis der Menschenwürde als unbedingtes Rechtsprinzip werden Begriff und "Ph?nomenologie" der Folter hinsichtlich ihrer charakteristischen Eingriffsintensit?t als "Totalinstrumentalisierung" des Menschen und v?llige Negation des wechselseitigen Anerkennungsverh?ltnisses n?her bestimmt. Diese Anerkennung allgemeiner menschlicher Verantwortungssubjektivit?t bildet seit den Ursprüngen modernen Staatsverst?ndnisses aber auch die eigentliche legitimierende Basis seiner zentralen Friedenssicherungspflichten und Schutzaufgaben. Eine rechtlich-politische Ma?nahme, die dieses fundamentale Rechtsverh?ltnis verletzt, kann daher auch kein Ausdruck von Souver?nit?t sein, sondern verletzt deren kontraktualistische Grundlagen. Sie bedeutet darüber hinaus einen exemplarischen Einbruch in freiheitliche Verfassungskultur, der einem weiteren Abbau demokratischer Rechtsstaatlichkeit Vorschub leisten k?nnte.  相似文献   

2.
Hat eine politische Partei durch Hinterlegung ihrer Satzung beim BMI gem § 1 Abs 4 Parteiengesetz Rechtspers?nlichkeit erlangt, sind aber in diesem Zeitpunkt die organschaftlichen Vertreter entsprechend den in der Satzung vorgesehenen Organen noch nicht bestellt, so vertreten bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter in analoger Anwendung von § 2 Abs 2 Satz 2 VerG 2002 die Gründer gemeinsam die politische Partei.  相似文献   

3.
Bei Verbindung von Mietzins- und R?umungsbegehren ist ein Teilurteil auch dann zwingend zu erlassen, wenn zwar die H?he des qualifizierten Mietzinsrückstandes im darauf gestützten R?umungsprozess nicht strittig ist, aber der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit; dies gilt auch bei Au?erstreitstellung des Rückstandes der H?he nach. Das Teilurteil geht bei der Kombination von Mietzinsund R?umungsklage dem Rückstandsbeschluss zwingend vor.  相似文献   

4.
Nach der jüngeren, von der Lehre zum Teil kritisierten Judikatur soll das Recht eines Wohnungseigentümers auf sein allf?lliges Zubeh?r erst und nur dann rechtswirksam entstehen, wenn dieses im B-Blatt des Grundbuchs ausdrücklich angeführt ist, andernfalls handle es sich dabei um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Mit dem folgenden Beitrag wird der Versuch unternommen, die praktischen Konsequenzen dieser Judikatur auszuloten und m?gliche L?sungswege für eine Bereinigung dieser unbefriedigenden Situation zu skizzieren, zumal diese Problematik in einer Vielzahl ?sterreichischer Grundbuchseinlagen virulent und daher von gro?er wirtschaftlicher Bedeutung ist.  相似文献   

5.
Der Vertrag über Stabilit?t, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und W?hrungsunion ("VSKS" - vulgo "Fiskalpakt") wurde dem ?sterreichischen Parlament als gesetz?ndernd bzw gesetzeserg?nzend zugeleitet. Er enth?lt jedoch einige verfassungs?ndernde Bestimmungen. Es sind dies Beschr?nkungen der Budgethoheit des Nationalrats, die übertragung von Hoheitsrechten auf Organe der EU, und eine neuartige Verpflichtung zur Normenkontrolle. Der VSKS bedürfte daher vor seiner Ratifikation der Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes. Dies deshalb, weil weder die Bestimmungen über die Ab?nderung von EU-Prim?rrecht (Art 50 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 B-VG) noch die Erm?chtigung zur übertragung von Hoheitsrechten (Art 9 Abs 2 B-VG), die derartige Verfassungs?nderungen decken k?nnten, auf den VSKS anwendbar sind.  相似文献   

6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):598-602
Es ist dem Gesetzgeber, der trotz Insolvenz des Inhabers eine klare Pr?ferenz für die Fortführung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht hat, nicht zu unterstellen, dass er diese Absicht durch eine Einschr?nkung der Anwendung des § 3 Abs 2 AVRAG auf unternehmenszerschlagende Insolvenzen wieder zunichte machen wollte. Eine derartige teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG ist daher nicht zul?ssig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der ?sterr Gesetzgeber in § 3 Abs 2 AVRAG festgelegt hat, dass im Fall der Ver?u?erung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt. Selbst unter der Hypothese der Richtlinienwidrigkeit ist daher die generelle (pauschale) Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Anregung des Revisionsgegners, den EuGH mit der Frage der Richtlinienkonformit?t des § 3 Abs 2 AVRAG zu befassen, kann daher nicht entsprochen werden. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, von der mit 4 Ob 152-155/80 (SZ 53/171) begründeten Rsp abzuweichen und im Fall des § 3 Abs 2 AVRAG hinsichtlich der begünstigten Behinderten iSd BEinstG eine Ausnahme anzunehmen.  相似文献   

7.
Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Ver?ffentlichung greift in die durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit von Medien unmittelbar ein. § 10 MedienG muss demnach dergestalt ausgelegt und angewendet werden, dass die Vorgaben des Art 10 Abs 2 MRK erfüllt sind; eine verfassungskonforme Interpretation unter Berücksichtigung der konkreten Gesamtsituation ist angezeigt.  相似文献   

8.
Die Verfahrensverbindung nach § 12 Abs 2 Au?StrG dient (wie § 233 ZPO oder Art 27 EuGVVO) dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtswegübergreifende Verbindung kommt aber ebenso wenig in Betracht wie eine grenzüberschreitende. Haben eine Oppositionsklage und ein sp?ter eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der sp?ter eingebrachte Enthebungsantrag zurückzuweisen.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):518-519
Die Ersatzpflicht des Sachverst?ndigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grunds?tzlich auf den aus dem Schuldverh?ltnis Berechtigten beschr?nkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt, sodass, wie dies der OGH in neuerer, nunmehr stRsp vertritt, die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Der von einem Kaufinteressenten an einen Autofahrerclub erteilte Auftrag zur Durchführung eines Ankauftests begründet keine Schutzwirkungen zugunsten des au?erhalb dieses Vertragsverh?ltnisses stehenden Autoh?ndlers.  相似文献   

10.
Im Falle von gesundheitssch?dlichen Immissionen ist eine Duldungspflicht unter der Voraussetzung zu bejahen, dass der Erwerb in Kenntnis der Gesundheitssch?dlichkeit erfolgte. Dabei ist aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des K?ufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgf?ltigen K?ufer die Gesundheitssch?dlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen w?re. Dem Eigentümer obliegt es, zu behaupten und zu bescheinigen, dass auch einem durchschnittlich verst?ndigen K?ufer die Gesundheitssch?dlichkeit nicht erkennbar gewesen sei. Diese Grunds?tze haben auch dann zu gelten, wenn im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs eine Zunahme der Immissionen objektiv bereits voraussehbar war.  相似文献   

11.
Art 4 Haustürgesch?fte-RL verwehrt es einem nationalen Gericht nicht, von Amts wegen die Nichtigkeit eines Vertrags, der in den Anwendungsbereich dieser RL f?llt, aus dem Grund festzustellen, dass der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, obwohl der Verbraucher die Nichtigkeit vor den zust?ndigen nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):791-794
Ein Anspruch auf Ersatz für blo?e Trauersch?den ohne Krankheitswert besteht bei Gef?hrdungshaftung nicht. Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angeh?rigen wegen Gesundheitsbeeintr?chtigungen mit Krankheitswert erfordert nach mehreren E des OGH weder eine Anwesenheit des Angeh?rigen des Get?teten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen. Dieser Anspruch kann auch bei Haftung nach dem EKHG bestehen. Für den beim Unfall Verletzten und dessen Angeh?rige gelten die Haftungsh?chstbetr?ge gem § 15 Abs 3 EKHG.  相似文献   

13.
Wer Verhandlungen vor dem Zustandekommen des angestrebten Rechtsgesch?fts abbricht, handelt im Rahmen der Privatautonomie. Nach § 861 S 2 ABGB entsteht kein Vertrag, solange die Unterhandlungen dauern und noch kein übereinstimmender Bindungswille vorliegt. Dennoch kann ein Scheitern von Vertragsverhandlungen Schadenersatzpflichten nach sich ziehen. Abgesehen von F?llen einer schuldhaften Aufkl?rungspflichtverletzung soll auch ein Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund den haftbar machen, der zuvor – wenn auch da noch in bester Absicht – einen Vertragsabschluss als sicher in Aussicht gestellt hat. Wie eine eingehende Analyse des einschl?gigen Fallmaterials (über 20 h?chstgerichtliche Entscheidungen) zeigt, hat man es h?ufig mit einem Graubereich zwischen sehr weit gediehenen, immer noch unverbindlichen Verhandlungen einerseits und dem Zustandekommen einer (ersten) rechtsgesch?ftlichen Bindung andererseits zu tun. Die dafür ma?geblichen gesetzlichen Abgrenzungskriterien (§ 861 S 2, § 885, § 938 ABGB) stehen im Zentrum der vorliegenden Untersuchung. Nur unter Berücksichtigung der Wertung der einschl?gigen Regelungen l?sst sich letztlich auch entscheiden, inwiefern der Abbruch von Vertragsverhandlungen haftpflichtig macht. Dabei ist aus dogmatischer Sicht von besonderem Interesse, inwiefern ein Abbruch von Verhandlungen ohne triftigen Grund Ersatzpflichten auszul?sen vermag, obwohl im Vorfeld keine Aufkl?rungspflichtverletzung zu konstatieren ist.  相似文献   

14.
Das Verh?ltnis der Europ?ischen Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO) zu den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen des nationalen Rechts ist bekannterma?en ambivalent. Im Fokus der diesbezüglich in ?sterreich geführten Diskussion steht die Oppositionsklage, die in diesem Zusammenhang in der Literatur immer wieder als unzul?ssig erachtet wird. Der gegenst?ndliche Beitrag untersucht die Zul?ssigkeit der Oppositionsklage im Anwendungsbereich der EuVTVO und unterzieht die jüngst dazu ergangene Rsp des OGH einer kritischen Würdigung.  相似文献   

15.
Der Einwand der Amtsbeschwerde, ein repr?sentatives Arbeitszimmer (Haush?lfte) im Ausma? von etwa 150m2, das auch für Besprechungen verwendet wird, sei kein Arbeitszimmer, ist unberechtigt. Für die AfA ist beim Arbeitszimmer auf die tats?chliche Nutzungsdauer abzustellen. Die lit e (1,5% AfA) ist beim Arbeitszimmer unanwendbar, weil dieses nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient.  相似文献   

16.
Die grundbücherliche Eigentumsvormerkung oder Ranganmerkung für die beabsichtigte Ver?u?erung schlie?t zwar sogenannte Zwischeneintragungen dritter Erwerber nicht aus, doch sind diese im Falle der Vormerkungsrechtfertigung bzw des Anspruchs im angemerkten Rang grunds?tzlich l?schbar. Nicht l?schbar war allerdings nach bisheriger Rsp die zwischenzeitige Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung, sofern der Gl?ubiger aus einem ?lteren Pfandrecht Exekution führte. Der 5. Senat nimmt nunmehr aber generell L?schbarkeit der Versteigerungsanmerkung an, wenn der seit der EO-Novelle 2000 m?gliche bücherliche Hinweis auf die Exekutionsführung aus einem bestehenden Pfandrecht (§ 137 Abs 1 Satz 3 EO) fehlt. Dieser Beitrag legt zun?chst dar, dass die Vormerkung die Sachenrechtslage grundlegend anders gestaltet als die Ranganmerkung und dass das auch eine Verschiedenbehandlung zwischenzeitig eingeleiteter Versteigerungsverfahren erfordert. Der zweite Teil er?rtert grundbuchs- und exekutionsrechtliche Folgefragen dieser differenzierenden Behandlung und versucht, eine Alternative zur unbedingten L?schung der Versteigerungsanmerkung wegen Fehlens des bücherlichen Hinweises gem § 137 Abs 1 Satz 3 EO aufzuzeigen.  相似文献   

17.
Natur und Recht - Angesichts der enormen Zerschneidungswirkung von Bundesfernstraßen werden Grünbrücken in der Bundesrepublik vermehrt errichtet, sodass sich die Frage der...  相似文献   

18.
In der technischen Vorrichtung zum Erreichen einer Parkwippe ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft zu sehen, wenn sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem WE zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfl?che befindet. Resultiert aus der Zubeh?reigenschaft der Stellfl?chen der Parkwippen die Unzul?ssigkeit der Nutzung durch andere Wohnungseigentümer und kommt es zu evident unterschiedlichen Aufwendungen gegenüber gew?hnlichen und Stapelabstellfl?chen, muss die objektive Sinnhaftigkeit einer gesonderten Abrechnung iSd § 32 Abs 6 WEG 2002 grunds?tzlich bejaht werden.  相似文献   

19.
In einer 4. "Klausel-Entscheidung" wurde jüngst vom 2. Senat – neben der Zul?ssigkeit eines standardvertraglichen generellen Tierhaltungsverbotes in einer Wohnung – auch über die Zul?ssigkeit von in einem Mietvertragsformular enthaltenen Erhaltungs- und Endrenovierungspflichten des Mieters abgesprochen. Im folgenden Beitrag werden die von der Entscheidung diesbezüglich eingenommenen Rechtsstandpunkte n?her analysiert und gewürdigt. Zudem wird ganz allgemein auf den einschl?gigen status quo in der h?chstgerichtlichen Judikatur Bezug genommen und die Sinnhaftigkeit einer legistischen Intervention diskutiert.  相似文献   

20.
Bei der vor der Genehmigung gem § 154 Abs 3 ABGB vorzunehmenden Vorwegprüfung einer Klage gegen die Bank wegen unberechtigter Auszahlung von Spareinlagen ist davon auszugehen, dass das Kreditinstitut bei einem Guthabensstand von über € 15.000,- bei Vorlage des Sparbuchs nur an den nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号