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1.
Naturschutz und Landschaftspflege z?hlen sei jeher zu den Aspekten, denen es in der kommunalen Bauleitplanung die ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen gilt. In seiner Funktion als Herausgeber der Zeitschrift „Natur und Recht“, aber auch als Autor hat der Jubilar ma?geblich dazu beigetragen, diese Erkenntnis zu vermitteln und auf eine hinreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes zu dr?ngen. Galt es dabei zun?chst, den planerischen Blick für diesbezügliche Erfordernisse zu sch?rfen, verlagerte sich die Betrachtung bald auf das Themenfeld einer sachgerechten Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Prozesse der kommunalen Bauleitplanung, um hernach in die Diskussionen um die Bedeutung des europ?ischen Habitatschutzrechts für die Bauleitplanung einzumünden, an der sich Claus Carlsen beteiligte, indem er frühzeitig zur Sch?rfung des Anforderungsprofils der den Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ betreffenden Regelungen des europ?ischen Naturschutzrechts beitrug. W?hrend die genannten Themenfelder ihren normativen Niederschlag in den einschl?gigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 1, 1a BauGB) l?ngst gefunden haben und in keiner lehrbuchartigen Darstellung des Bauplanungsrechts unerw?hnt bleiben, pflegt das Artenschutzrecht und namentlich der zum Schutz bedrohter und aus diesem Grunde besonders oder gar streng geschützter Tier- und Pflanzenarten bestimmte Normenbestand bislang mit einer gewissen Gleichgültigkeit behandelt zu werden. In der Sache ist dies g?nzlich unberechtigt, zumal das in wesentlichen Teilen „europ?isierte“ nationale Artenschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG) ma?geblich steuernden Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung nehmen und sich mitunter gar als „unerkanntes Planungshindernis“ erweisen kann. Da sich diese Erkenntnis in der Planungspraxis und selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall herumgesprochen hat, liegt es nahe, den Jubilar mit einem Beitrag zu ehren, der die Rolle des besonderen Artenschutzrechts in der Bauleitplanung beleuchtet und – ganz im Sinne Claus Carlsens – dazu beitragen mag, das Bewusstsein um die Relevanz dieser Rechtsmaterie für planerische Prozesse zu bef?rdern.  相似文献   

2.
Der Grundsatz der Gewaltentrennung steht heute vor der Herausforderung, jene Funktionen unter ver?nderten Rahmenbedingungen zu erfüllen, die ihm im 19. Jahrhundert zugedacht wurden. Diese Funktionen sind dem Prinzip nach heute aktueller denn je. Und sie erfordern, diesen Grundsatz mehr als bisher aus rechtsstaatlicher Perspektive zu betrachten und jene Elemente, die die Judikatur des VfGH seit Jahrzehnten unver?ndert aus ihm ableitet, einer kritischen Revision zu unterziehen.  相似文献   

3.
Für die Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist wesentlich, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten R?ume zu einem solchen Gewerbebetrieb geh?ren. Dieser Ausnahmetatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird. Es müssen aber die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens vorliegen, etwa dass die überlassung der R?ume mit bestimmten Dienstleistungen (wie Reinigung des Objekts durch den Vermieter und Beistellung der Bettw?sche und von Geschirr) verbunden ist und der vereinbarte Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und Wasser enth?lt. Eine l?ngere Dauer der Vermietung schlie?t eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus.  相似文献   

4.
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems" sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen, die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger Abtretung iSd § 1422 ABGB.  相似文献   

5.
Bei Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 94 EheG sind auch solche Ertr?gnisse zu berücksichtigen, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden (hier: Mieteinnahmen und F?rderungszahlungen). Der Ablauf der Frist des § 95 EheG steht einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Verm?gensgegenst?nden geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Soweit es lediglich um die Ausgleichszahlung geht, ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, einem Ehegatten bestimmte, an sich der Aufteilung unterliegende Gegenst?nde aus dem Eheverm?gen zu belassen und ihn gleichzeitig bei der Bemessung der ihm zustehenden Ausgleichszahlung so zu behandeln, als h?tten diese Verm?genswerte nicht existiert. Vielmehr ist grunds?tzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Verm?gen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserw?gungen bestimmenden Umst?nde zu erheben und zu berücksichtigen. In Aufteilungsverfahren, insb in solchen, die nur die H?he der Ausgleichszahlung zum Gegenstand haben, ist bei beiderseitigem Teilerfolg für den Kostenersatz gem § 78 Abs 2 Au?StrG die – zu § 43 Abs 1 ZPO entwickelte – sogenannte Quotenkompensation ma?geblich.  相似文献   

6.
In einem rezenten Judikat hatte sich der OGH mit einer zentralen Frage zur Mietkaution zu befassen. Entscheidungswesentlich war, ob und aus welchem Rechtsgrund der Bestandgaber im Fall von Mietzinsrückständen die Wiederauffüllung der vom Bestandnehmer bestellten Kaution auf den ursprünglichen erlegten Betrag verlangen kann. Zu prüfen war dabei auch die Behandlung dieses Anspruchs in der Insolvenz des Bestandnehmers. Der Beitrag stellt die wesentlichen Aussagen der Entscheidung vor, analysiert ihre Konsequenzen kritisch und zieht Schlussfolgerungen für die Praxis.  相似文献   

7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):308-309
Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgesch?ft und dessen Durchführung dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgesch?ft gleichartige Interessenlage zu bejahen w?re. Dass damit eine Interessenkollision verbunden ist, reicht zur Bejahung der Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts nicht aus. Ein Grundbuchsgesuch des Vertreters des Liegenschaftseigentümers auf Einverleibung eines Pfandrechts zur Besicherung einer eigenen Schuld leidet daher nicht notwendig an einem Vollmachtsmangel, und auch die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber ist wirksam.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):724-727
Das Recht des Rechtsanwaltes nach § 19 Abs 1 RAO ist ein Aufrechnungsrecht, auf dessen Auslegung die §§ 1438 ff ABGB zur Anwendung gelangen, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungsvertrages entgegenstehen. Jedenfalls dann, wenn es sich um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verst?ndigung bereits bestehenden Vertragsverh?ltnis handelt, aus dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, hat es dabei zu bleiben, dass der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen kann, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat. Das gilt auch für eine Aufrechnung nach § 19 RAO.  相似文献   

9.
Das Wirtschaftsprivatrecht ist von professionellen und planenden Akteuren beherrscht, die zur Minimierung der Transaktionskosten auf die weitestm?gliche Vorhersehbarkeit und Durchsetzbarkeit der Rechtslage angewiesen sind. Das entspricht nicht dem Blickwinkel des Richters, der nach Einzelfallgerechtigkeit in einem Rechtsstreit zwischen zwei konkreten Parteien strebt, aber auch nicht der begleitenden Wissenschaftler, die schon aus Gründen der Profilierung im wissenschaftlichen Umfeld zu innovativen und nicht selten gesetzesfernen Konzepten neigen. Der folgende Beitrag pl?diert daher für einen judicial und academic self-restraint, der sich unter Berücksichtigung der überindividuellen Auswirkungen um eine ermessensund beweisarme Rechtsatzbildung bemüht. Umso mehr sollte sich auch der Gesetzgeber des Postulats der Rechtssicherheit im Sinne der Rechtsklarheit, -stabilit?t und -durchsetzbarkeit und vor allem auch im Sinne der Vorhersehbarkeit richterlicher Entscheidungen wieder st?rker bewusst werden.  相似文献   

10.
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.  相似文献   

11.
Der Begriff des "Betriebs" eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG erfordert entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen ad?quat urs?chlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Die Ladung eines Kraftfahrzeugs z?hlt zu dessen Betriebseinrichtung. Das Abstellen eines Fahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens setzt dieses noch nicht au?er Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist in jedem konkreten Einzelfall sorgf?ltig zu prüfen, ob auch tats?chlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gef?hrlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall (hier: Rei?en des Hebegurts beim Entladen des LKW mit einem Gabelstapler) muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenh?ngen. Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Z 3 EKHG haben die beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs t?tigen (bef?rderten) Personen die Folgen ihrer eigenen T?tigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgf?ltig, grunds?tzlich selbst zu tragen, was insb beim Lenker mit der Beherrschung der Betriebsgefahr zu erkl?ren ist. Stellt sich die Hilfestellung des Lenkers bei der Entladung des LKWs nicht anders dar als eine von der Bef?rderung unabh?ngige Hilfestellung eines Dritten, so ist der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht anwendbar.  相似文献   

12.
Jedes staatliche Handeln hat sich am Verbot des § 3 VerbotsG, demzufolge es jedermann verboten ist, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu bet?tigen, zu orientieren. Wahlbeh?rden haben daher Wahlvorschl?ge, deren Einbringung sich als ein Akt nationalsozialistischer Wiederbet?tigung darstellt, als unzul?ssig zurückzuweisen. Zur Beurteilung dieser Frage haben die Wahlbeh?rden das ihnen zugekommene Wahlmaterial in Beachtung des Umfelds der wahlwerbenden Gruppe zu beurteilen. Die wahlwerbende Gruppe machte jene Ziele wie die Vertreibung "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet, die auch als Hauptziele der NSDAP galten, zu ihrem ausschlie?lichen Wahlwerbungsthema. Enuntiationen wie "volksfremd", "Verausl?nderung", "Ausl?nderbanden", "Umvolkung" müssen unter Beachtung des Umfelds der Anfechtungswerber gesehen werden, das zB von der Verwendung von T-Shirts mit einschl?gigen Botschaften, dem Besitz einschl?giger Literatur, dem Umstand, dass der Zweitantragst laut Urteil des LG Linz als "Brauner" bezeichnet werden darf, und auch der Untersagung einer Versammlung wegen zu befürchtender nationalsozialistischer ?u?erungen gepr?gt ist. Die Kandidatur der wahlwerbenden Gruppe stellt daher eine Bet?tigung iSd verp?nten Ziele und Ideen der ehemaligen NSDAP dar, weshalb deren Wahlvorschl?ge von der Wahlbeh?rde zu Recht als unzul?ssig gewertet wurden.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):800-803
Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Ma?geblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tats?chlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser T?tigkeit ma?geblich sind. Auch wenn diese Berechnung (Zuordnung der Einkünfte zu einem bestimmten Kalendermonat) mitunter schwierig ist – so ist sie doch auch zur Vermeidung einer sachlich nicht angebrachten Verschiedenbehandlung von selbstst?ndigen und unselbstst?ndigen Erwerbst?tigen notwendig.  相似文献   

14.
Zusammenfassung  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Nachfolger des Stromeinspeisungsgesetzes, welches erstmalig am 1.1.1991 in Kraft getreten ist. Mit Erlass des Stromeinspeisungsgesetzes hatte der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Anteil erneuerbaren Energien an der Energieversorgung st?rker auszuweiten. Das Stromeinspeisungsgesetz und das nachfolgende EEG hat zu einem starken Ausbau der regenerativen Energien geführt. In den neunziger Jahren sind die Windkraftkapazit?ten erheblich ausgebaut worden. Nach dem Inkrafttreten des EEG 04 hat der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und aus Biomasse stark zugenommen. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Fotovoltaik, Bioenergie, Windenergie und Wasserkraft) ist von 18,4 TWh im Jahr 1990 auf 87,5 TWh im Jahr 2007 gestiegen. Der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch lag 2007 bei 14,2 %.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):301-306
Ein auf einem Anteil eines Miteigentümers einer Liegenschaft eingetragenes Belastungs- und Ver?u?erungsverbot steht dem Begehren eines anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft grunds?tzlich nicht entgegen. Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Ver?u?erungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Zwischen Ehegatten kann eine rechtsgesch?ftliche Beschr?nkung des Auseinandersetzungsanspuchs auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus zum Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgel?st oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. Dieses Teilungshindernis erlischt nicht dadurch, dass ein Teil eigenm?chtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht. W?hrend des aufrechten Bestands der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverh?ltnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden. Verlangt ein Ehegatte aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen eine Aufhebung der Gemeinschaft, so ist eine Abw?gung der Interessen der Ehegatten, vergleichbar derjenigen in § 97 ABGB, geboten. Ein danach bestehendes Recht auf Teilung kann auch der Masseverwalter des Teilhabers geltend machen.  相似文献   

16.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen – weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.  相似文献   

17.
Der – auch nicht auf der gleichen sch?dlichen Neigung beruhende – "rasche Rückfall" ist seinem Gehalt nach einem der in § 33 StGB aufgez?hlten besonderen Erschwerungsgründe gleichwertig und kann neben den einschl?gigen Vorstrafen gesondert als erschwerend berücksichtigt werden. Stellt man diesfalls aber nicht auf die Wiederholung eines einschl?gigen Verhaltens als die Strafbemessungsschuld aggravierenden Umstand ab, so ist der Bezugspunkt des Unwerturteils in jener Erh?hung des Gesinnungsunwerts zu suchen, die sich aus der Unbeeindrucktheit des T?ters gegenüber bereits erfahrener, zeitnah gelegener staatlicher Reaktion auf strafbares Handeln (Verurteilung und Sanktion) erschlie?t.  相似文献   

18.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):631-636
Der Urheberrechtssenat ist zust?ndig, Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag – ua über die H?he des gesetzlichen Vergütungsanspruchs der Verwertungsgesellschaften – zu entscheiden. Der Urheberrechtssenat ist aber nicht dafür zust?ndig, die Aufteilung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften zu berechnen; dies ist Sache der ordentlichen Gerichte. Der eine solche Zust?ndigkeit des Urheberrechtssenats feststellende Bescheid nimmt eine ihm gesetzlich nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und verletzt daher das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.  相似文献   

19.
Kosten für die Fernüberwachung technischer Anlagen im Haus von einem Hausbetreuungszentrum aus sind keine Betriebs-, sondern Erhaltungskosten. Zum Begriff und der Abgrenzung von Gemeinschaftsanlagen, insb von Garagen und Waschküchen, und deren Zubeh?r. Zu den Kosten des Betriebes der "sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen", z?hlen die Kosten der Aufrechterhaltung des Betriebes von Anlagen, die zum Schutz vor Brand oder sonstigen Gefahren gerade im Hochhausneubau üblich sind oder gar von der Bauordnung bzw von der Baubeh?rde vorgeschrieben werden, im MRG-Bereich jedoch nicht Kosten, die nur bestimmten (hier Garagen-)Benützern dienen. Im WGG-Anwendungsbereich ist die Regelung des § 24 Abs 1 MRG über die Aufteilung der Kosten (nur) auf die Benützer der Gemeinschaftsanlage, nur anwendbar, wenn eine dahingehende schriftliche Vereinbarung zwischen GBV und allen Mietern vorliegt, sodass ansonsten die Kosten des Betriebes nach dem allgemeinen BK-Schlüssel zu verteilen sind.  相似文献   

20.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(11):701-707
Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschlie?ende echte Mitschuld vorliegt, h?ngt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist blo? Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines m?glichen Eigeninteresses gar nicht er?rtert wird, reicht ein tats?chlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschlie?en. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umst?nde zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverh?ltnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Wenn es offengelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für eine Interzession. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Dann kann es nur auf den Wortlaut der Erkl?rungen ankommen.  相似文献   

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