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1.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):173-176
Der Bewuchs der Hausmauer durch eine vom Nachbargrundstück herüberwachsende Kletterpflanze ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB
eine "unmittelbare Zuleitung", die ohne Rechtstitel jedenfalls unzul?ssig ist, weshalb der beeintr?chtigte Eigentümer vom
Nachbarn (hier: von den schlichten Miteigentümern) die verschuldensunabh?ngige Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen
kann, ohne auf den Anspruch gem § 422 ABGB angewiesen zu sein. Passiv legitimiert sind s?mtliche Miteigentümer der Nachbarliegenschaft
und nicht nur jener, dem die ausschlie?liche Benützung des Gartenteils mit der Kletterpflanze auf Grund einer (obligatorischen)
Benützungsvereinbarung zusteht. Im Gegensatz zur Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB bilden Miteigentümer im Nachbarrechtsprozess
zwar keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO, sind aber dann zusammen Bekl, wenn sie den nachbarrechtlichen Anspruch
geduldet und diesen durch Nichtuntersagung verursacht haben. 相似文献
2.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25-26
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein
nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten)
im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen,
falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders
als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen
lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt
die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO
einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier:
Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend. 相似文献
3.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):21-24
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen
weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch
nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung
von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine
ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung
des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung
im Zivilprozess. 相似文献
4.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):15-16
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier:
Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt
hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem
nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer
zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet
einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher)
Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen
(Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung
verletzt wird. 相似文献
5.
Gelter 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):60-64
Für die kollisionsrechtliche Behandlung der Einzelanfechtung gibt es keine in ?sterreich anwendbaren Rechtsquellen des V?lker-
oder Gemeinschaftsrechts. Auch das aus diesem Grund ma?gebliche IPRG enth?lt keine ausdrückliche Regelung. Nach § 1 IPRG ist
daher jene Rechtsordnung zu ermitteln, zu der die st?rkste Beziehung besteht. Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches
ist nach materiellem Recht entscheidend, dass eine Verm?gensverschiebung zu Lasten des Gl?ubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen
Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gl?ubiger. Rück- und Weiterverweisungen
sind beachtlich 相似文献
6.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):110-112
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger
ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden
ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den
im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer
allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht
dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch
wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile. 相似文献
7.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag
von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts
eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer
ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB. 相似文献
8.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):91-91
Der Beseitigungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist – als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage – grunds?tzlich nicht
verj?hrbar. 相似文献
9.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):58-59
Die Rückstellung des Kleingartenhauses vom Unterp?chter an den Generalp?chter ist (ausgehend von der Entsch?digungssumme als
Bemessungsgrundlage) grunderwerbsteuerpflichtig. 相似文献
10.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):342-343
Das Vorhandensein allgemeiner Teile der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 steht der richterlichen WE-Begründung nach § 3 Abs 1 Z
3 WEG 2002 als Sonderform der Naturalteilung grunds?tzlich nicht entgegen, es sei denn, dass damit eine Wertminderung der
Liegenschaft (zB gro?er Schlosspark) verbunden ist. Dasselbe gilt, wenn ein Miteigentümer (hier: der Teilungsbekl) die von
ihm benützten Allgemeinfl?chen so vernachl?ssigt hat, dass im Fall der WE-Begründung eine Ausschlussklage gegen ihn gerechtfertigt
w?re. Streitigkeiten der Miteigentümer stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch richterliche Begründung von WE
nicht entgegen. Wer die WE-Begründung mittels Teilung durch Richterspruch begehrt, hat die M?glichkeit und Tunlichkeit nach
den §§ 830, 843 ABGB nachzuweisen. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):261-264
Optiert der Masseverwalter bei der freih?ndigen Verwertung einer Liegenschaft für Umsatzsteuerpflicht, so ist die anfallende
Umsatzsteuer den Sondermassekosten zuzuordnen. Die dann abzugsf?higen Vorsteuern erh?hen andererseits den an Absonderungsgl?ubiger
ausschüttbaren Betrag. Die Bestimmung der sich daraus ergebenden endgültigen H?he der Sondermassekosten obliegt dem Konkursgericht. 相似文献
12.
Peter Apathy 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):251-253
Die Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer einzelnen Nachlasssache kann Erbteilungsklage iSv § 77 Abs 2
JN sein. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):728-730
Entgegen 7 Ob 75/05p wird nunmehr – in Fortführung der grundlegenden Erw?gungen der E SZ 73/19 – die Rechtsansicht vertreten,
dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien – wie hier – lediglich eine Verst?ndigungspflicht im Fall der
Verpf?ndung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht
zugunsten des Vinkulargl?ubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgl?ubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung
aus dem Versicherungsvertrag f?llt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse. 相似文献
14.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):54
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird (nur) insoweit stattgegeben (und im übrigen nicht
stattgegeben), a) als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und
der Verkauf von Gegenst?nden im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen wird (VfGH) bzw b) dass zwar nicht die Einleitung
und der Vollzug exekutiver Ma?nahmen gehemmt ist, wohl aber bei Liegenschaften und Fahrnissen im Rahmen (bereits oder künftig)
eingeleiteter Exekutionsma?nahmen Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben (vgl § 54c Abs 2 und § 84a Abs 2 EO). Bislang
gesetzte Exekutionsschritte bleiben aufrecht (VwGH). 相似文献
15.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):330
In stRsp l?sst der OGH auch eine nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit WE verbundenen Mindestanteils verbücherte
Grunddienstbarkeit (hier: über einen Autoabstellplatz) zu. Deshalb ist der Wohnungseigentümer zur Erhebung der Negatorienklage
gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. Zum – im vorliegenden Fall mangels ausreichenden Vorbringens vom
OGH nicht entschiedenen – Verh?ltnis zwischen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und einer (auf Rechtsnachfolger
übergegangenen) behaupteten obligatorischen Benützungsregelung über ein und dieselbe Fl?che. § 1500 ABGB schützt bei au?erbücherlichem
Erwerb eines dinglichen Rechts, insb durch Ersitzung, das Vertrauen auf die Vollst?ndigkeit des Grundbuchsstandes. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern
wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche
Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten
Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung
zu. 相似文献
17.
Christian Holzner 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):657-660
Der als Wohnungseigentümer (blo?) Vorgemerkte, dem Besitz und Verwaltung der Eigentumswohnung bereits einger?umt wurden, begründet
wegen seiner fruchtnie?er?hnlichen Stellung seinem Mieter gegenüber ein Hauptmietverh?ltnis analog § 2 Abs 1 Satz 1 MRG. An
dieses Hauptmietverh?ltnis ist auch der Ersteher in der gegen den (bisherigen) Wohnungseigentümer geführten Zwangsversteigerung
als Rechtsnachfolger des Vermieters im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 4 MRG gebunden. 相似文献
18.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):365-368
In einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft hat ein Teilhaber einen Unterlassungsanspruch nach § 523 gegen die übrigen (hier:
auf Unterlassung der weiteren Demontage eines 100 Jahre alten Personenlifts im "Jugendstil", verbunden mit einer einstweiligen
Verfügung) im streitigen Rechtsweg und nicht im Au?erstreitverfahren gem § 838a ABGB durchzusetzen, weil er keine "mit der
Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten", sondern vielmehr
einen dem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltenden Anspruch verfolgt. 相似文献
19.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):330
Da das WE von Gesetzes wegen als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentums-(Mindest-)anteils an der gemeinschaftlichen
Liegenschaft mit einem ausschlie?lichen, einer Dienstbarkeit ?hnlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers an einem bestimmten
WE-Objekt konstruiert ist, stellt dieses Recht im Vergleich zum schlichten Miteigentum kein quantitatives "Mehr", sondern
ein aliud dar. Daraus folgt, dass die grundbücherliche Eintragung schlichter Miteigentumsanteile, verbunden mit der L?schung
des WE an s?mtlichen Mindestanteilen im Rang der angemerkten Rangordnung, nicht bewilligt werden kann. Zur Grundbuchssperre
nach § 13 KO. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):250-251
Steht eine Grunddienstbarkeit (hier: auf Nichtverbauung der dienenden Liegenschaft) s?mtlichen Miteigentümern einer WE-Liegenschaft
unteilbar zu, k?nnen sie nur gemeinschaftlich, dh einstimmig über diese verfügen; ein Mehrheitsbeschluss w?re rechtsunwirksam.
Die unteilbare Dienstbarkeit besteht bei Teilung des dienenden Gutes fort, so dass ohne Zustimmung der Buchberechtigten eine
lastenfreie Abschreibung ausscheidet. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mitund Wohnungseigentümers verhindert die Zustimmung. 相似文献