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Natur und Recht - Die Möglichkeit, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG durch die Festlegung vorgezogener... 相似文献
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Rechtsanwalt apl. Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2009,31(1):8-13
Zusammenfassung Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) und die nationalen Verwaltungsgerichte haben sich lange Zeit
mit gro?em Engagement der Aufgabe gewidmet, dem europ?ischen Habitat- und Artenschutzrecht zur
praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. W?hrend der EuGH an seiner Linie unverbrüchlich festh?lt,
deutet sich in jüngeren Erkenntnissen nationaler Verwaltungsgerichte eine Trendwende im Umgang mit
dem europ?isierten Naturschutzrecht an, die Anlass zu der Befürchtung bietet, dass die einschl?gigen
Schutzmechanismen ihren Beitrag zur Bewahrung des europ?ischen Naturerbes kaum noch vollen Umfangs
werden erbringen k?nnen. 相似文献
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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):180-182
Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen
darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung
die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer
oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit,
die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit)
voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen
nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen
betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller
Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme).
Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss,
um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus. 相似文献
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Marcus Klamert 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):158-170
Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien sowie die Auslegung nationalen Rechts in ihrem Licht sind Instrumente zur Herstellung
von Gemeinschaftsrechtskonformit?t, die in der Rechtsprechung der ?sterreichischen H?chstgerichte sehr h?ufig zur Anwendung
kommen. Der vorliegende Beitrag soll einerseits den, mancherorts immer noch bestrittenen, "Vorrang" der richtlinienkonformen
Auslegung argumentativ untermauern sowie zur Kl?rung offener Fragen zu Zul?ssigkeit und Durchführung richtlinienkonformer
Rechtsfortbildung beitragen. Weiters soll gezeigt werden, dass die H?chstgerichte sowohl in der methodisch notwendigen Abgrenzung
der beiden Instrumente als auch der konkreten Anwendung richtlinienkonformer Auslegung nicht sehr einheitlich und nur wenig
transparent urteilen. 相似文献
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《Natur und Recht》2022,44(2):110-115
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Natur und Recht - Das BNatSchG ist seit seiner Einführung im Jahr 1976 wiederholt geändert worden. Mit nahezu jeder Änderung wurde das verwaltungsrechtlichen Regelungsregime... 相似文献
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VG Lüneburg 《Natur und Recht》2015,37(10):718-728