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Hünnekens  Georg  Kramer  Malte 《Natur und Recht》2021,43(7):433-437
Natur und Recht - Die Möglichkeit, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG durch die Festlegung vorgezogener...  相似文献   

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Zusammenfassung  Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) und die nationalen Verwaltungsgerichte haben sich lange Zeit mit gro?em Engagement der Aufgabe gewidmet, dem europ?ischen Habitat- und Artenschutzrecht zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. W?hrend der EuGH an seiner Linie unverbrüchlich festh?lt, deutet sich in jüngeren Erkenntnissen nationaler Verwaltungsgerichte eine Trendwende im Umgang mit dem europ?isierten Naturschutzrecht an, die Anlass zu der Befürchtung bietet, dass die einschl?gigen Schutzmechanismen ihren Beitrag zur Bewahrung des europ?ischen Naturerbes kaum noch vollen Umfangs werden erbringen k?nnen.  相似文献   

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Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit, die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit) voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme). Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss, um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus.  相似文献   

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Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien sowie die Auslegung nationalen Rechts in ihrem Licht sind Instrumente zur Herstellung von Gemeinschaftsrechtskonformit?t, die in der Rechtsprechung der ?sterreichischen H?chstgerichte sehr h?ufig zur Anwendung kommen. Der vorliegende Beitrag soll einerseits den, mancherorts immer noch bestrittenen, "Vorrang" der richtlinienkonformen Auslegung argumentativ untermauern sowie zur Kl?rung offener Fragen zu Zul?ssigkeit und Durchführung richtlinienkonformer Rechtsfortbildung beitragen. Weiters soll gezeigt werden, dass die H?chstgerichte sowohl in der methodisch notwendigen Abgrenzung der beiden Instrumente als auch der konkreten Anwendung richtlinienkonformer Auslegung nicht sehr einheitlich und nur wenig transparent urteilen.  相似文献   

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Gerhold  Sönke Florian  Poplat  Tim 《Natur und Recht》2022,44(10):679-687
Natur und Recht - Das BNatSchG ist seit seiner Einführung im Jahr 1976 wiederholt geändert worden. Mit nahezu jeder Änderung wurde das verwaltungsrechtlichen Regelungsregime...  相似文献   

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