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Die Kultivierung gentechnisch ver?nderter Pflanzen in der Landwirtschaft hat in einigen Staaten wie den USA, Brasilien, Argentinien, Kanada und China bereits erhebliche Ausma?e angenommen. In Europa und zumal in Deutschland befindet sich die „grüne Gentechnik“ dagegen noch in den Kinderschuhen. Nach der Aufhebung des faktischen Moratoriums gegen den Anbau gentechnisch ver?nderter Kulturpflanzen durch die EU im Jahre 2005 ist mit einem langsamen Vordringen der Gentechnik in der Landwirtschaft auch in Europa zu rechnen. Gentechnisch ver?nderte Organismen (GVO) sind lebende Organismen, die sich in der Umwelt vermehren und ausbreiten k?nnen. Die Umwelt stellt ein im Wesentlichen offenes System dar, das nicht hermetisch aufgeteilt und abgeschlossen werden kann. Wo immer GVO in der Umwelt freigesetzt werden, kann daher eine Ausbreitung in der Umwelt nicht grunds?tzlich ausgeschlossen werden. Inwieweit dies eine grunds?tzlich akzeptable Ver?nderung der Umwelt darstellt, die mit den Auswirkungen anderer menschlicher Einwirkungen oder gar natürlichen Ver?nderungen vergleichbar ist, oder es sich um ein ernstes ?kologisches Risiko handelt, ist freilich umstritten. Sowohl der EG-Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung und das Inverkehrbringen genetisch ver?nderter Produkte als auch dem deutschen Gentechnikgesetz liegt die Wertung zugrunde, dass dies nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Soweit der Anbau von GVO-Kulturpflanzen zugelassen wird, geht es darum, etwaige ?kologische und ?konomische Risiken gering zu halten. Neben administrativer Regulierung spielt hier das Haftungsrecht eine zentrale Rolle.  相似文献   

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Die Verbote des Artenschutzes führten bisher eher ein unbeachtetes Dasein. Erst die Diskussion um die Gebiete des europäischen kohärenten Netzes Natura 2000, bestehen aus Europäischen Vogelschutzgebieten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf Grund der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) hat auch den in diesen Richtlinien verankerten Artenschutz ins Bewusstsein der Planer und Entscheider treten lassen. V-RL und FFH-RL bestehen im Wesentlichen aus 2 Teilen, einem Teil über den Schutz von Flächen und einem Teil über den Schutz von Arten. Während sich der Flächenschutz auf ausgewählte Bereiche beschränkt, gilt der Artenschutz flächendeckend in allen Mitliedgliedstaaten. 1) Der Verfasser ist Leiter des Referats Rechtsangelegenheiten des Naturschutzes im Niedersächsischen Umweltministerium, Lehrbeauftragter für Umwelt- und Planungsrecht an der Technischen Universität Braunschweig (Institut für Geoökologie) und der Universität Hannover (Institut für Landschaftspflege und Naturschutz), sowie Mitglied des Deutschen Rats für Landespflege. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.Der Aufsatz basiert auf dem Vortrag, den der Verfasser auf den Speyerer Planungsrechtstagen vom 10. bis 12. 3. 2004 gehalten hat.
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OVG Bautzen 《Natur und Recht》2007,29(12):831-835
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Handelbare Zertifikate gelten seit einiger Zeit als erfolgreiches Instrument, um Umweltschutzziele m?glichst effektiv und kosteneffizient zu erreichen. Der vorliegende Beitrag besch?ftigt sich mit der Frage, ob dieses Instrument auch im Artenschutz angewandt werden k?nnte. Dabei beschr?nken wir uns darauf, den Grundgedanken des Konzepts aus umwelt?konomischer Sicht darzulegen, potentielle Anwendungsfelder eines Zertifikatehandels im deutschen Recht zu identifizieren und zu umrei?en, wo weiterer Forschungsbedarf besteht. Bei der Identifikation potentieller Anwendungsfelder fragen wir, ob und inwieweit unter den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen beeintr?chtigte Habitate geschützter Arten durch neu geschaffene Habitate ersetzt werden k?nnen. Der Schwerpunkt der Betrachtungen liegt auf den Kompensationspflichten der Eingriffsregelung, den Zugriffsverboten des Artenschutzrechts und dem Koh?renzausgleich der FFH-Richtlinie.  相似文献   

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Im Oktober 2005 best?tigte ein Urteil des Europ?ischen Gerichts Erster Instanz (EuG) eine Kommissionsentscheidung aus dem Jahre 2003, in der diese entscheidende Regelungen des ober?sterreichischen Gentechnikverbotsgesetzes für unvereinbar mit EU-Recht hielt. Das Verfahren war insoweit von gro?er Bedeutung, als damit erstmalig ein EU-Gericht zu nationalen Regelungen Stellung nahm, welche den Schutz von Biodiversit?t und gentechnikfreier Landwirtschaft vor den Risiken der Agro-Gentechnik betreffen. Im folgenden Beitrag wird das Urteil einer kritischen Analyse unterzogen.  相似文献   

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Das Artenschutzrecht war lange Zeit ein wenig beachteter Teilbereich des Naturschutzrechtes, ein Thema für Spezialisten, die sich mit komplizierten Detailfragen von Cites-Bescheinigungen, Besitz- und Handelsregelungen und illegalen Naturentnahmen von Schildkr?ten, Greifv?geln und Orchideen zu befassen hatten – dem „Zugriffs-“ oder „Vollzugsartenschutz“. In diesen Bereichen müssen die rechtlichen Regelungen wie auch das beh?rdliche Handeln zwangsl?ufig auf das einzelne Exemplar, das einzelne zu schützende Objekt abstellen.  相似文献   

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