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相似文献
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1.
Abgesehen davon, dass ein Arzt – anders als ein Rechtsanwalt – keine allgemeine Substitutionsbefugnis hat, wird die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, n?here Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. Erfüllungsgehilfe kann nach mittlerweile ganz gesicherter Rsp neben einem unselbst?ndig T?tigen auch ein selbst?ndiger Unternehmer sein. Wenn der Urlaubsvertreter eines Arztes nicht nur die Patienten, sondern auch die Praxisr?ume und das Personal seines Kollegen für eine bestimmte Zeit übernimmt, ist von der Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Vertreters auszugehen. Der Nichtarzt, der eine ?rztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ?rztlichen Qualifikation aufzukl?ren. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allf?lligen Einwilligung in die Behandlung.  相似文献   

2.
Verlangt ein Grundstückseigentümer (berechtigterweise) von seinem Nachbar die Entfernung einer Mauer an der Grundstücksgrenze, kann er einen aus der Erfüllung dieser Forderung resultierenden, für sein Grundstück nachteiligen Zustand nicht mittels Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB beheben lassen. Er hat schlie?lich die als "St?rung" der Liegenschaft beurteilte Ma?nahme selbst verursacht. Nur ein eigenm?chtiger Eingriff kann zu Abwehr- und Wiederherstellungsansprüchen führen, nicht aber die über Aufforderung und mit Einwilligung des Grundstückseigentümers vorgenommene Entfernung einer Grenzmauer.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):303-306
Die Familienverh?ltnisse sind grunds?tzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung der richtigen Vaterschaft einschlie?t. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderj?hrigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unm?glich gemacht wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung best?rkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erh?ht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet h?tte. Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empf?nger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig bel?sst und den Aufwand nicht in der Absicht t?tigte, keinen Ersatz begehren zu wollen.  相似文献   

4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):306-308
Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren au?er Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grunds?tzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies w?re nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden h?tten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. Jedem unterhaltsberechtigten Kind bzw seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die M?glichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtstr?ger vertreten zu lassen.  相似文献   

5.
Die AG treffen im Kapitalmarktrecht Informationspflichten gegenüber ihrem Aktion?r. Die Bandbreite dieser Pflichten reicht von der Information des Anlegers als des künftigen Aktion?rs durch den Emissions- bzw B?rsezulassungsprospekt bei der Aktienemission bis zuden laufenden b?rserechtlichen Informationspflichten der AG (Ad-hoc-Publizit?t, Beteiligungspublizit?t, Regelpublizit?t). Allen diesen Informationspflichten ist gemeinsam, dass (ua) die AG als Emittentin für ihre Verletzung haftet. Aus der Haftung resultiert eine Schadenersatzleistung der AG an den Aktion?r. Leistungen der AG an ihren Aktion?r aber, die nicht in der Gewinnausschüttung oder der Verteilung des Liquidationserl?ses bestehen, sind nach § 52 AktG (Verbot der Einlagenrückgew?hr) unzul?ssig, soweit nicht eine im AktG selbst normierte Ausnahme vom Verbot des § 52 AktG greift (zB zul?ssiger Erwerb eigener Aktien, § 65 AktG). Der vorliegende Aufsatz widmet sich der seit mehr als 100 Jahren streitigen und jüngst durch eine Entscheidung des BGH wieder aktuell gewordenen Frage, wie dieser Konflikt zwischen der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung der AG und dem Verbot des § 52 AktG zu l?sen ist.  相似文献   

6.
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schr?nkt den Anspruch des Gl?ubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gl?ubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners entspricht. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 KO sind nicht nur über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO vom Konkursgericht, sondern auch im Oppositionsverfahren zu prüfen. Die Abh?ngigkeit der Quotenforderung von der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabh?ngig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO. Das Nichtwiederaufleben der Forderung nach § 197 Abs 1 KO iVm § 156 KO kann vom Schuldner mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.  相似文献   

7.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.  相似文献   

8.
Die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers (hier die Pflicht zur R?umung und Streuung des Besucherparkplatzes) bestehen nicht nur gegenüber dem Bestandnehmer, sondern auch gegenüber den zu dessen Hausgemeinschaft geh?renden Familienangeh?rigen und Hausangestellten, nicht jedoch gegenüber Personen, die sich nur kurzfristig in den Mietr?umen aufhalten, wie G?ste, Lieferanten, Handwerker oder blo?e Besucher, mag es sich dabei auch um Angeh?rige des Mieters handeln. Der Lebensgef?hrte der Mieterin geh?rt nur dann zum Schutzbereich des Mietvertrags, wenn er mit ihr in Wohnungsgemeinschaft lebt und somit zu ihrer Hausgemeinschaft geh?rt.  相似文献   

9.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(1):61-62
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunf?llen durch andere Arbeitnehmer zust?ndigen Arbeitskollegen ist grunds?tzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Soweit der gesch?digte Arbeitnehmer zur Feststellung der für den Arbeitsunfall verantwortlichen Personen darauf angewiesen ist, hat er auch ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpl?ne und Aufzeichnungen, die – im Umfang des Einsichtsrechts – gemeinschaftliche Urkunden iSd § 304 ZPO sind. Insoweit ist auch unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" des gesch?digten Arbeitnehmers zu bejahen.  相似文献   

10.
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):192-193
Pflichtteilsberechtigte Personen sind gem §§ 784, 804 ABGB berechtigt, im Verlassenschaftsverfahren die Inventarisierung und Sch?tzung des Nachlasses zu begehren, woraus sich ihre Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Au?StrG ergibt. Bei Entscheidung über diesen Antrag des Noterben ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. Wird der Antrag auf Inventarisierung und Sch?tzung des Nachlassverm?gens im Einantwortungsbeschluss zurückgewiesen und nur dieser Spruchpunkt mit Rekurs bek?mpft, hat eine stattgebende Entscheidung die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens zur Folge, was zwangsl?ufig auch zur Aufhebung der Einantwortung führen muss. Es schadet nicht, wenn der die Einantwortung betreffende Spruchpunkt ausdrücklich unbek?mpft gelassen wird. Im Fall der Enterbung gilt § 780 ABGB, wonach den Deszendenten eines enterbten Kindes der Pflichtteil zusteht.  相似文献   

12.
Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses wirkt sich zwar nicht auf Au?erstreitverfahren (hier: über die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 Au?StrG) aus, so dass die Anmerkung grunds?tzlich zu bewilligen ist. Ist die Sechsmonatsfrist für die Klagsführung gem § 27 Abs 2 WEG 2002 gegenüber dem grundbücherlich vorgemerkten neuen Wohnungseigentümer aber bereits abgelaufen, ist der Anmerkungsantrag bei dessen Miteigentumsanteil abzuweisen.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters.  相似文献   

14.
Aus Anlass des 90. Geburtstages des B-VG unternimmt es der Beitrag, in mittel- und langfristiger Perspektive zukünftige Herausforderungen für die ?sterreichische Bundesverfassung zu identifizieren. Ausgangspunkt ist eine Gegenüberstellung der ?nderungsh?ufigkeit und detailreichen Regelungsdichte der Bundesverfassung im Vergleich zu einer insbesondere in der Rechtsprechung immer bedeutender werdenden, im Verfassungstext selbst aber kaum verankerten verfassungsrechtlichen Grundordnung. Mittelfristig identifiziert der Verfasser die Bundesstaatsreform als unverzichtbare Herausforderung; weniger Gewicht wird demgegenüber der Notwendigkeit einer Grundrechtsreform beigemessen. L?ngerfristig sind insbesondere überwachungsstaat, Gentechnologie und Migration und Multikulturalismus die zentralen Herausforderungen an die Verfassung. Freilich nicht nur an die nationale sondern an die ?sterreichische Verfassung im europ?ischen Verfassungsverbund.  相似文献   

15.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen. Auch der Kreis der Zustimmungsberechtigten bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt; es ist kein Grund erkennbar, die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungserfordernisses nach § 181 Abs 2 ABGB nach einem anderen Zeitpunkt zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich auch eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, gegen diese aussprechen. Vor Bewilligung der Adoption besteht kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf deren Zustandekommen. Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft oder ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien h?chstgerichtlicher Rsp gel?st werden kann.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):721-723
§ 19 RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschlie?end. Diese Norm l?sst somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt. Diese allgemeinen Aufrechnungsregeln finden somit bei Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch bei Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen. Sind Richtigkeit und H?he der Honorarforderung bestritten, so ist der Rechtsanwalt nach § 19 Abs 3 RAO "zu seiner Deckung" befugt, die bei ihm eingegangenen Gelder bis zur H?he der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch, besteht die Verpflichtung, die Betr?ge unverzüglich auszufolgen. Eine versp?tete gerichtliche Hinterlegung l?sst die Berechtigung zur Geltendmachung des bestrittenen Honoraranspruchs durch prozessuale Aufrechnungserkl?rung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des zuvor eingegangenen Geldbetrags unberührt. Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbetr?ge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverh?ltnis gerichtlich hinterlegte, steht § 19 Abs 3 RAO daher einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Betr?ge nicht (mehr) im Weg.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):174-176
Eine Haftung eines Sachverst?ndigen gegenüber Dritten wird von der Rsp und der überwiegenden Lehre dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind nach der neueren Rsp des OGH die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverst?ndige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Der blo?e Umstand, dass die Sph?re eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverst?ndigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.  相似文献   

18.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):257-259
Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen m?glich, wenn bei einer Exekution zwar die inl?ndische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem ?rtlich zust?ndigen inl?ndischen Gericht mangelt. Die Ordination eines inl?ndischen Gerichts zur Fahrnisexekution scheidet jedenfalls dann aus, wenn es in ?sterreich keine zu pf?ndenden und zu verwertenden Fahrnisse des Schuldners gibt. Bei der Forderungsexekution ist die Erlassung eines Doppelverbots (einschlie?lich eines Zahlungsverbots gegenüber einem ausl?ndischen Drittschuldner) nur dann rechtlich zul?ssig, wenn der Verpflichtete seinen (Wohn-)Sitz im Inland hat oder eine ?rtliche Zust?ndigkeit im Inland nach § 18 Z 3 EO besteht. Es fehlt an einer hinreichenden Anknüpfung im Inland für die Erlassung eines Drittverbots, wenn einem Drittschuldner mit Sitz in einem ausl?ndischen Staat verboten werden soll, an seinen Gl?ubiger mit Wohnsitz in demselben Staat zu leisten.  相似文献   

19.
Wenn an einer rechtsgrundlosen Verm?gensverschiebung mehrere Personen beteiligt sind, hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grunds?tzlich zwischen jenen Personen zu erfolgen, die nach dem angenommenen Schuldverh?ltnis bzw Zweck der Verm?gensverschiebung Leistender und Leistungsempf?nger sein sollten. Tritt der Vermieter nicht als offener Stellvertreter des Vormieters auf, sondern weist nur darauf hin, dass die bei Mietvertragsabschluss geforderte Zahlung die von ihm selbst dem Vormieter geleistete Abl?se decken soll, ist er, nicht der Vormieter, Kondiktionsschulder und für die Rückforderung nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG passivlegitimiert.  相似文献   

20.
Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eines (Unterhalts-)Regressanspruches des Scheinvaters gegen den wahren Vater war bislang die Feststellung der Vaterschaft in einer eigenen und gegenüber allen wirkenden gerichtlichen Statusentscheidung. Dies war insofern problematisch, als der Scheinvater hierfür kein eigenes Antragsrecht hatte. So wie in Deutschland war in ?sterreich eine Beurteilung der Vaterschaft als Vorfrage im streitigen Unterhaltsregressverfahren nicht m?glich. Nunmehr hat der BGH eine solche inzidente Feststellung unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Der Beitrag analysiert die Beweggründe des BGH in dieser richtungsweisenden Entscheidung und geht der Frage nach, ob und inwieweit die Inzidentfeststellung auch in ?sterreich m?glich oder sogar geboten ist.  相似文献   

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