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Theo Öhlinger 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(2):71-72
Nach der Bundesverfassung haben die drei mandatsstärksten Parteien des NR das Recht, einen Volksanwalt zu nominieren. Gibt es – wie seit dem Oktober 2006 – zwei "drittstärkste" Klubs, so ist die Frage, wer von diesen beiden Parteien nominierungsberechtigt ist, nach rechtlichen Kriterien zu lösen und nicht politisch zu entscheiden. Nächstliegend ist dabei die Reihung nach der Anzahl der bei der NR-Wahl erzielten Stimmen. 相似文献
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Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献
6.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):116-117
Eine Beschr?nkung des Besuchsrechts iSd § 148 Abs 2 ABGB (hier: durch Auflagen über die ?rtlichkeit, an der der pers?nliche Kontakt stattfinden soll) kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Umst?nde vorliegen, die eine Gef?hrdung der psychischen oder physischen Integrit?t des Kindes besorgen lassen. Blo? abstrakte Befürchtungen des obsorgeberechtigten Elternteils rechtfertigen weder Einschr?nkungen noch Auflagen oder Verbote im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts. Für die Zuerkennung vorl?ufiger Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit gem §44 Au?StrG ist jeweils das Gericht zust?ndig, bei dem das Verfahren gerade anh?ngig ist. 相似文献
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Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):151-156
Nachdem zuletzt die Problematik der Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht vor allem für den Fall der Inbestandgabe
von R?umlichkeiten in Einkaufszentren im rechtswissenschaftlichen Schrifttum gleichsam Hochkonjunktur hatte, liegen nunmehr
zwei aktuelle h?chstgerichtliche Entscheidungen zu diesem Themenkomplex vor. Im folgenden Beitrag wird anhand dieser beiden
Entscheidungen analysiert, ob und wenn ja, in welchem Umfang, der (ausufernde und zT hochkomplexe) literarische Diskurs bislang
in der Lage war, die Entscheidungspraxis des H?chstgerichts zur Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht dogmatisch
zu beeinflussen. 相似文献
8.
Helmut Hirtenlehner 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(1):13-22
Angst vor Kriminalität wird in den Medien überwiegend als präzise abgrenzbare Reaktion auf tatsächliche oder potenzielle Kriminalitätsgefahren dargestellt und im öffentlichen Diskurs auch gerne so verstanden. Von sozialwissenschaftlicher und kriminologischer Seite her wird ein solch enges Verständnis kriminalitätsassoziierter Unsicherheitsempfindungen zunehmend in Frage gestellt und Kriminalitätsfurcht immer mehr als Materialisierung unausgesprochener unterschwelliger Existenz- und Zukunftsängste betrachtet. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welches der beiden Verständnismodelle kriminalitätsbezogener Unsicherheitsgefühle sachlich angemessen scheint. Beginnend mit einem kurzen Rückgriff auf die Wissenschaftsgeschichte der Kriminalitätsfurchtforschung wird ein sozialwissenschaftlich-kriminologischer Bezugsrahmen entwickelt, der die Angst vor Straftaten in die allgemeine Befindlichkeit westlicher Gegenwartsgesellschaften einordnet. Aus diesem Theorierahmen werden drei Hypothesen abgeleitet, die anhand einer systematischen Sichtung der vorhandenen Forschungsliteratur überprüft werden. Hypothese eins geht von der Annahme aus, dass, wenn Kriminalitätsfurcht soziale Existenz- und Abstiegsängste zum Ausdruck bringt, sozial und ökonomisch prekäre Bevölkerungsgruppen eine erhöhte Furcht vor Verbrechen artikulieren müssen. Hypothese zwei postuliert eine enge Verknüpfung kriminalitätsbezogener Sicherheitsbedenken mit anders gelagerten Formen der Verunsicherung. Hypothese drei schließlich unterstellt einen engen Zusammenhang des Niveaus sozialer Sicherheit mit dem Ausmaß kriminalitätsassoziierter Befürchtungen, und zwar dahingehend, dass in Ländern mit leistungsfähigen, hoch entwickelten wohlfahrtsstaatlichen Sicherungsarrangements weniger Kriminalitätsangst beobachtbar ist als in Staaten mit grobmaschigeren sozialen Sicherungsnetzen. Die Ergebnisse einer umfassenden Literaturanalyse sind geeignet, alle drei Hypothesen zu untermauern. 相似文献
9.
Bernhard König 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):531-537
Hat (auch) der Schuldner die Einverleibung eines Rechtes beantragt, so nimmt er bis zum Zeitpunkt der Einverleibung Rechtshandlungen
(bzw Unterlassungen) vor; daher ist dieser Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung
ma?gebend. Dass auch der Vertragspartner die Einverleibung beantragen h?tte k?nnen, ist unerheblich. – Bei der Schenkungsanfechtung
genügt es, wenn das (selbst?ndig anfechtbare) Verfügungsgesch?ft in der kritischen Frist liegt. – Vergleichsgespr?che k?nnen
auch dann die "unverzügliche Einklagung" (§ 9 Abs 1 Z 2 AnfO) hinausschieben, wenn diese nur mit dem Schuldner ohne Einbeziehung
des Anfechtungsgegners geführt werden. 相似文献
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Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie
– und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier:
betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft
als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf
den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch
der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert.
Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden,
damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21
Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt. 相似文献
12.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):26-27
Die Abtretung von aus M?ngeln allgemeiner Teile der WE-Liegenschaft herrührenden Schadenersatz- und/oder Gew?hrleistungsansprüchen
im Rahmen eines entgeltlichen "Generalvergleichs" (hier: zwischen den Parteien eines Generalunternehmervertrags) an die Eigentümergemeinschaft/den
einzelnen Wohnungseigentümer ist grunds?tzlich formfrei. Dem Gesch?digten kann nur dann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht
(hier: "bislang unterlassene Sanierung" der M?ngel) angelastet werden, wenn entsprechende Ma?nahmen im Einzelfall nach Treu
und Glauben erwartet werden durften. 相似文献
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Natur und Recht - Dieser Beitrag analysiert die ökologischen Chancen und Grenzen der Digitalisierung am Beispiel der Landwirtschaft. Dabei zeigt sich, dass das vorhandene... 相似文献
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Natur und Recht - Die rechtlichen Probleme mit der Lärmaktionsplanung sind bisher noch nicht zu den Gerichten durchgedrungen. Diese lehnten bisher in jedem Versuch bereits die Klagebefugnis... 相似文献
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《Natur und Recht》2013,35(5):343-347
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《Natur und Recht》2014,36(5):339-344