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Den Gründer und langj?hrigen Hauptschriftleiter Claus Carlsen hat seit vielen Jahren das Naturschutzrecht in all seinen Facetten interessiert. Der Gegenstand des Naturschutzrechts, der nach der subjektiven Beobachtung des Verfassers dieser Zeilen als Hauptgegenstand des Naturschutzrechts betrachtet zu werden scheint, ist der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt, § 1 Nr. 3 BNatSchG. Dieser Beitrag m?chte den Blick auf ein anderes Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege lenken: auf den Naturhaushalt nach § 1 Nr. 1 BNatSchG und dessen Bestandteil: den Boden. Genauso, wie es Naturschutz au?erhalb der Naturschutzgesetze1 gibt, existiert Bodenschutz au?erhalb der Bodenschutzgesetze. Den Beitrag des Naturschutzrechts für den Bodenschutz m?chte dieser Aufsatz aufzeigen.  相似文献   

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Soweit die Rechtsprechung die sog. IBA-Liste als sachverständigen Anhalt für die nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 V-RL auszuwählenden Gebiete ansieht, unterliegt dies erheblichen methodischen Bedenken. Nur die IBA-Kriterien haben als Paradigma für ein auf Transparenz und Rationalität zielendes Auswahlkonzept der Mitgliedsstaaten gewissen Wert. In dieses ist eine systematische Bewertung der flächenmäßigen Eignung der in Betracht gezogenen Gebiete zu integrieren. Die vergleichende Bewertung der Flächeneignung ist zugleich legitimes Einfallstor für eine avifaunistisch orientierte Landschaftsplanung.  相似文献   

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