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2.
Der Wiener Prater kann – jedenfalls im ma?geblichen Zeitpunkt des Abschlusses des gegenst?ndlichen Bestandvertrages – mit
einem Einkaufszentrum keineswegs verglichen werden. Eher l?sst sich die historische Entwicklung des Praters als Vergnügungsgel?nde
mit der einer prosperierenden Gesch?ftsstra?e gleichsetzen, w?hrend dem Betrieb eines Einkaufszentrums allenfalls vergleichbare,
die Besucherfrequenz steigernde unternehmerische Initiativen der Kl offenbar erst in jüngerer Zeit ergriffen wurden. Der Umstand,
dass ein Vergnügungspark typischerweise eine nicht unerhebliche Besucherfrequenz aufweist, kann zur Qualifizierung als Pachtverh?ltnis
nichts beitragen, zumal dies auch auf jeden Mietvertrag über Gesch?ftsr?umlichkeiten in einer Gesch?ftsstra?e zutrifft, ohne
dass sich ein einzelner Vermieter darauf berufen k?nne, einen "Kundenstock" dadurch bereitzustellen, dass er bestimmte allgemeine
Aktivit?ten in der Umgebung des Bestandobjektes setzt. Für die Unterscheidung zwischen Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht
lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern dies kann stets nur unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit
der Umst?nde des Einzelfalles entschieden werden. 相似文献
3.
Andreas Vonkilch 《Juristische Bl?tter》2011,133(1):2-10
Die aktuellen Entscheidungen des OGH zu "Meinl European Land" beinhalten einige grundlegende Aussagen zum ?sterreichischen
Irrtumsrecht. Im folgenden Beitrag werden diese Aussagen n?her analysiert und gewürdigt. 相似文献
4.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(3):61-74
Seit Jahren kommt die Rechtspolitik bezüglich einer Neuregelung grundlegender Strukturfragen des ?sterreichischen Mietrechts
nicht vom Fleck. Dies mag unter anderem daran liegen, dass die einschl?gigen Reformdiskussionen ausschlie?lich aus innerstaatlicher
Perspektive geführt werden, was es zwangsl?ufig mit sich bringt, dass keinem der in ihren (scheinbar) altbew?hrten Schützengr?ben
eingebunkerten Interessenvertreter der entscheidende rechtspolitische Durchbruch gelingt. Bei diesem Stand der Dinge scheint
es reizvoll, den Horizont zu erweitern und Reformfragen das ?sterreichische Mietrecht betreffend aus rechtsvergleichender
Perspektive zu beleuchten. Es scheint ja zumindest nicht v?llig ausgeschlossen, dass uU europaweit einheitlich nachweisbare
Tendenzen in der Mietrechtsgesetzgebung auch den heimischen Gesetzgeber zu beeindrucken verm?gen. Ausgehend von diesem Zugang
wird im Folgenden untersucht, welcher Grad an übereinstimmung zwischen dem ?sterreichischen Gesch?ftsraummietrecht einerseits
und jenem, das in anderen europ?ischen L?ndern derzeit Geltung hat, andererseits besteht. 相似文献
5.
Martin Binder 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):269-283
Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler
ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt
neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen
Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen?
Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund
der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept
der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch
im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs"
ma?gebend? 相似文献
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Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis
des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung
der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen,
im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich
mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen
vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO
billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der
Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher
und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1
Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen,
blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei
Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht. 相似文献
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9.
Korn 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(3):85-88
Der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit hindert nicht die Tilgung der Schuld,
falls sie besteht. Der Mieter vermeidet so das Risiko, dass der Vermieter ihn wegen des Bestehens eines Mietzinsrückstandes
allenfalls erfolgreich kündigen kann und beh?lt zugleich die Rückforderungsm?glichkeit nach § 1431 ABGB. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):176-178
Bei Arbeitskr?fteüberlassung kann der Besch?ftiger im Konkurs des überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht
mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht
mehr besteht. Dies gilt ungeachtet seiner m?glichen Haftung aus § 14 AüG. 相似文献
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《Natur und Recht》2022,44(7):505-508
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