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Tanja Lülsdorf 《Natur und Recht》2016,38(11):756-761
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(9):277-278
Auch bei l?ngerer Abwesenheit des Hauptmieters muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG
geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht blo? nach ihrer Dauer, ausschlaggebend
ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Die Rechtsansicht, dass das Verlegen des Wohnsitzes in dem Ausma? nach Teneriffa,
dass die verstorbene Hauptmieterin nur mehr rund zwei Monate oder auch weniger pro Jahr in der aufgekündigten Wohnung lebte,
sich also nur mehr besuchsweise aufhielt, ein Verlassen der Wohnung darstellt, h?lt sich im Rahmen der Judikatur und ist im
Einzelfall nicht zu beanstanden. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):44-45
Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-)Erbfall ein
ver?u?erliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Insoweit unterscheidet sich das Recht aus der Substitution vom Erbrecht
an sich, dessen Ver?u?erung § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegensteht und dessen Pf?ndung als Ganzes – zu Recht – abgelehnt wird.
Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in
Exekution gezogen werden. 相似文献
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Begünstigte Personen bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen
Leistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung
begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge
verpflichtet ist. Es entspricht st?ndiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen
Sch?digers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des "Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers)
tritt. Auch der Entzug von Grundwasser wird den genannten Normen des Nachbarrechts unterstellt. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):306-308
Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren au?er Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach § 140
ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grunds?tzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber
dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies w?re nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden h?tten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise
auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. Jedem unterhaltsberechtigten Kind
bzw seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die M?glichkeit offen, sich bei der Durchsetzung
der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtstr?ger vertreten zu lassen. 相似文献
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Elisabeth Rieder 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):23-34
Eine vor kurzem ergangene Entscheidung des OGH (1. 8. 2007, 13 Os 135/06m) erm?glicht einen gegenüber der bisherigen Praxis
stark erweiterten Grundrechtsschutz im Strafverfahren. Der OGH bejahte mit Blick auf Art 13 MRK und die ?nderung der Rsp des
EGMR dazu seine Kompetenz zur Erneuerung des Strafverfahrens auch dann, wenn in der Sache noch kein verurteilendes Erkenntnis
des EGMR vorliegt. Der folgende Beitrag versucht, das ma?gebliche inhaltliche Argument wie auch die methodische Vorgangsweise
des OGH n?her zu beleuchten und einen Ausblick auf die m?gliche Handhabung in der Praxis zu geben. 相似文献
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Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):133-133
Aus der Rsp zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters, nach der der Eigenbedarf sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch
zu jenem des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsprozess vorliegen muss, kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverh?ltnisses
dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angeh?rige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes
Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist ausschlie?lich die Berechtigung
der vom Vermieter (gerichtlich) ausgesprochenen Kündigung, die jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Kündigungszeitpunkt
voraussetzt. Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angeh?rigen kann nicht im Nachhinein
dadurch wieder wegfallen, dass das zum ma?geblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis sp?ter auf Grund einer anderen Wohnm?glichkeit
wegf?llt. Die Frage des Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nach den Verh?ltnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters
zu beurteilen, wogegen nachtr?gliche ?nderungen – wenn überhaupt – nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen sind. 相似文献
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