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相似文献
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Frenz  Walter 《Natur und Recht》2022,44(2):87-95
Natur und Recht - Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP “Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit”...  相似文献   

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Frenz  Walter 《Natur und Recht》2022,44(5):317-320
Natur und Recht - Im Koalitionsvertrag finden sich auch Aussagen zur Primär- und Sekundärrohstoffwirtschaft: Das BBergG soll reformiert, die Kreislaufwirtschaft gestärkt und...  相似文献   

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Der Wortlaut des § 24 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 l?sst die unterschiedlichen Rechtsfolgen fehlerhafter Willensbildungsvorg?nge der Eigentümergemeinschaft nicht erkennen. Der folgende Beitrag versucht, fehlerhafte Willensbildungsvorg?nge im Einklang mit dem allgemeinen Verbandsrecht zu kategorisieren.  相似文献   

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Im ABGB-Jubil?umsjahr wird ua über eine Reform des GesBR-Rechts nachgedacht, das eine Erneuerung auch in der Tat bitter n?tig hat. Die folgenden überlegungen dienen einer vorbereitenden Bestandsaufnahme in Bezug auf solche (Au?en-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die auf den Betrieb eines Unternehmens gerichtet sind. Denn diese Sonderform der Mitunternehmer-GesBR, deren Vertretung durch das HaR?G neu geregelt wurde (§ 178 UGB), ist bislang in der Literatur weit weniger diskutiert worden als die "Stammform" der (Zivil-)GesBR.  相似文献   

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Die aktuellen Entscheidungen des OGH zu "Meinl European Land" beinhalten einige grundlegende Aussagen zum ?sterreichischen Irrtumsrecht. Im folgenden Beitrag werden diese Aussagen n?her analysiert und gewürdigt.  相似文献   

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Zusammenfassung  Durch das Umweltschadensgesetz wurde eine ?ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kompensation für gesch?digte natürliche Ressourcen und Funktionen implementiert, die unabh?ngig von der Vorhabenzulassung oder dem Vorliegen eines Eingriffs ist und damit deutlich über die Verpflichtungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hinausgeht. Bisher herrscht eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit dem neuen Instrument. Vollzugshinweise in den L?ndern fehlen weitgehend. Auch sind F?lle, in denen das Umweltschadensgesetz zur Anwendung gelangte, bisher nicht systematisch erfasst, Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Der Beitrag gibt daher Hinweise zur rechtlichen wie naturschutzfachlichen Operationalisierung der zentralen Regelungen zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversit?tssch?den und bietet Unterstützung für die Umsetzung und den Vollzug des Instrumentariums in den L?ndern.  相似文献   

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Smeddinck  Ulrich 《Natur und Recht》2021,43(5):289-297
Natur und Recht - Die Standortsuche für ein Endlager ist neu angelaufen. Für die Auswahl von günstigen Teilgebieten wurden Sicherheitskriterien auf Geodaten angewendet. Regelungen zu...  相似文献   

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Bunge  Thomas 《Natur und Recht》2021,43(10):670-681
Natur und Recht - Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-826/18) macht erneut deutlich, dass innerstaatliche Vorschriften über die materielle Präklusion verspäteter...  相似文献   

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Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene, seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird.  相似文献   

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