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Natur und Recht - Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP “Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit”... 相似文献
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Natur und Recht - Im Koalitionsvertrag finden sich auch Aussagen zur Primär- und Sekundärrohstoffwirtschaft: Das BBergG soll reformiert, die Kreislaufwirtschaft gestärkt und... 相似文献
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Martin Dercsaly 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):297-308
Der Wortlaut des § 24 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 l?sst die unterschiedlichen Rechtsfolgen fehlerhafter Willensbildungsvorg?nge
der Eigentümergemeinschaft nicht erkennen. Der folgende Beitrag versucht, fehlerhafte Willensbildungsvorg?nge im Einklang
mit dem allgemeinen Verbandsrecht zu kategorisieren. 相似文献
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Ulrich Torggler 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):353-360
Im ABGB-Jubil?umsjahr wird ua über eine Reform des GesBR-Rechts nachgedacht, das eine Erneuerung auch in der Tat bitter n?tig
hat. Die folgenden überlegungen dienen einer vorbereitenden Bestandsaufnahme in Bezug auf solche (Au?en-)Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, die auf den Betrieb eines Unternehmens gerichtet sind. Denn diese Sonderform der Mitunternehmer-GesBR, deren Vertretung
durch das HaR?G neu geregelt wurde (§ 178 UGB), ist bislang in der Literatur weit weniger diskutiert worden als die "Stammform"
der (Zivil-)GesBR. 相似文献
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Andreas Vonkilch 《Juristische Bl?tter》2011,133(1):2-10
Die aktuellen Entscheidungen des OGH zu "Meinl European Land" beinhalten einige grundlegende Aussagen zum ?sterreichischen
Irrtumsrecht. Im folgenden Beitrag werden diese Aussagen n?her analysiert und gewürdigt. 相似文献
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Dr.-Ing. Elke Bruns Dr. jur. Carolin Kieß Dr.-Ing. Wolfgang Peters 《Natur und Recht》2009,31(3):149-159
Zusammenfassung Durch das Umweltschadensgesetz wurde eine ?ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kompensation
für gesch?digte natürliche Ressourcen und Funktionen implementiert, die unabh?ngig von
der Vorhabenzulassung oder dem Vorliegen eines Eingriffs ist und damit deutlich über die Verpflichtungen
aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hinausgeht. Bisher herrscht eine gewisse Unsicherheit
im Umgang mit dem neuen Instrument. Vollzugshinweise in den L?ndern fehlen weitgehend. Auch sind
F?lle, in denen das Umweltschadensgesetz zur Anwendung gelangte, bisher nicht systematisch erfasst,
Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Der Beitrag gibt daher Hinweise zur rechtlichen wie naturschutzfachlichen
Operationalisierung der zentralen Regelungen zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversit?tssch?den
und bietet Unterstützung für die Umsetzung und den Vollzug des Instrumentariums in den L?ndern. 相似文献
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Natur und Recht - Die Standortsuche für ein Endlager ist neu angelaufen. Für die Auswahl von günstigen Teilgebieten wurden Sicherheitskriterien auf Geodaten angewendet. Regelungen zu... 相似文献
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Natur und Recht - Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-826/18) macht erneut deutlich, dass innerstaatliche Vorschriften über die materielle Präklusion verspäteter... 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):521-524
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über
die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene,
seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden
Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands
nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter
(etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei
der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren
eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen
ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck
des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche
Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium
des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand,
wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird. 相似文献